BESCHLUSS 26 . Juni Strafsache 1 . 2 . gefährlicher Körperverletzung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 26 . Oktober Angeklagten betrifft Rechtsfolgenausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Insoweit wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weitergehenden Revisionen Angeklagten vorbezeichnete Urteil werden unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen Angeklagte S. Jugendstrafe Jahr Monaten Angeklagten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichteten Revisionen Angeklagten sind Schuldspruch unbegründet Sinne § Abs. führen jedoch Aufhebung Rechtsfolgenaussprüche . 1 . Rechtsfolgenausspruch Angeklagte kann sachlich-rechtlichen Gründen Bestand haben . Landgericht versagt Angeklagten Strafrahmenmilderung § § Abs. StGB Angeklagten S. entsprechend begründbare Milderung Jugendstrafe vgl. Steuerungsfähigkeit Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei . gibt Strafkammer jedoch tragfähige nachvollziehbare Begründung . erweist hier festgestellten Blutalkoholkonzentrationen Angeklagten Tatzeit Erörterungsmangel Lücke Beweiswürdigung . tatzeitnahe genossenen alkoholischen Getränke hat Landgericht sachverständig beraten Angeklagte S. male Blutalkoholkonzentration Promille Angeklagten Promille Tatzeit festgestellt S. . Würdigung Schuldfähigkeit führt lediglich Angeklagten seien Tatzeit strafrechtlich relevantes Verhalten voll verantwortlich gewesen . überzeugenden nachvollziehbaren schlüssigen widerspruchsfreien Gutachten " vernommenen Sachverständigen habe Tatzeit Einschränkung Schuldfähigkeit Sinne § § StGB vorgelegen zwar auch " Alkoholisierung S. . Weitere Ausführungen sachlichem Gehalt sind Urteil Frage entnehmen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Vorliegen krankhaften seelischen Störung übermäßigen Alkoholkonsums regelmäßig Blutalkoholwert Promille aufwärts Erörterung Urteil bedarf . schwerwiegenden Gewalttaten Leib Leben Opfers richten ist Blick Überschreitung höheren Hemmschwelle Blutalkoholwert Promille Tatzeit anzunehmen . gilt auch gefährliche Körperverletzung Leben gefährdenden Behandlung siehe nur BGHSt . Erörterungspflicht hat Landgericht genügt . Auch übrigen festgestellten Umstände belegen Gesichtspunkt sog. psychodiagnostischer Kriterien Ausschluß erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit sicher ; vielmehr wäre auch insoweit entsprechende Würdigung geboten gewesen . bloße Mitteilung Ergebnisses Sachverständigengutachtens vermag nachvollziehbare Erörterung Tatrichter ersetzen . Frage muß neu verhandelt entschieden werden . Feststellungen übrigen Blick Tatverhalten sicher auszuschließen ist Angeklagten Tatzeit schu ldunfähig gewesen sein könnten unterliegt lediglich Rechtsfolgenausspruch Aufhebung . Erstreckung Entscheidung revisionsführenden Mitangeklagten . . kommt hier Betracht vgl. hatte lediglich maximale Blutalkoholkonzentration Promille Tatzeit . . belief zwar Promille . Senat schließt jedoch betreffende Rechtsfolgenausspruch bezeichneten Erörterungsmangel beruhen kann . Landgericht hat lediglich Freizeitarreste ausgesprochen Weisung erteilt sozialen Trainingskurs teilzunehmen . 2 . Senat weist überdies Urteil auch Revision Angeklagten beanstandeten Verfahrensmangel . Strafkammer hat versäumt Verteidigung Angeklagten gestellten Hilfsbeweisantrag Einholung weiteren schen Sachverständigengutachtens Frage etwaigen Einschränkung Schuldfähigkeit Angeklagten bescheiden vgl. Antragsschrift Generalbundesanwalts 25 . April S. Ziffer II . 1 . . Wahl Schluckebier Boetticher