BESCHLUSS 7 . Mai Strafsache gewerbsmäßiger Hehlerei 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 26 November zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Weiter hat festgestellt Verfall Taten Erlangten erkannt werden kann Ansprüche Verletzten Sinne § Abs. Satz StGB entgegenstehen . Übrigen hat Landgericht Angeklagten freigesprochen . Verurteilung wendet Angeklagte Verfahrensrüge ausgeführte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . Landgericht hat Folgendes festgestellt : 1 . Zeitraum 30 . Juni 19 . Dezember erwarb Angeklagte Mitangeklagten Elektronikartikel Geschäftsräumen Firma entwendet hatte insbesondere Flachbildfernseher Laptops . Angeklagte bezahlte Elektronikartikel strafbare Herkunft billigend Kauf nahm Drittel Viertel üblichen Verkaufspreises wollte Einnahmequelle Umfang Dauer verschaffen . reguläre Verkaufspreis Gegenstände betrug Euro Fall . Urteilsgründe . 2 . Angeklagte veräußerte weiterhin Urteilsgründen näher bestimmten Zeitpunkten Sommer Ende Dezember Elektronikgegenstände Mitangeklagte Geschäftsräumen Firma ebenfalls entwendet hatte verschiedene Abnehmer . Angeklagte wollte auch Einnahmequelle Umfang Dauer verschaffen . Fällen blieb allerdings erfolglosen Angebot potentielle Erwerber . Angeklagte hatte Gegenstände Etiketten Firma abgeschnitten abgekratzt worden waren zuvor angeklagten Drittel Viertel erworben . Verkauf setzte Angeklagte jeweils Erwerb Aufschlag mindestens Euro erhöhten Verkaufspreis Hälfte Warenwerts überstieg Fälle . Nr. Urteilsgründe . II . Landgericht hat Handlungen Angeklagten Tatmehrheit stehende Fälle gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § Abs. Abs. Nr. § Abs. StGB eingestuft . hat ersichtlich Tatbestandsvariante Blick genommen ; führt Tatvollendung setze Absatzerfolg . Auffassung Landgerichts reichte Tatvollendung Hehlerei bloße Tätigwerden Zweck Absatzes auch hier Fällen gelang . . Revision Angeklagten hat Sachrüge Erfolg § Abs. . 1 . Schuldspruch Fällen . . Nr. Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung stand . Unabhängig vollendetes Absetzen Sinne Abs. StGB neuer Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Absatzerfolg voraussetzt Beschluss 22 . Oktober hier Fällen eingetreten ist begegnet Verurteilung Angeklagten Hehlerei Tatbestandsvariante Absetzens durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Angeklagte hatte Waren zuvor Vortäter angekauft . Absetzen Sinne § Abs. StGB ist Einvernehmen Vortäter Übrigen aber selbständig vorgenommene wirtschaftliche Verwertung bemakelten Sache rechtsgeschäftliche Weitergabe bösgläubige Dritte Entgelt verstehen vgl. Urteil 26 . Mai ; StGB 29 . Aufl . . 28 ; 12 . Aufl . . ; Fischer StGB 61 . Aufl . . f. . Senat braucht entscheiden Angeklagte hier Weiterverkauf Vortäter erworbenen Elektronikgegenstände noch Einvernehmen Vortäter allein eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt hat . Bestrafung Absetzens Hehlerei kommt jedenfalls dann Betracht Hehler zuvor Sache angekauft bereits Hehlerei § Abs. StGB strafbar gemacht hat . Absetzen ist dann Hehler überhaupt noch Einvernehmen Vortäter tätig wurde Lager vgl. Fischer . stand Nachtat mitbestraft vgl. Urteil 3 . Juni . . Ausgehend Maßstäben hat Landgericht rechtsfehlerhaft Diebesgutes allein Absatz Angeklagten Blick genommen . Urteilsfeststellungen belegen Angeklagte Elektronikgegenstände Tatkomplex . Urteilsgründe Erzielung eigenen Gewinns verkaufte zumindest Verkauf anbot zuvor Mitangeklagten angekauft hatte . war Ankauf gestohlenen Elektronikgegenstände Verurteilung Angeklagten maßgebliche Hehlereihandlung Sinne § Abs. StGB spätere Verwertung angekauften Waren . ist Senat etwaiger Hinweispflichten § verwehrt Schuldspruch Ankauf Elektronikgegenstände Angeklagten getragen anzusehen . Urteil enthält ausreichenden Feststellungen aufgrund Ankäufe Angeklagte Weiterverkauf bestimmten Elektronikgegenstände verschafft hat . Erwirbt aber Hehler einheitlich verschiedenen Vortaten stammende Sachen liegt nur Hehlerei vgl. Beschluss 2 . Juni NStZ-RR . kann Senat entscheiden Fällen Hehlerei gemäß § Abs. StGB Angeklagte strafbar gemacht hat . Auch fehlen Feststellungen Schuldumfang jeweiligen Taten . Auch Schuldspruch Fall . Urteilsgründe kann Bestand haben . Zwar beschwert Angeklagten Landgericht Zeitraum Monaten erstreckenden Ankäufe Diebstählen stammenden Elektronikgeräten lediglich Tat angesehen hat . Urteilsfeststellungen lassen jedoch erkennen Ankäufe Angeklagte Gegenstände erworben hat . bleibt auch offen gegebenenfalls Fällen Angeklagten Gegenstände . Urteilsgründe Tatkomplex . Urteilsgründe angekauft worden sind . Elektronikgegenstände Diebstählen Mitangeklagten Firma stammten liegt gemeinsamer Gegenstände hier jedenfalls . Schuldspruch Fall . Urteilsgründe kann isoliert bestehen bleiben . neue Tatgericht wird Umständen Ankaufs Feststellungen treffen haben . 2 . neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie Feststellungen Ankauf Diebstählen stammenden tronikgegenstände ermöglichen hebt Senat bisherigen zwar fehlerhaften jedenfalls lückenhaften Urteilsfeststellungen vollständig . 3 . Ergänzend weist Senat Feststellungen gemäß Abs. StGB Umfang Erlangten Urteilstenor bezeichnen ist vgl. Beschluss 5 . September . . . Raum Jäger Radtke Mosbacher