Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja § Frage Befangenheit Fehlern Zusammenhang Anordnung Durchführung Begutachtung Schuldfähigkeit . Verhältnismäßigkeit vorbereitenden Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Erstellung Gutachtens Persönlichkeitsstörung . . 10 . September StR BESCHLUSS 10 . September Strafsache -2wegen bandenmäßigen Betruges u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 . September beschlossen : Revision Angeklagten S. wird Urteil 18 . Dezember betrifft Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache anderweitigen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betruges Fällen bandenmäßigen Betruges weiteren Fällen Kapitalanlagebetruges Tateinheit versuchtem bandenmäßigen Betrug Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten hat Rüge Verletzung Vorschriften Ablehnung § Abs. § Nr. Erfolg . weitere Verfahrensrüge Sachrüge kommt . 1 . Rechtsmittel ist eindeutigen Wortlaut gestellten Antrags erkennbaren Willen Angeklagten Strafausspruch beschränkt . Wirksamkeit Beschränkung steht formellen Rüge beanstandet wird angefochtenen Urteil hätten Berufsrichtern . Dr. ter mitgewirkt Angeklagten S. Besorgnis heit abgelehnt gewesen seien bezüglich Ablehnungsgesuch Unrecht verworfen worden sei § Nr. . Revision kann widersprüchlich wird auch dann Strafausspruch beschränkt werden Fällen Rüge § Nr. Verfahrensfehler beanstandet wird auch Schuldspruch berührt Beschränkung Rechtsmittels Urteil insgesamt Fall brächte vgl. ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . 7 ; Kuckein KK 4 . Aufl . § Rdn . § Rdn . ; Sarstedt/Hamm Revision 6 . Aufl . Rdn . m.w . . . 2 . Verteidiger Angeklagten lehnten Beginn ersten Hauptverhandlungstages Berufsrichter Besorgnis Befangenheit . Landgericht wies Einholung dienstlicher Erklärungen Ablehnungsgesuch unbegründet . Ablehnungsgesuch liegt folgender Verfahrensablauf : Angeklagte befand 5 . Februar Untersuchungshaft . 26 . September beauftragte Staatsanwaltschaft Prof. Dr. . psychiatrischen psychologischen Schuldfähigkeitsgutachten § StGB . Beschluß Landgerichts 2 . Mai wurde Gutachtenauftrag erweitert Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige insbesondere gleichartige Taten erwarten seien Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB Hanges Begehung gleichartiger Betrugstaten Unterbringung Sicherungsverwahrung § Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB erforderlich sei . Sachverständige erstattete schriftliches Gutachten 25 . Juni ; vermochte Vorliegen medizinischen Voraussetzungen mögliche Anwendung § StGB auszuschließen . Beschluß 9 . Juli ordnete Strafkammer weiteres psychiatrisches Gutachten bestellte Prof. Dr. . . weiteren Gutachter . gründung führte Kammer halte zusätzliche Begutachtung " Anwendung ausschließlich medizinisch-psychiatrischer Maßstäbe erforderlich " . Gutachter Prof. Dr. . sei Ergebnis Unterstellung ausschließlich Angaben Angeklagten beruhenden lediglich Gunsten bewerteten Ergebnisses vorweggenommenen Beweisaufnahme gelangt . Verteidigung erhob Beschluß Gegenvorstellung . habe Zeitpunkt Beschlusses Kenntnis Ergebnis Begutachtung Prof. Dr. . noch Umstand gehabt Gutachten Staatsanwaltschaft Gericht überhaupt vorgelegen habe . regte Prof. Dr. . stellung Ergebnis Gutachtens aufzufordern . 31 Juli lehnte Angeklagte Gespräch Prof. Dr. . . 2 . August erstellte chen Unterlagen gestütztes psychiatrisches Gutachten . schlug mehrwöchige Unterbringung Angeklagten Beobachtung psychiatrischen Krankenhaus . Dort könne u.a. Verhalten klagten Umgang Menschen Dingen Untersuchungssituation Selbstdarstellung Menschen Urteil " befürchten " habe Urteil belanglos halte beobachtet werden . mehrwöchigen Aufenthalts psychiatrischen Krankenhaus sei Sorge sorgfältige Dokumentation Stationsalltag auch Gespräch Fachvertretern tragen . so entstehenden Berichte ärztlichen nichtärztlichen Personals könnten erheblichen Informationsgewinn bedeuten . 6 . August beantragte Verteidigung Entscheidung vorgeschlagene Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus psychiatrische Gutachten Prof. Dr. . Prof. Dr. . 2 . August zuzuleiten Stellungnahme einzuholen . werde bestätigen aktive Mitwirkung Angeklagten Begutachtung unabdingbar sei . Beschluß 8 . August ordnete Landgericht Angeklagte Zentrum Psychiatrie verbringen dort beobachten sei . Rahmen chen Haftprüfung gleichen Tag wurde Angeklagten Beschluß Strafkammer Unterbringung § verkündet . wurde erörtert Beschluß vollzogen würde Angeklagte Verlegung Vollzugskrankenhaus Prof. Dr. . dort Untersuchung zustimme . lehnte Angeklagte sprache Verteidiger erneut langen Untersuchungshaft Lage sei weitere Begutachtung durchzustehen . Beschluß 8 . August legte Verteidiger Angeklagten sofortige Beschwerde Begründung Prof. Dr. . beschriebene Beobachtung trage ansatzweise experimentelle Züge habe § gemeinten Beobachtung psychiatrischen Krankenhaus wenig gemein . Beschluß 28 . August ordnete 3 . Strafsenat Oberlandesgerichts Beobachtung Angeklagten sei Zentrum Psychiatrie Justizvollzugsanstalt Krankenabteilung durchzuführen . 30 . August wurde Angeklagte Justizvollzugsanstalt verlegt spräch Anstaltsärztin 31 . August Empfehlung Prof. Dr. . Gemeinschaftszelle Drei-Mann-Zelle untergebracht . Schreiben 7 . September erläuterte Gutachter Landgericht nochmals zusätzlichen Erkenntnissen Beobachtung ärztlichen nichtärztlichen Personals Mitgefangenen erwarte . Verfassungsbeschwerde Angeklagten erließ Dritte Kammer Zweiten Senats Bundesverfassungsgerichts Beschluß 10 . September einstweilige Anordnung weitere Vollziehung Beobachtung einstweilen Kraft gesetzt wurde . Beschluß 9 . Oktober stellte Bundesverfassungsgericht Beschluß Oberlandesgerichts 28 . August verletze Angeklagten Grundrechten Art . Abs. . V.m . Art . Abs. Grundgesetzes Beschluß Dritten Kammer Zweiten Senats Bundesverfassungsgerichts 9 . Oktober NStZ . II . Ablehnungsgesuch Berufsrichter ist Unrecht verworfen worden . Rechtsprechung Bundesgerichtshofes rechtfertigen Mitwirkung Richters Zwischenentscheidungen anhängigen Verfahren geäußerten Rechtsmeinungen Regel Annahme Befangenheit vgl. nur BGHSt 46 ; NStZ [ . Selbst Verfahrensverstöße Irrtum unrichtigen sogar unhaltbaren Rechtsansicht beruhen stellen grundsätzlich Ablehnungsgrund . folgt Grundsatz sachliche rechtliche Fehler geeignet sind Besorgnis Befangenheit Richters begründen . Allerdings gilt Maßstab dann Entscheidungen abwegig sind sogar Anschein Willkür erwecken . Auch kann Befangenheit ergeben Verhalten Hauptverhandlung besorgen läßt werde mehr unvoreingenommen Sache herangehen etwa deutlich Ausdruck bringt sei bereits vorher vollen Schuld Angeklagten endgültig überzeugt vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . 15 ; KK . Aufl . § Rdn . jeweils m.w . . . Maßstab konnte Angeklagte Sicht Besorgnis haben Strafkammer habe Beschluß weitere Begutachtung gewählten Verfahren Verhalten Durchführung Beobachtung allein Ziel verfolgt scheinbar günstige Ergebnis Erstgutachtens möglicherweise eingeschränkten Schuldfähigkeit widerlegen . -9- 1 . § steht zwar Ermessen Richters weiteres Sachverständigengutachten einzuholen . Jedoch ist Beschluß 9 Juli ergebende Bewertung Erstgutachtens schlechthin vertretbar . Sachverständige Prof. Dr. . hat Angeklagten Tagen Justizvollzugsanstalt " eingehend " psychiatrisch exploriert testpsychologisches Zusatzgutachten erstatten lassen . ist vorläufigen Ergebnis gelangt Angeklagten liege medizinischer Sicht Diagnose charaktergebundenen " Persönlichkeitsstörung Sinne tiefen Selbstwertunsicherheit sozialen Akzeptanzängsten Überkompensation Richtung Darstellungsstrebigkeit teilweise ausufernd Megalomanie pseudologischen Verhaltensweisen Sinne ICD 60.8 . " Gutachten S. . hat indes Abschnitt . Gutachtens ausdrücklich ausgeführt bleibe forensisch relevante Frage offen Persönlichkeitsabweichungen Gewicht verhaltensbestimmenden Auswirkungen überhaupt schon Schwelle schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § StGB erreicht hätten . sei maßgeblich Bedingungen Angeklagte subjektiven Sicht " Leichtmachen Betrugshandlungen Banken empfunden habe " Banken haben Geld förmlich nachgetragen " Sinne zwanghaften Weitermachen-Müssens " zumindest späten Stadium Betrugshandlungen zutreffend erweisen sollten . Nur Fall seien Störungen " schwer " anzusehen . Nur dann könne Gericht Rechtsfrage stellen Steuerungsfähigkeit " Tat " erheblich eingeschränkt gewesen sein könnte . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vereinbare Prüfungsreihenfolge vgl. nur NStZ m.w . . hat Gutachter schriftlichen Gutachten mehrfach " Hauptverhandlungsvorbehalt gestellt S. . hat Vorliegen medizinischen Voraussetzungen Rechtsfrage sogar ausdrücklich Zweifel geäußert Gutachten S. . Frage Maßregel Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB Betracht komme hat Prof. Dr. . auch gelegt Sicht allenfalls gehe Voraussetzungen § StGB ausgeschlossen werden könnten so bereits Grund Anwendung § StGB entfalle . Allerdings sei Anwendung Maßregel § StGB erneut erörtern Hauptverhandlung herausstelle Schuldfähigkeitseinschränkungen auch positiver Form bejahen seien Gutachten S. . abschließende Stellungnahme hat Sachverständige Frage möglichen Sicherungsverwahrung § Abs. . V.m . § Abs. Nr. StGB abgegeben . hat ausgeführt Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen sei prägende Gewicht beizumessen Gesamtpersönlichkeit " Hangtäter qualifiziere . zutreffender Bewertung vorläufigen schriftlichen Gutachtens erhebliche Verminderung Steuerungsfähigkeit Betrugstaten § StGB eher fern lag wird auch Umständen nachvollziehbar Beschluß 9 Juli gekommen ist Angeklagten Besorgnis entstehen konnte Richtern sei Beschluß allein gegangen Angeklagten scheinbar günstige Ergebnis Erstgutachtens widerlegen . Allein Frage Anschein Sicht verständigen Angeklagten ausreicht genheit Richter festzustellen geht Entscheidung Vorliegen absoluten Revisionsgrundes § Nr. . Revision trägt Verteidigung habe Erlaß Beschlusses 9 Juli Kenntnis Ergebnis Begutachtung Prof. Dr. . noch Umstand gehabt Gutachten Sachverständigen 25 . Juni Staatsanwaltschaft Gericht überhaupt schon vorgelegen habe . ergibt dienstlichen Erklärung Vorsitzenden . 25 . September . geht gewählte Verfahrensweise . Vielmehr wird ausgeführt Anlaß Einholung Zweitgutachtens sei gewesen weitere Gutachter Frage Diagnose " Megalomanie " habe Stellung nehmen sollen " insbesondere Megalomanie medizinisch Bereich Psychosen anzusiedeln ist Prof. Dr. . jedoch Bereiche krankhaften seelischen Störung tiefgreifenden Bewußtseinsstörung Schwachsinns ausdrücklich ausgeschlossen hat " . Auch Ausführungen Erstgutachten sind schlechthin unvertretbar . Zeitpunkt bestanden Zweifel Einordnung Persönlichkeitsstörung " teilweise ausufernd Megalomanie " vierte Merkmal § StGB . Schließlich haben Richter Verteidigung Bestellung weiteren Gutachters auch Auswahl beteiligt . Entscheidet Richter Einholung Gutachtens Schuldfähigkeit hier kurz Beginn Hauptverhandlung Erhebung weiteren Gutachtens ist schon Anspruch rechtliches Gehör gewährleisten § Abs. vgl. BGHSt 26 Nr. Abs. verpflichtet Verteidigung Auswahl beizuziehenden Gutachters beteiligen . 2 . kommt abgelehnten Richter nachvollziehbaren Erklärung Angeklagten sei langen Untersuchungshaft physisch noch psychisch Lage noch einmal Exploration anderen Gutachter teilzunehmen Beschluß 8 . August angeordnet haben " Angeklagte Zentrum Psychiatrie bracht dort Dauer Wochen beobachtet wird . " Vorbereitung Gutachtens psychischen Zustand angeordnete Unterbringung Beobachtung öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus § darf nur angeordnet werden unerläßlich ist anderen ambulanten Mittel ausgeschöpft sind Beurteilung Schuldfähigkeit Beschuldigten kommen . folgt verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vgl. BVerfG Zweite Kammer Zweiten Senats . 7 . März ; OLG 571 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . Rdn . 8 ; Eb . Lehrkommentar § Rdn . . Anforderungen Darlegungen Unerläßlichkeit sind grundsätzlich dann höher bereits Exploration durchgeführt worden ist . Zwar darf generell Untersuchung Beschuldigten allein Abstand genommen werden Mitwirkung verweigert . gilt jedoch dann verweigerter Untersuchung zwangsweise Vornahme verwertbares Ergebnis erbringen kann vgl. S. . verhält Beschluß Kammer . 3 . Beurteilung Anscheins Befangenheit Sicht Angeklagten ist schließlich Verhalten Richter Umsetzung Prof. Dr. . Bedeutung . vorgeschlagenen Konzepts Beobachtung Angeklagten Angeklagte erklärt hatte zweiten Exploration mitzuwirken Oberlandesgericht Beschluß 28 . August ausgeführt hatte wörtliche Erfassung Aussagen Beschwerdeführers Rahmen Beobachtung sei nur dann zulässig Freiwilligkeit Frage stehe Beschwerdeführer Befragung beabsichtigte Dokumentation ausdrücklich hingewiesen werde reduzierte Konzept Prof. Dr. . schlichte tung Verhaltens Angeklagten . Einverständnis Angeklagten Gutachter Strafkammer rechnen konnten ließen Richter Angeklagte Empfehlung Gutachters 30 . August Krankenstation Justizvollzugsanstalt ner Drei-Mann-Zelle untergebracht wurde . nahmen auch Prof. Dr. . Schreiben 7 . September mitteilte habe ärztlichen Leiterin angeordnet " ärztliche auch nichtärztliche Personal anzuhalten eigenen Wahrnehmungen Umgang Herrn S. ebenso schriftlich festzuhalten Mitgefangenen berichtet werden . gegebenenfalls megalomane Darstellungsstrebigkeit verwirklicht auch Beziehungsverhalten verbalen Bekundungen ebenso mimischen gestischen Verhalten . Selbstdarstellung Herrn S. Mitgefangenen ärztlichen nichtärztlichen Personal kann ebenso Bedeutung sein Gespräch bevorzugte Thematik . Sollte Herr S. Kommunikation verweigern so kann Verweigerung gleichfalls verwertbare Information darstellen . wäre Indiz Fähigkeit Herrn S. registrieren angenommene megalomane Darstellungsstrebigkeit Abhängigkeit situativen Bedingungen Wahrnehmung entziehen . " ist nachvollziehbar Konzeptes Zweck Unterbringung überhaupt noch erreicht werden konnte . ist auch maßgeblich Prof. Dr. . ärztlichen nichtärztlichen Personal sogar Mitgefangenen Krankenstation nähere Vorgaben Sammlung Dokumentation Äußerungen Verhalten Reaktionen überlassen wollte . verfügten Erkenntnisse noch Erfahrungen Lebensverhältnissen Angeklagte bisher gelebt hatte außergewöhnlich umfangreichen Betrugstaten gekommen war . Feststellungen beging Angeklagte Taten Umfeld Reichtum Umgang Prominenten Anerkennung erfolgreicher Geschäftsmann geprägt war . war Umgang Geschäftswelt allgemeinen Banken Leasinggesellschaften besonderen vertraut . Sachlage erscheint schlechthin undenkbar Station sei psychiatrischen Krankenhauses sei Krankenabteilung Justizvollzugsanstalt gesammelten Informationen dortiges Verhalten geeignet waren Kenntnis bisherigen Lebens Entwicklung strafbarem Handeln Rückschlüsse kriminelles Handeln ziehen . gilt insbesondere Prof. Dr. . Gutachten offen nen Fragen Betrugstaten Banken Leasingfirmen Angeklagten inneren Hemmbarrieren herabgesetzt waren . ist auszuschließen Informationen Wege Verhalten Angeklagten gewonnen werden geeignet sein können Grundlage wissenschaftlich begründete Aussage fachpsychiatrischen Gutachten dienen . Konzept Prof. Dr. . durchgeführte achtung Mitwirkung Angeklagten war rechtlich unzulässig . angestrebten Totalbeobachtung sollten Erkenntnisse Persönlichkeit Angeklagten erbracht werden preisgeben wollte aber erhofft wurde Einflußnahme Dritter offenbarte . Maßnahme läuft Umgehung verfassungsrechtlich garantierten Schweigerechts Angeklagten Verstoß § . Verfassungsrechtlich steht Totalbeobachtung Persönlichkeitsrecht Angeklagten . würde bloßen Objekt staatlicher Wahrheitsfindung gemacht Verhalten mehr Ausdruck Individualität nur noch wissenschaftliche Erkenntnisquelle verwertet würde vgl. BVerfG Kammer NStZ . Kenntnis Umstände unterbanden Richter auch nichtärztliches Personal sogar Mitgefangene Gemeinschaftszelle durchgeführte Beobachtung . unternahm stellvertretende Vorsitzende 31 . August zuerst Verlegung Beschwerdeführers Drei-Mann-Zelle Zwecke Beobachtung " auch Zellengenossen Kenntnis erhielt noch beendete Strafkammer Beobachtung Angeklagten Beschluß 10 . September weitere Vollziehung Beobachtung aussetzte . Beobachtung Angeklagten Mitgefangene Drei-Mann-Zelle Krankenstation Justizvollzugsanstalt letztlich Entscheidung Oberlandesgerichts kam entlastet Richter . Sicht Angeklagten ist Anschein Befangenheit maßgeblich Form Beobachtung bereits Richtern veranlaßten gebilligten Untersuchungskonzept Gutachters erkennbar angelegt war . Wahl Boetticher Hebenstreit