BESCHLUSS StR 14 . August Strafsache Körperverletzung Todesfolge 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . August beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 13 . Dezember wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : 1 . bestand Hinweispflicht veränderter Sachlage . Urteil festgestellte Geschehensablauf weicht wesentlich Anklage ; jedenfalls aber war Abweichung Gang Hauptverhandlung erkennbar . Allerdings geht Anklageschrift anders Urteil Schläge Angeklagten verursachten Treppensturz Ehefrau . Hinblick Angeklagte Hauptverhandlung verteidigt hatte Treppensturz sei Abwesenheit erfolgt Ursache tödlichen Verletzungen sei also Unfall läge Tat wesentliche Abweichung Anklage Verhalten Angeklagten unabhängigen Treppensturz Ursache tödlichen Verletzung ausgegangen wäre . trifft indessen . Anklagesatz sollen Tätlichkeiten Angeklagten geführt haben Ehefrau hinunterstürzte . wesentlichen Ermittlungsergebnis ist ausgeführt wirkliche Tatgeschehen gesicherten Spuren nur groben Zügen ableiten lasse S. . könne ausgeschlossen werden Ehefrau Verletzungen allein Treppensturzes erlitten habe ; Verletzungen ließen vielmehr nur Deutung Ehefrau massiv verprügelt worden sei S. . Tode führende Kerngeschehen umschreiben Anklage Urteil somit wesentlichen gleich . waren massiven Faustschläge Angeklagten insbesondere Schädel Ehefrau Aufschlag Hinterkopfes Bewußtlosigkeit führten . Auch Ehefrau Treppe hinunter gestürzt sein sollte so wäre Hinblick Verantwortlichkeit Angeklagten angelastete Körperverletzung Todesfolge wesentliche Veränderung Sachlage Anklage auch Urteil massiven Faustschläge entscheidende Todesursache gesetzt haben . Frage Veränderung ist nämlich Anklagevorwurf abweichenden Verteidigungsstrategie zugelassenen Anklage messen . Anklage geschilderte Sachverhalt kann nur verstanden werden Treppensturz Gewalteinwirkungen Angeklagten herbeigeführt wurde somit allenfalls mitursächlich Todesfolge war . Treppensturz Abwesenheit Angeklagten ging Anklage gerade ; lag eher fern vgl. S. oben . übrigen mußte Angeklagte auch Gang Hauptverhandlung naheliegende Möglichkeit erkennen Landgericht mitursächlichen Treppensturz ausschließen würde . Genau wurde Sachverständige Dr. ersichtlich ausführlich vernommen S. . Auffassung sprach Treppensturz insbesondere Leiche Einblutungen zentralen Rückenpartie aufwies . aber war Verfahrensbeteiligten offenkundig abweichend Annahme Anklage Treppensturz ernsthaft auszuschließen war Landgericht Sachverständigenbefund anschließen könnte . Auch Urteil festgestellten alsbaldigen Umlagerung Ehefrau Angeklagten Kellervorraum Treppe bestand Hinweispflicht . Senat rekonstruierbar ist konnte Feststellung Verteidigung Hauptverhandlung erörterten Aufschlagorts massive Schädelverletzung überraschen . Zwar hatte Sachverständige Dr. Kellervorraum möglichen Geschehensort lediglich Erwägung ausgeschlossen sofort blutende Rißquetschwunde Hinterhaupt entsprechender Verweildauer Blutantragungen Aufschlagpunkt führen müsse aber Kellervorraum nennenswertem Umfang vorhanden gewesen sei . mußte Verfahrensbeteiligten aber klar sein Gericht Prämisse entsprechenden Verweildauer Kellervorraum relevant halten würde . Revision ist zuzugeben Urteil verhält ständige befragt wurde Blutspurenbild auch alsbaldigen Umlagerung vereinbar ist . wird geltend gemacht Beweismittel sei ausgeschöpft worden . Unbeschadet Umstands Befragung Revisionsgericht zuverlässig rekonstruierbar ist kann Befund Sachverständigen Umkehrschluß entnommen werden Blutspurenbild nur kurzen Verweildauer Opfers Kellervorraum vereinbar gehalten hat ; andernfalls machte Einschränkung entsprechender Verweildauer Sinn . 2 . Beweiswürdigung enthält sachlich-rechtlichen Fehler . Feststellung Landgerichts Angeklagte habe Ehefrau zunächst Treppe gelegt vorangegangene Geschehen verheimlichen versehentlichen Treppensturz vorzutäuschen ist nochmaligen Umlagerung Vorraum durchaus vereinbar . Landgericht ausgeht S. 8) Eintreffen herbeigerufenen Polizei Unglücksfall vortäuschen wollte so ist Lagerung Ehefrau stabiler Seitenlage Vorraum durchaus stimmig . Auch Treppensturz hat Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen S. . anschließenden Ausführungen Sachverständigen S. betreffen lediglich Hilfserwägung Angeklagte angab Ehefrau gestreckter Rückenlage Treppe aufgefunden haben kann . Schluckebier Boetticher Hebenstreit