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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
§
Frage
Befangenheit
Fehlern
Zusammenhang
Anordnung
Durchführung
Begutachtung
Schuldfähigkeit
.
Verhältnismäßigkeit
vorbereitenden
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Erstellung
Gutachtens
Persönlichkeitsstörung
.
.
10
.
September
StR
BESCHLUSS
10
.
September
Strafsache
-2wegen
bandenmäßigen
Betruges
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
.
September
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
18
.
Dezember
betrifft
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweitigen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betruges
Fällen
bandenmäßigen
Betruges
weiteren
Fällen
Kapitalanlagebetruges
Tateinheit
versuchtem
bandenmäßigen
Betrug
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
hat
Rüge
Verletzung
Vorschriften
Ablehnung
§
Abs.
§
Nr.
Erfolg
.
weitere
Verfahrensrüge
Sachrüge
kommt
.
1
.
Rechtsmittel
ist
eindeutigen
Wortlaut
gestellten
Antrags
erkennbaren
Willen
Angeklagten
Strafausspruch
beschränkt
.
Wirksamkeit
Beschränkung
steht
formellen
Rüge
beanstandet
wird
angefochtenen
Urteil
hätten
Berufsrichtern
.
Dr.
ter
mitgewirkt
Angeklagten
S.
Besorgnis
heit
abgelehnt
gewesen
seien
bezüglich
Ablehnungsgesuch
Unrecht
verworfen
worden
sei
§
Nr.
.
Revision
kann
widersprüchlich
wird
auch
dann
Strafausspruch
beschränkt
werden
Fällen
Rüge
§
Nr.
Verfahrensfehler
beanstandet
wird
auch
Schuldspruch
berührt
Beschränkung
Rechtsmittels
Urteil
insgesamt
Fall
brächte
vgl.
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
7
;
Kuckein
KK
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
§
Rdn
.
;
Sarstedt/Hamm
Revision
6
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
2
.
Verteidiger
Angeklagten
lehnten
Beginn
ersten
Hauptverhandlungstages
Berufsrichter
Besorgnis
Befangenheit
.
Landgericht
wies
Einholung
dienstlicher
Erklärungen
Ablehnungsgesuch
unbegründet
.
Ablehnungsgesuch
liegt
folgender
Verfahrensablauf
:
Angeklagte
befand
5
.
Februar
Untersuchungshaft
.
26
.
September
beauftragte
Staatsanwaltschaft
Prof.
Dr.
.
psychiatrischen
psychologischen
Schuldfähigkeitsgutachten
§
StGB
.
Beschluß
Landgerichts
2
.
Mai
wurde
Gutachtenauftrag
erweitert
Zustandes
weitere
erhebliche
rechtswidrige
insbesondere
gleichartige
Taten
erwarten
seien
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
Hanges
Begehung
gleichartiger
Betrugstaten
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
erforderlich
sei
.
Sachverständige
erstattete
schriftliches
Gutachten
25
.
Juni
;
vermochte
Vorliegen
medizinischen
Voraussetzungen
mögliche
Anwendung
§
StGB
auszuschließen
.
Beschluß
9
.
Juli
ordnete
Strafkammer
weiteres
psychiatrisches
Gutachten
bestellte
Prof.
Dr.
.
.
weiteren
Gutachter
.
gründung
führte
Kammer
halte
zusätzliche
Begutachtung
"
Anwendung
ausschließlich
medizinisch-psychiatrischer
Maßstäbe
erforderlich
"
.
Gutachter
Prof.
Dr.
.
sei
Ergebnis
Unterstellung
ausschließlich
Angaben
Angeklagten
beruhenden
lediglich
Gunsten
bewerteten
Ergebnisses
vorweggenommenen
Beweisaufnahme
gelangt
.
Verteidigung
erhob
Beschluß
Gegenvorstellung
.
habe
Zeitpunkt
Beschlusses
Kenntnis
Ergebnis
Begutachtung
Prof.
Dr.
.
noch
Umstand
gehabt
Gutachten
Staatsanwaltschaft
Gericht
überhaupt
vorgelegen
habe
.
regte
Prof.
Dr.
.
stellung
Ergebnis
Gutachtens
aufzufordern
.
31
Juli
lehnte
Angeklagte
Gespräch
Prof.
Dr.
.
.
2
.
August
erstellte
chen
Unterlagen
gestütztes
psychiatrisches
Gutachten
.
schlug
mehrwöchige
Unterbringung
Angeklagten
Beobachtung
psychiatrischen
Krankenhaus
.
Dort
könne
u.a.
Verhalten
klagten
Umgang
Menschen
Dingen
Untersuchungssituation
Selbstdarstellung
Menschen
Urteil
"
befürchten
"
habe
Urteil
belanglos
halte
beobachtet
werden
.
mehrwöchigen
Aufenthalts
psychiatrischen
Krankenhaus
sei
Sorge
sorgfältige
Dokumentation
Stationsalltag
auch
Gespräch
Fachvertretern
tragen
.
so
entstehenden
Berichte
ärztlichen
nichtärztlichen
Personals
könnten
erheblichen
Informationsgewinn
bedeuten
.
6
.
August
beantragte
Verteidigung
Entscheidung
vorgeschlagene
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
psychiatrische
Gutachten
Prof.
Dr.
.
Prof.
Dr.
.
2
.
August
zuzuleiten
Stellungnahme
einzuholen
.
werde
bestätigen
aktive
Mitwirkung
Angeklagten
Begutachtung
unabdingbar
sei
.
Beschluß
8
.
August
ordnete
Landgericht
Angeklagte
Zentrum
Psychiatrie
verbringen
dort
beobachten
sei
.
Rahmen
chen
Haftprüfung
gleichen
Tag
wurde
Angeklagten
Beschluß
Strafkammer
Unterbringung
§
verkündet
.
wurde
erörtert
Beschluß
vollzogen
würde
Angeklagte
Verlegung
Vollzugskrankenhaus
Prof.
Dr.
.
dort
Untersuchung
zustimme
.
lehnte
Angeklagte
sprache
Verteidiger
erneut
langen
Untersuchungshaft
Lage
sei
weitere
Begutachtung
durchzustehen
.
Beschluß
8
.
August
legte
Verteidiger
Angeklagten
sofortige
Beschwerde
Begründung
Prof.
Dr.
.
beschriebene
Beobachtung
trage
ansatzweise
experimentelle
Züge
habe
§
gemeinten
Beobachtung
psychiatrischen
Krankenhaus
wenig
gemein
.
Beschluß
28
.
August
ordnete
3
.
Strafsenat
Oberlandesgerichts
Beobachtung
Angeklagten
sei
Zentrum
Psychiatrie
Justizvollzugsanstalt
Krankenabteilung
durchzuführen
.
30
.
August
wurde
Angeklagte
Justizvollzugsanstalt
verlegt
spräch
Anstaltsärztin
31
.
August
Empfehlung
Prof.
Dr.
.
Gemeinschaftszelle
Drei-Mann-Zelle
untergebracht
.
Schreiben
7
.
September
erläuterte
Gutachter
Landgericht
nochmals
zusätzlichen
Erkenntnissen
Beobachtung
ärztlichen
nichtärztlichen
Personals
Mitgefangenen
erwarte
.
Verfassungsbeschwerde
Angeklagten
erließ
Dritte
Kammer
Zweiten
Senats
Bundesverfassungsgerichts
Beschluß
10
.
September
einstweilige
Anordnung
weitere
Vollziehung
Beobachtung
einstweilen
Kraft
gesetzt
wurde
.
Beschluß
9
.
Oktober
stellte
Bundesverfassungsgericht
Beschluß
Oberlandesgerichts
28
.
August
verletze
Angeklagten
Grundrechten
Art
.
Abs.
.
V.m
.
Art
.
Abs.
Grundgesetzes
Beschluß
Dritten
Kammer
Zweiten
Senats
Bundesverfassungsgerichts
9
.
Oktober
NStZ
.
II
.
Ablehnungsgesuch
Berufsrichter
ist
Unrecht
verworfen
worden
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
rechtfertigen
Mitwirkung
Richters
Zwischenentscheidungen
anhängigen
Verfahren
geäußerten
Rechtsmeinungen
Regel
Annahme
Befangenheit
vgl.
nur
BGHSt
46
;
NStZ
[
.
Selbst
Verfahrensverstöße
Irrtum
unrichtigen
sogar
unhaltbaren
Rechtsansicht
beruhen
stellen
grundsätzlich
Ablehnungsgrund
.
folgt
Grundsatz
sachliche
rechtliche
Fehler
geeignet
sind
Besorgnis
Befangenheit
Richters
begründen
.
Allerdings
gilt
Maßstab
dann
Entscheidungen
abwegig
sind
sogar
Anschein
Willkür
erwecken
.
Auch
kann
Befangenheit
ergeben
Verhalten
Hauptverhandlung
besorgen
läßt
werde
mehr
unvoreingenommen
Sache
herangehen
etwa
deutlich
Ausdruck
bringt
sei
bereits
vorher
vollen
Schuld
Angeklagten
endgültig
überzeugt
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
15
;
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
jeweils
m.w
.
.
.
Maßstab
konnte
Angeklagte
Sicht
Besorgnis
haben
Strafkammer
habe
Beschluß
weitere
Begutachtung
gewählten
Verfahren
Verhalten
Durchführung
Beobachtung
allein
Ziel
verfolgt
scheinbar
günstige
Ergebnis
Erstgutachtens
möglicherweise
eingeschränkten
Schuldfähigkeit
widerlegen
.
-9-
1
.
§
steht
zwar
Ermessen
Richters
weiteres
Sachverständigengutachten
einzuholen
.
Jedoch
ist
Beschluß
9
Juli
ergebende
Bewertung
Erstgutachtens
schlechthin
vertretbar
.
Sachverständige
Prof.
Dr.
.
hat
Angeklagten
Tagen
Justizvollzugsanstalt
"
eingehend
"
psychiatrisch
exploriert
testpsychologisches
Zusatzgutachten
erstatten
lassen
.
ist
vorläufigen
Ergebnis
gelangt
Angeklagten
liege
medizinischer
Sicht
Diagnose
charaktergebundenen
"
Persönlichkeitsstörung
Sinne
tiefen
Selbstwertunsicherheit
sozialen
Akzeptanzängsten
Überkompensation
Richtung
Darstellungsstrebigkeit
teilweise
ausufernd
Megalomanie
pseudologischen
Verhaltensweisen
Sinne
ICD
60.8
.
"
Gutachten
S.
.
hat
indes
Abschnitt
.
Gutachtens
ausdrücklich
ausgeführt
bleibe
forensisch
relevante
Frage
offen
Persönlichkeitsabweichungen
Gewicht
verhaltensbestimmenden
Auswirkungen
überhaupt
schon
Schwelle
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
erreicht
hätten
.
sei
maßgeblich
Bedingungen
Angeklagte
subjektiven
Sicht
"
Leichtmachen
Betrugshandlungen
Banken
empfunden
habe
"
Banken
haben
Geld
förmlich
nachgetragen
"
Sinne
zwanghaften
Weitermachen-Müssens
"
zumindest
späten
Stadium
Betrugshandlungen
zutreffend
erweisen
sollten
.
Nur
Fall
seien
Störungen
"
schwer
"
anzusehen
.
Nur
dann
könne
Gericht
Rechtsfrage
stellen
Steuerungsfähigkeit
"
Tat
"
erheblich
eingeschränkt
gewesen
sein
könnte
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vereinbare
Prüfungsreihenfolge
vgl.
nur
NStZ
m.w
.
.
hat
Gutachter
schriftlichen
Gutachten
mehrfach
"
Hauptverhandlungsvorbehalt
gestellt
S.
.
hat
Vorliegen
medizinischen
Voraussetzungen
Rechtsfrage
sogar
ausdrücklich
Zweifel
geäußert
Gutachten
S.
.
Frage
Maßregel
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
Betracht
komme
hat
Prof.
Dr.
.
auch
gelegt
Sicht
allenfalls
gehe
Voraussetzungen
§
StGB
ausgeschlossen
werden
könnten
so
bereits
Grund
Anwendung
§
StGB
entfalle
.
Allerdings
sei
Anwendung
Maßregel
§
StGB
erneut
erörtern
Hauptverhandlung
herausstelle
Schuldfähigkeitseinschränkungen
auch
positiver
Form
bejahen
seien
Gutachten
S.
.
abschließende
Stellungnahme
hat
Sachverständige
Frage
möglichen
Sicherungsverwahrung
§
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
Nr.
StGB
abgegeben
.
hat
ausgeführt
Angeklagten
diagnostizierten
Persönlichkeitsstörungen
sei
prägende
Gewicht
beizumessen
Gesamtpersönlichkeit
"
Hangtäter
qualifiziere
.
zutreffender
Bewertung
vorläufigen
schriftlichen
Gutachtens
erhebliche
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Betrugstaten
§
StGB
eher
fern
lag
wird
auch
Umständen
nachvollziehbar
Beschluß
9
Juli
gekommen
ist
Angeklagten
Besorgnis
entstehen
konnte
Richtern
sei
Beschluß
allein
gegangen
Angeklagten
scheinbar
günstige
Ergebnis
Erstgutachtens
widerlegen
.
Allein
Frage
Anschein
Sicht
verständigen
Angeklagten
ausreicht
genheit
Richter
festzustellen
geht
Entscheidung
Vorliegen
absoluten
Revisionsgrundes
§
Nr.
.
Revision
trägt
Verteidigung
habe
Erlaß
Beschlusses
9
Juli
Kenntnis
Ergebnis
Begutachtung
Prof.
Dr.
.
noch
Umstand
gehabt
Gutachten
Sachverständigen
25
.
Juni
Staatsanwaltschaft
Gericht
überhaupt
schon
vorgelegen
habe
.
ergibt
dienstlichen
Erklärung
Vorsitzenden
.
25
.
September
.
geht
gewählte
Verfahrensweise
.
Vielmehr
wird
ausgeführt
Anlaß
Einholung
Zweitgutachtens
sei
gewesen
weitere
Gutachter
Frage
Diagnose
"
Megalomanie
"
habe
Stellung
nehmen
sollen
"
insbesondere
Megalomanie
medizinisch
Bereich
Psychosen
anzusiedeln
ist
Prof.
Dr.
.
jedoch
Bereiche
krankhaften
seelischen
Störung
tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung
Schwachsinns
ausdrücklich
ausgeschlossen
hat
"
.
Auch
Ausführungen
Erstgutachten
sind
schlechthin
unvertretbar
.
Zeitpunkt
bestanden
Zweifel
Einordnung
Persönlichkeitsstörung
"
teilweise
ausufernd
Megalomanie
"
vierte
Merkmal
§
StGB
.
Schließlich
haben
Richter
Verteidigung
Bestellung
weiteren
Gutachters
auch
Auswahl
beteiligt
.
Entscheidet
Richter
Einholung
Gutachtens
Schuldfähigkeit
hier
kurz
Beginn
Hauptverhandlung
Erhebung
weiteren
Gutachtens
ist
schon
Anspruch
rechtliches
Gehör
gewährleisten
§
Abs.
vgl.
BGHSt
26
Nr.
Abs.
verpflichtet
Verteidigung
Auswahl
beizuziehenden
Gutachters
beteiligen
.
2
.
kommt
abgelehnten
Richter
nachvollziehbaren
Erklärung
Angeklagten
sei
langen
Untersuchungshaft
physisch
noch
psychisch
Lage
noch
einmal
Exploration
anderen
Gutachter
teilzunehmen
Beschluß
8
.
August
angeordnet
haben
"
Angeklagte
Zentrum
Psychiatrie
bracht
dort
Dauer
Wochen
beobachtet
wird
.
"
Vorbereitung
Gutachtens
psychischen
Zustand
angeordnete
Unterbringung
Beobachtung
öffentlichen
psychiatrischen
Krankenhaus
§
darf
nur
angeordnet
werden
unerläßlich
ist
anderen
ambulanten
Mittel
ausgeschöpft
sind
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Beschuldigten
kommen
.
folgt
verfassungsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
vgl.
BVerfG
Zweite
Kammer
Zweiten
Senats
.
7
.
März
;
OLG
571
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
Rdn
.
8
;
Eb
.
Lehrkommentar
§
Rdn
.
.
Anforderungen
Darlegungen
Unerläßlichkeit
sind
grundsätzlich
dann
höher
bereits
Exploration
durchgeführt
worden
ist
.
Zwar
darf
generell
Untersuchung
Beschuldigten
allein
Abstand
genommen
werden
Mitwirkung
verweigert
.
gilt
jedoch
dann
verweigerter
Untersuchung
zwangsweise
Vornahme
verwertbares
Ergebnis
erbringen
kann
vgl.
S.
.
verhält
Beschluß
Kammer
.
3
.
Beurteilung
Anscheins
Befangenheit
Sicht
Angeklagten
ist
schließlich
Verhalten
Richter
Umsetzung
Prof.
Dr.
.
Bedeutung
.
vorgeschlagenen
Konzepts
Beobachtung
Angeklagten
Angeklagte
erklärt
hatte
zweiten
Exploration
mitzuwirken
Oberlandesgericht
Beschluß
28
.
August
ausgeführt
hatte
wörtliche
Erfassung
Aussagen
Beschwerdeführers
Rahmen
Beobachtung
sei
nur
dann
zulässig
Freiwilligkeit
Frage
stehe
Beschwerdeführer
Befragung
beabsichtigte
Dokumentation
ausdrücklich
hingewiesen
werde
reduzierte
Konzept
Prof.
Dr.
.
schlichte
tung
Verhaltens
Angeklagten
.
Einverständnis
Angeklagten
Gutachter
Strafkammer
rechnen
konnten
ließen
Richter
Angeklagte
Empfehlung
Gutachters
30
.
August
Krankenstation
Justizvollzugsanstalt
ner
Drei-Mann-Zelle
untergebracht
wurde
.
nahmen
auch
Prof.
Dr.
.
Schreiben
7
.
September
mitteilte
habe
ärztlichen
Leiterin
angeordnet
"
ärztliche
auch
nichtärztliche
Personal
anzuhalten
eigenen
Wahrnehmungen
Umgang
Herrn
S.
ebenso
schriftlich
festzuhalten
Mitgefangenen
berichtet
werden
.
gegebenenfalls
megalomane
Darstellungsstrebigkeit
verwirklicht
auch
Beziehungsverhalten
verbalen
Bekundungen
ebenso
mimischen
gestischen
Verhalten
.
Selbstdarstellung
Herrn
S.
Mitgefangenen
ärztlichen
nichtärztlichen
Personal
kann
ebenso
Bedeutung
sein
Gespräch
bevorzugte
Thematik
.
Sollte
Herr
S.
Kommunikation
verweigern
so
kann
Verweigerung
gleichfalls
verwertbare
Information
darstellen
.
wäre
Indiz
Fähigkeit
Herrn
S.
registrieren
angenommene
megalomane
Darstellungsstrebigkeit
Abhängigkeit
situativen
Bedingungen
Wahrnehmung
entziehen
.
"
ist
nachvollziehbar
Konzeptes
Zweck
Unterbringung
überhaupt
noch
erreicht
werden
konnte
.
ist
auch
maßgeblich
Prof.
Dr.
.
ärztlichen
nichtärztlichen
Personal
sogar
Mitgefangenen
Krankenstation
nähere
Vorgaben
Sammlung
Dokumentation
Äußerungen
Verhalten
Reaktionen
überlassen
wollte
.
verfügten
Erkenntnisse
noch
Erfahrungen
Lebensverhältnissen
Angeklagte
bisher
gelebt
hatte
außergewöhnlich
umfangreichen
Betrugstaten
gekommen
war
.
Feststellungen
beging
Angeklagte
Taten
Umfeld
Reichtum
Umgang
Prominenten
Anerkennung
erfolgreicher
Geschäftsmann
geprägt
war
.
war
Umgang
Geschäftswelt
allgemeinen
Banken
Leasinggesellschaften
besonderen
vertraut
.
Sachlage
erscheint
schlechthin
undenkbar
Station
sei
psychiatrischen
Krankenhauses
sei
Krankenabteilung
Justizvollzugsanstalt
gesammelten
Informationen
dortiges
Verhalten
geeignet
waren
Kenntnis
bisherigen
Lebens
Entwicklung
strafbarem
Handeln
Rückschlüsse
kriminelles
Handeln
ziehen
.
gilt
insbesondere
Prof.
Dr.
.
Gutachten
offen
nen
Fragen
Betrugstaten
Banken
Leasingfirmen
Angeklagten
inneren
Hemmbarrieren
herabgesetzt
waren
.
ist
auszuschließen
Informationen
Wege
Verhalten
Angeklagten
gewonnen
werden
geeignet
sein
können
Grundlage
wissenschaftlich
begründete
Aussage
fachpsychiatrischen
Gutachten
dienen
.
Konzept
Prof.
Dr.
.
durchgeführte
achtung
Mitwirkung
Angeklagten
war
rechtlich
unzulässig
.
angestrebten
Totalbeobachtung
sollten
Erkenntnisse
Persönlichkeit
Angeklagten
erbracht
werden
preisgeben
wollte
aber
erhofft
wurde
Einflußnahme
Dritter
offenbarte
.
Maßnahme
läuft
Umgehung
verfassungsrechtlich
garantierten
Schweigerechts
Angeklagten
Verstoß
§
.
Verfassungsrechtlich
steht
Totalbeobachtung
Persönlichkeitsrecht
Angeklagten
.
würde
bloßen
Objekt
staatlicher
Wahrheitsfindung
gemacht
Verhalten
mehr
Ausdruck
Individualität
nur
noch
wissenschaftliche
Erkenntnisquelle
verwertet
würde
vgl.
BVerfG
Kammer
NStZ
.
Kenntnis
Umstände
unterbanden
Richter
auch
nichtärztliches
Personal
sogar
Mitgefangene
Gemeinschaftszelle
durchgeführte
Beobachtung
.
unternahm
stellvertretende
Vorsitzende
31
.
August
zuerst
Verlegung
Beschwerdeführers
Drei-Mann-Zelle
Zwecke
Beobachtung
"
auch
Zellengenossen
Kenntnis
erhielt
noch
beendete
Strafkammer
Beobachtung
Angeklagten
Beschluß
10
.
September
weitere
Vollziehung
Beobachtung
aussetzte
.
Beobachtung
Angeklagten
Mitgefangene
Drei-Mann-Zelle
Krankenstation
Justizvollzugsanstalt
letztlich
Entscheidung
Oberlandesgerichts
kam
entlastet
Richter
.
Sicht
Angeklagten
ist
Anschein
Befangenheit
maßgeblich
Form
Beobachtung
bereits
Richtern
veranlaßten
gebilligten
Untersuchungskonzept
Gutachters
erkennbar
angelegt
war
.
Wahl
Boetticher
Hebenstreit