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74 lines
652 B

BESCHLUSS
29
.
April
Strafsache
Totschlags
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
29
.
April
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
20
November
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
§
Abs.
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenkläger
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Tatsache
Landgericht
subjektiven
Voraussetzungen
Mordmerkmals
Grausamkeit
nähere
Begründung
verneint
hat
beschwert
Angeklagte
.
gilt
Vorliegen
niedrigen
Beweggründen
geprüft
wurde
.
Schluckebier
Hebenstreit