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BESCHLUSS
26
.
September
Strafsache
Untreue
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
September
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
November
Strafausspruch
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagte
Untreue
Betrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angabe
höheren
Gesamtfreiheitsstrafe
Urteilsgründen
S.
ist
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
hat
offensichtliches
Fassungsversehen
Bl
.
.
verurteilt
.
rechtswirksam
Strafausspruch
beschränkte
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Scheitern
Hauptverhandlung
erfolgten
Verständigungsgespräches
schon
Gespräch
geständige
Angeklagte
Rechtsmittelverzicht
Freiheitsstrafe
Jahren
Bewährung
verurteilt
werden
sollte
verhängte
Landgericht
weitere
Beweise
erhoben
worden
wären
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
.
Beteiligten
Veränderung
Strafzumessung
erheblichen
Sachlage
erkennbar
war
hätte
hier
Äußerungen
Angeklagten
letzten
Wort
Gericht
Aussicht
gestellten
Strafhöhe
ausdrücklichen
Hinweises
bedurft
vgl.
BGHSt
NStZ
;
.
Boetticher
Wahl