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244 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
21
.
April
Strafsache
räuberischer
Erpressung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
21
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
beschwert
Angeklagten
Landgericht
Fall
Urteilsgründe
nur
gefährlicher
Körperverletzung
Tateinheit
räuberischer
Erpressung
Freiheitsberaubung
erpresserischen
Menschenraubs
Tateinheit
Vergewaltigung
gefährlicher
Körperverletzung
verurteilt
hat
.
festgestellten
Umständen
Angeklagte
weitere
Mitangeklagte
hatten
Nebenkläger
Androhung
Gewalt
gezwungen
nachts
Pkw
umherzufahren
Teil
auch
selbst
fahren
lassen
hatten
dann
Stunden
hinweg
verschiedenen
Orten
schikaniert
terrorisiert
geschlagen
gequält
erheblich
verletzt
S.
liegt
sehr
fern
Landgericht
noch
Bemächtigungslage
Zeitpunkt
angenommen
hat
Angeklagte
bereits
extrem
eingeschüchterten
verängstigten
Nebenkläger
S.
Androhung
Schlägen
Herausgabe
Mobiltelefons
erzwang
vgl.
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Entsprechendes
gilt
auch
insoweit
Landgericht
Versuch
Angeklagten
Boden
liegenden
Nebenkläger
Holzstock
anal
einzuführen
eingeprügelt
hatten
sexuelle
Handlung
angesehen
hat
.
äußeren
Erscheinungsbild
eindeutig
sexualbezogene
Handlung
vorrangig
diente
Nebenkläger
verletzen
steht
Annahme
sexuellen
Handlung
vgl.
Fischer
aaO
Rdn
.
m
.
.
Landgericht
Übrigen
angenommene
Rücktritt
Versuch
Vergewaltigung
lag
ebenfalls
.
Angeklagten
hörten
erst
dann
Holzstock
Nebenkläger
einzuwirken
lautes
Schreien
Erfolg
Analpenetration
vorgespiegelt
hatte
S.
.
Auch
Strafkammer
vorgenommene
Strafrahmenverschiebung
§
§
StGB
erheblicher
Verminderung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
ist
rechtsfehlerhaft
beschwert
Angeklagten
aber
ebenfalls
.
Strafkammer
festgestellten
zielstrebigen
überlegten
langdauernden
Vorgehens
Angeklagten
S.
maximale
Blutalkoholkonzentration
Tatzeit
sachverständig
beratene
Strafkammer
Promille
errechnet
hat
lag
erheblich
verminderte
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
erkennbar
.
Jäger