BESCHLUSS 26 . September Strafsache Untreue u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . September gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 November Strafausspruch aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagte Untreue Betrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angabe höheren Gesamtfreiheitsstrafe Urteilsgründen S. ist Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat offensichtliches Fassungsversehen Bl . . verurteilt . rechtswirksam Strafausspruch beschränkte Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg . Scheitern Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches schon Gespräch geständige Angeklagte Rechtsmittelverzicht Freiheitsstrafe Jahren Bewährung verurteilt werden sollte verhängte Landgericht weitere Beweise erhoben worden wären Freiheitsstrafe Jahren Monaten . Beteiligten Veränderung Strafzumessung erheblichen Sachlage erkennbar war hätte hier Äußerungen Angeklagten letzten Wort Gericht Aussicht gestellten Strafhöhe ausdrücklichen Hinweises bedurft vgl. BGHSt NStZ ; . Boetticher Wahl