BESCHLUSS StR 26 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Landgericht Beschluss 29 . September bewilligte Prozesskostenhilfe durchgeführte Hauptverhandlung legt Senat Bestellung Rechtsanwalts Beistand § 397a Abs. Satz StPO Fassung Zeugenschutzgesetzes 30 . April . S. . V.m . Abs. Nr. StPO . wirkt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs jeweilige Instanz Beschluss 31 . Mai ; Beschluss 31 . August ; 48 . Aufl . § 397a Rdn . erstreckt somit auch Revisioninstanz Revisionshauptverhandlung Beschluss 16 . Februar . Boetticher