BESCHLUSS 29 . April Strafsache Totschlags 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 29 . April beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Tatsache Landgericht subjektiven Voraussetzungen Mordmerkmals Grausamkeit nähere Begründung verneint hat beschwert Angeklagte . gilt Vorliegen niedrigen Beweggründen geprüft wurde . Schluckebier Hebenstreit