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122 lines
927 B

BESCHLUSS
StR
26
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Landgericht
Beschluss
29
.
September
bewilligte
Prozesskostenhilfe
durchgeführte
Hauptverhandlung
legt
Senat
Bestellung
Rechtsanwalts
Beistand
§
397a
Abs.
Satz
StPO
Fassung
Zeugenschutzgesetzes
30
.
April
.
S.
.
V.m
.
Abs.
Nr.
StPO
.
wirkt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
jeweilige
Instanz
Beschluss
31
.
Mai
;
Beschluss
31
.
August
;
48
.
Aufl
.
§
397a
Rdn
.
erstreckt
somit
auch
Revisioninstanz
Revisionshauptverhandlung
Beschluss
16
.
Februar
.
Boetticher