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417 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
26
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Juni
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Oktober
Angeklagten
betrifft
Rechtsfolgenausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Insoweit
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
werden
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
vorsätzlicher
Körperverletzung
schuldig
gesprochen
Angeklagte
S.
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
Angeklagten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
sind
Schuldspruch
unbegründet
Sinne
§
Abs.
führen
jedoch
Aufhebung
Rechtsfolgenaussprüche
.
1
.
Rechtsfolgenausspruch
Angeklagte
kann
sachlich-rechtlichen
Gründen
Bestand
haben
.
Landgericht
versagt
Angeklagten
Strafrahmenmilderung
§
§
Abs.
StGB
Angeklagten
S.
entsprechend
begründbare
Milderung
Jugendstrafe
vgl.
Steuerungsfähigkeit
Tatzeit
erheblich
vermindert
gewesen
sei
.
gibt
Strafkammer
jedoch
tragfähige
nachvollziehbare
Begründung
.
erweist
hier
festgestellten
Blutalkoholkonzentrationen
Angeklagten
Tatzeit
Erörterungsmangel
Lücke
Beweiswürdigung
.
tatzeitnahe
genossenen
alkoholischen
Getränke
hat
Landgericht
sachverständig
beraten
Angeklagte
S.
male
Blutalkoholkonzentration
Promille
Angeklagten
Promille
Tatzeit
festgestellt
S.
.
Würdigung
Schuldfähigkeit
führt
lediglich
Angeklagten
seien
Tatzeit
strafrechtlich
relevantes
Verhalten
voll
verantwortlich
gewesen
.
überzeugenden
nachvollziehbaren
schlüssigen
widerspruchsfreien
Gutachten
"
vernommenen
Sachverständigen
habe
Tatzeit
Einschränkung
Schuldfähigkeit
Sinne
§
§
StGB
vorgelegen
zwar
auch
"
Alkoholisierung
S.
.
Weitere
Ausführungen
sachlichem
Gehalt
sind
Urteil
Frage
entnehmen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Vorliegen
krankhaften
seelischen
Störung
übermäßigen
Alkoholkonsums
regelmäßig
Blutalkoholwert
Promille
aufwärts
Erörterung
Urteil
bedarf
.
schwerwiegenden
Gewalttaten
Leib
Leben
Opfers
richten
ist
Blick
Überschreitung
höheren
Hemmschwelle
Blutalkoholwert
Promille
Tatzeit
anzunehmen
.
gilt
auch
gefährliche
Körperverletzung
Leben
gefährdenden
Behandlung
siehe
nur
BGHSt
.
Erörterungspflicht
hat
Landgericht
genügt
.
Auch
übrigen
festgestellten
Umstände
belegen
Gesichtspunkt
sog.
psychodiagnostischer
Kriterien
Ausschluß
erheblich
verminderter
Steuerungsfähigkeit
sicher
;
vielmehr
wäre
auch
insoweit
entsprechende
Würdigung
geboten
gewesen
.
bloße
Mitteilung
Ergebnisses
Sachverständigengutachtens
vermag
nachvollziehbare
Erörterung
Tatrichter
ersetzen
.
Frage
muß
neu
verhandelt
entschieden
werden
.
Feststellungen
übrigen
Blick
Tatverhalten
sicher
auszuschließen
ist
Angeklagten
Tatzeit
schu
ldunfähig
gewesen
sein
könnten
unterliegt
lediglich
Rechtsfolgenausspruch
Aufhebung
.
Erstreckung
Entscheidung
revisionsführenden
Mitangeklagten
.
.
kommt
hier
Betracht
vgl.
hatte
lediglich
maximale
Blutalkoholkonzentration
Promille
Tatzeit
.
.
belief
zwar
Promille
.
Senat
schließt
jedoch
betreffende
Rechtsfolgenausspruch
bezeichneten
Erörterungsmangel
beruhen
kann
.
Landgericht
hat
lediglich
Freizeitarreste
ausgesprochen
Weisung
erteilt
sozialen
Trainingskurs
teilzunehmen
.
2
.
Senat
weist
überdies
Urteil
auch
Revision
Angeklagten
beanstandeten
Verfahrensmangel
.
Strafkammer
hat
versäumt
Verteidigung
Angeklagten
gestellten
Hilfsbeweisantrag
Einholung
weiteren
schen
Sachverständigengutachtens
Frage
etwaigen
Einschränkung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
bescheiden
vgl.
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
25
.
April
S.
Ziffer
II
.
1
.
.
Wahl
Schluckebier
Boetticher