You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

680 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
7
.
Mai
Strafsache
gewerbsmäßiger
Hehlerei
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
26
November
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Weiter
hat
festgestellt
Verfall
Taten
Erlangten
erkannt
werden
kann
Ansprüche
Verletzten
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
entgegenstehen
.
Übrigen
hat
Landgericht
Angeklagten
freigesprochen
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Verfahrensrüge
ausgeführte
Sachrüge
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
Sachrüge
Erfolg
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
1
.
Zeitraum
30
.
Juni
19
.
Dezember
erwarb
Angeklagte
Mitangeklagten
Elektronikartikel
Geschäftsräumen
Firma
entwendet
hatte
insbesondere
Flachbildfernseher
Laptops
.
Angeklagte
bezahlte
Elektronikartikel
strafbare
Herkunft
billigend
Kauf
nahm
Drittel
Viertel
üblichen
Verkaufspreises
wollte
Einnahmequelle
Umfang
Dauer
verschaffen
.
reguläre
Verkaufspreis
Gegenstände
betrug
Euro
Fall
.
Urteilsgründe
.
2
.
Angeklagte
veräußerte
weiterhin
Urteilsgründen
näher
bestimmten
Zeitpunkten
Sommer
Ende
Dezember
Elektronikgegenstände
Mitangeklagte
Geschäftsräumen
Firma
ebenfalls
entwendet
hatte
verschiedene
Abnehmer
.
Angeklagte
wollte
auch
Einnahmequelle
Umfang
Dauer
verschaffen
.
Fällen
blieb
allerdings
erfolglosen
Angebot
potentielle
Erwerber
.
Angeklagte
hatte
Gegenstände
Etiketten
Firma
abgeschnitten
abgekratzt
worden
waren
zuvor
angeklagten
Drittel
Viertel
erworben
.
Verkauf
setzte
Angeklagte
jeweils
Erwerb
Aufschlag
mindestens
Euro
erhöhten
Verkaufspreis
Hälfte
Warenwerts
überstieg
Fälle
.
Nr.
Urteilsgründe
.
II
.
Landgericht
hat
Handlungen
Angeklagten
Tatmehrheit
stehende
Fälle
gewerbsmäßigen
Hehlerei
gemäß
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
eingestuft
.
hat
ersichtlich
Tatbestandsvariante
Blick
genommen
;
führt
Tatvollendung
setze
Absatzerfolg
.
Auffassung
Landgerichts
reichte
Tatvollendung
Hehlerei
bloße
Tätigwerden
Zweck
Absatzes
auch
hier
Fällen
gelang
.
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Erfolg
§
Abs.
.
1
.
Schuldspruch
Fällen
.
.
Nr.
Urteilsgründe
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Unabhängig
vollendetes
Absetzen
Sinne
Abs.
StGB
neuer
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Absatzerfolg
voraussetzt
Beschluss
22
.
Oktober
hier
Fällen
eingetreten
ist
begegnet
Verurteilung
Angeklagten
Hehlerei
Tatbestandsvariante
Absetzens
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Angeklagte
hatte
Waren
zuvor
Vortäter
angekauft
.
Absetzen
Sinne
§
Abs.
StGB
ist
Einvernehmen
Vortäter
Übrigen
aber
selbständig
vorgenommene
wirtschaftliche
Verwertung
bemakelten
Sache
rechtsgeschäftliche
Weitergabe
bösgläubige
Dritte
Entgelt
verstehen
vgl.
Urteil
26
.
Mai
;
StGB
29
.
Aufl
.
.
28
;
12
.
Aufl
.
.
;
Fischer
StGB
61
.
Aufl
.
.
f.
.
Senat
braucht
entscheiden
Angeklagte
hier
Weiterverkauf
Vortäter
erworbenen
Elektronikgegenstände
noch
Einvernehmen
Vortäter
allein
eigenen
wirtschaftlichen
Interesse
gehandelt
hat
.
Bestrafung
Absetzens
Hehlerei
kommt
jedenfalls
dann
Betracht
Hehler
zuvor
Sache
angekauft
bereits
Hehlerei
§
Abs.
StGB
strafbar
gemacht
hat
.
Absetzen
ist
dann
Hehler
überhaupt
noch
Einvernehmen
Vortäter
tätig
wurde
Lager
vgl.
Fischer
.
stand
Nachtat
mitbestraft
vgl.
Urteil
3
.
Juni
.
.
Ausgehend
Maßstäben
hat
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Diebesgutes
allein
Absatz
Angeklagten
Blick
genommen
.
Urteilsfeststellungen
belegen
Angeklagte
Elektronikgegenstände
Tatkomplex
.
Urteilsgründe
Erzielung
eigenen
Gewinns
verkaufte
zumindest
Verkauf
anbot
zuvor
Mitangeklagten
angekauft
hatte
.
war
Ankauf
gestohlenen
Elektronikgegenstände
Verurteilung
Angeklagten
maßgebliche
Hehlereihandlung
Sinne
§
Abs.
StGB
spätere
Verwertung
angekauften
Waren
.
ist
Senat
etwaiger
Hinweispflichten
§
verwehrt
Schuldspruch
Ankauf
Elektronikgegenstände
Angeklagten
getragen
anzusehen
.
Urteil
enthält
ausreichenden
Feststellungen
aufgrund
Ankäufe
Angeklagte
Weiterverkauf
bestimmten
Elektronikgegenstände
verschafft
hat
.
Erwirbt
aber
Hehler
einheitlich
verschiedenen
Vortaten
stammende
Sachen
liegt
nur
Hehlerei
vgl.
Beschluss
2
.
Juni
NStZ-RR
.
kann
Senat
entscheiden
Fällen
Hehlerei
gemäß
§
Abs.
StGB
Angeklagte
strafbar
gemacht
hat
.
Auch
fehlen
Feststellungen
Schuldumfang
jeweiligen
Taten
.
Auch
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
kann
Bestand
haben
.
Zwar
beschwert
Angeklagten
Landgericht
Zeitraum
Monaten
erstreckenden
Ankäufe
Diebstählen
stammenden
Elektronikgeräten
lediglich
Tat
angesehen
hat
.
Urteilsfeststellungen
lassen
jedoch
erkennen
Ankäufe
Angeklagte
Gegenstände
erworben
hat
.
bleibt
auch
offen
gegebenenfalls
Fällen
Angeklagten
Gegenstände
.
Urteilsgründe
Tatkomplex
.
Urteilsgründe
angekauft
worden
sind
.
Elektronikgegenstände
Diebstählen
Mitangeklagten
Firma
stammten
liegt
gemeinsamer
Gegenstände
hier
jedenfalls
.
Schuldspruch
Fall
.
Urteilsgründe
kann
isoliert
bestehen
bleiben
.
neue
Tatgericht
wird
Umständen
Ankaufs
Feststellungen
treffen
haben
.
2
.
neuen
Tatgericht
insgesamt
widerspruchsfreie
Feststellungen
Ankauf
Diebstählen
stammenden
tronikgegenstände
ermöglichen
hebt
Senat
bisherigen
zwar
fehlerhaften
jedenfalls
lückenhaften
Urteilsfeststellungen
vollständig
.
3
.
Ergänzend
weist
Senat
Feststellungen
gemäß
Abs.
StGB
Umfang
Erlangten
Urteilstenor
bezeichnen
ist
vgl.
Beschluss
5
.
September
.
.
.
Raum
Jäger
Radtke
Mosbacher