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503 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
StR
14
.
August
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
13
.
Dezember
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Ergänzend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
bemerkt
Senat
:
1
.
bestand
Hinweispflicht
veränderter
Sachlage
.
Urteil
festgestellte
Geschehensablauf
weicht
wesentlich
Anklage
;
jedenfalls
aber
war
Abweichung
Gang
Hauptverhandlung
erkennbar
.
Allerdings
geht
Anklageschrift
anders
Urteil
Schläge
Angeklagten
verursachten
Treppensturz
Ehefrau
.
Hinblick
Angeklagte
Hauptverhandlung
verteidigt
hatte
Treppensturz
sei
Abwesenheit
erfolgt
Ursache
tödlichen
Verletzungen
sei
also
Unfall
läge
Tat
wesentliche
Abweichung
Anklage
Verhalten
Angeklagten
unabhängigen
Treppensturz
Ursache
tödlichen
Verletzung
ausgegangen
wäre
.
trifft
indessen
.
Anklagesatz
sollen
Tätlichkeiten
Angeklagten
geführt
haben
Ehefrau
hinunterstürzte
.
wesentlichen
Ermittlungsergebnis
ist
ausgeführt
wirkliche
Tatgeschehen
gesicherten
Spuren
nur
groben
Zügen
ableiten
lasse
S.
.
könne
ausgeschlossen
werden
Ehefrau
Verletzungen
allein
Treppensturzes
erlitten
habe
;
Verletzungen
ließen
vielmehr
nur
Deutung
Ehefrau
massiv
verprügelt
worden
sei
S.
.
Tode
führende
Kerngeschehen
umschreiben
Anklage
Urteil
somit
wesentlichen
gleich
.
waren
massiven
Faustschläge
Angeklagten
insbesondere
Schädel
Ehefrau
Aufschlag
Hinterkopfes
Bewußtlosigkeit
führten
.
Auch
Ehefrau
Treppe
hinunter
gestürzt
sein
sollte
so
wäre
Hinblick
Verantwortlichkeit
Angeklagten
angelastete
Körperverletzung
Todesfolge
wesentliche
Veränderung
Sachlage
Anklage
auch
Urteil
massiven
Faustschläge
entscheidende
Todesursache
gesetzt
haben
.
Frage
Veränderung
ist
nämlich
Anklagevorwurf
abweichenden
Verteidigungsstrategie
zugelassenen
Anklage
messen
.
Anklage
geschilderte
Sachverhalt
kann
nur
verstanden
werden
Treppensturz
Gewalteinwirkungen
Angeklagten
herbeigeführt
wurde
somit
allenfalls
mitursächlich
Todesfolge
war
.
Treppensturz
Abwesenheit
Angeklagten
ging
Anklage
gerade
;
lag
eher
fern
vgl.
S.
oben
.
übrigen
mußte
Angeklagte
auch
Gang
Hauptverhandlung
naheliegende
Möglichkeit
erkennen
Landgericht
mitursächlichen
Treppensturz
ausschließen
würde
.
Genau
wurde
Sachverständige
Dr.
ersichtlich
ausführlich
vernommen
S.
.
Auffassung
sprach
Treppensturz
insbesondere
Leiche
Einblutungen
zentralen
Rückenpartie
aufwies
.
aber
war
Verfahrensbeteiligten
offenkundig
abweichend
Annahme
Anklage
Treppensturz
ernsthaft
auszuschließen
war
Landgericht
Sachverständigenbefund
anschließen
könnte
.
Auch
Urteil
festgestellten
alsbaldigen
Umlagerung
Ehefrau
Angeklagten
Kellervorraum
Treppe
bestand
Hinweispflicht
.
Senat
rekonstruierbar
ist
konnte
Feststellung
Verteidigung
Hauptverhandlung
erörterten
Aufschlagorts
massive
Schädelverletzung
überraschen
.
Zwar
hatte
Sachverständige
Dr.
Kellervorraum
möglichen
Geschehensort
lediglich
Erwägung
ausgeschlossen
sofort
blutende
Rißquetschwunde
Hinterhaupt
entsprechender
Verweildauer
Blutantragungen
Aufschlagpunkt
führen
müsse
aber
Kellervorraum
nennenswertem
Umfang
vorhanden
gewesen
sei
.
mußte
Verfahrensbeteiligten
aber
klar
sein
Gericht
Prämisse
entsprechenden
Verweildauer
Kellervorraum
relevant
halten
würde
.
Revision
ist
zuzugeben
Urteil
verhält
ständige
befragt
wurde
Blutspurenbild
auch
alsbaldigen
Umlagerung
vereinbar
ist
.
wird
geltend
gemacht
Beweismittel
sei
ausgeschöpft
worden
.
Unbeschadet
Umstands
Befragung
Revisionsgericht
zuverlässig
rekonstruierbar
ist
kann
Befund
Sachverständigen
Umkehrschluß
entnommen
werden
Blutspurenbild
nur
kurzen
Verweildauer
Opfers
Kellervorraum
vereinbar
gehalten
hat
;
andernfalls
machte
Einschränkung
entsprechender
Verweildauer
Sinn
.
2
.
Beweiswürdigung
enthält
sachlich-rechtlichen
Fehler
.
Feststellung
Landgerichts
Angeklagte
habe
Ehefrau
zunächst
Treppe
gelegt
vorangegangene
Geschehen
verheimlichen
versehentlichen
Treppensturz
vorzutäuschen
ist
nochmaligen
Umlagerung
Vorraum
durchaus
vereinbar
.
Landgericht
ausgeht
S.
8)
Eintreffen
herbeigerufenen
Polizei
Unglücksfall
vortäuschen
wollte
so
ist
Lagerung
Ehefrau
stabiler
Seitenlage
Vorraum
durchaus
stimmig
.
Auch
Treppensturz
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
S.
.
anschließenden
Ausführungen
Sachverständigen
S.
betreffen
lediglich
Hilfserwägung
Angeklagte
angab
Ehefrau
gestreckter
Rückenlage
Treppe
aufgefunden
haben
kann
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit