BESCHLUSS 21 . April Strafsache räuberischer Erpressung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : beschwert Angeklagten Landgericht Fall Urteilsgründe nur gefährlicher Körperverletzung Tateinheit räuberischer Erpressung Freiheitsberaubung erpresserischen Menschenraubs Tateinheit Vergewaltigung gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat . festgestellten Umständen Angeklagte weitere Mitangeklagte hatten Nebenkläger Androhung Gewalt gezwungen nachts Pkw umherzufahren Teil auch selbst fahren lassen hatten dann Stunden hinweg verschiedenen Orten schikaniert terrorisiert geschlagen gequält erheblich verletzt S. liegt sehr fern Landgericht noch Bemächtigungslage Zeitpunkt angenommen hat Angeklagte bereits extrem eingeschüchterten verängstigten Nebenkläger S. Androhung Schlägen Herausgabe Mobiltelefons erzwang vgl. Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Entsprechendes gilt auch insoweit Landgericht Versuch Angeklagten Boden liegenden Nebenkläger Holzstock anal einzuführen eingeprügelt hatten sexuelle Handlung angesehen hat . äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogene Handlung vorrangig diente Nebenkläger verletzen steht Annahme sexuellen Handlung vgl. Fischer aaO Rdn . m . . Landgericht Übrigen angenommene Rücktritt Versuch Vergewaltigung lag ebenfalls . Angeklagten hörten erst dann Holzstock Nebenkläger einzuwirken lautes Schreien Erfolg Analpenetration vorgespiegelt hatte S. . Auch Strafkammer vorgenommene Strafrahmenverschiebung § § StGB erheblicher Verminderung Steuerungsfähigkeit Angeklagten ist rechtsfehlerhaft beschwert Angeklagten aber ebenfalls . Strafkammer festgestellten zielstrebigen überlegten langdauernden Vorgehens Angeklagten S. maximale Blutalkoholkonzentration Tatzeit sachverständig beratene Strafkammer Promille errechnet hat lag erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit Angeklagten erkennbar . Jäger