BESCHLUSS 29 . Juni Strafsache gewerbsmäßigen Betruges u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 November Gesamtstrafausspruch Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe treffen ist . 2 . weitergehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen § Abs. . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten zweier Fälle gewerbsmäßigen Bandenbetruges § Abs. Abs. StGB Fall Tateinheit Verabredung weiteren gewerbsmäßigen Bandenbetrug § Abs. StGB Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . hat Angeklagten Urteil Amtsgerichts 13 Juli verhängte Strafe einbezogen bereits allerdings rechtskräftiges Urteil einbezogen worden war . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten führt Aufhebung Gesamtstrafausspruchs Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Gesamtstrafausspruch ist rechtsfehlerhaft aufzuheben . ist zulässig Einzelstrafen auch genommen rechtskräftige schon Bildung Gesamtstrafe rechtskräftigen Urteil gedient hatten Gesamtstrafe einzubeziehen Gefahr verbotenen Doppelbestrafung Art . Abs. GG begründen würde Beschluss 8 Juli BGHSt . Senat kann ausschließen Gesamtfreiheitsstrafe fehlerhaft einbezogene Strafe vielleicht auch nur geringfügig milder ausgefallen wäre . Senat macht Möglichkeit Gebrauch gemäß § Abs. entscheiden Rechtsfehlern ausschließlich Bildung Gesamtstrafe betreffen Möglichkeit eröffnet Tatrichter Entscheidung Beschlusswege § verweisen . ist gehindert Entscheidung § Abs. ohnehin erforderliche Antrag Generalbundesanwalts ausdrücklich abstellt . Antrag Aufhebung Gesamtstrafausspruchs Zurückverweisung insoweit ist jedenfalls Sache nach gleiche Ziel gerichtet vgl. Senge S. . Echte Zumessungsfehler vgl. Beschluss 17 . August NStZ-RR liegen . Entscheidung neu bildende Gesamtstrafe obliegt nunmehr § Abs. zuständigen Gericht vgl. Beschluss 28 . Oktober . 2 . weitergehende Revision Angeklagten ist unbegründet Nachprüfung Urteils Gesamtstrafausspruch Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat § Abs. . zutreffenden Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts nimmt Senat Bezug . wenig nahe liegende Annahme Strafkammer Schwelle strafloser Vorbereitungshandlung strafbarem Versuch sei hier schon tatplangemäßen Telefonanrufen Täuschung geführt haben erst unmittelbarem Beginn Bandenmitgliedern jeweils intendierten Geldübergabe Angerufenen überschritten kann Angeklagten jedenfalls beschweren . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kostenentscheidung muss möglich wäre vgl. 9 November Nachverfahren § StPO vorbehalten bleiben sicher abzusehen ist Rechtsmittel Angeklagten Verurteilung insgesamt angegriffen hat nur geringfügigen Teilerfolg haben kann so Senat Kostenentscheidung § Abs. selbst treffen kann vgl. Beschluss 10 . Mai ; 28 . Oktober . Wahl Rothfuß Hebenstreit Jäger