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521 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
10
Juli
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
10
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Oktober
Ausnahme
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
festgestellt
Schuld
besonders
schwer
wiegt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
geltend
macht
hat
Sachrüge
teilweise
Erfolg
Schwurgericht
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
rechtsfehlerfrei
ausgeschlossen
hat
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
II
.
Angeklagte
tötete
frühere
Tatzeit
neunzehnjährige
Freundin
getrennt
hatte
heimtückisch
niedrigen
Beweggründen
mindestens
Messerstichen
Versprechen
nun
endlich
Schulden
begleichen
nochmals
Wohnung
gelockt
hatte
.
1
.
Begründung
Landgericht
Vorliegen
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
verneint
hat
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
leidet
Erörterungsmängeln
.
sachverständig
beratene
Strafkammer
setzt
Prüfung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
vertieft
Persönlichkeit
Angeklagten
Werdegang
.
Zusammenfassend
beurteilt
hochintelligenten
leistungsunwilligen
Zeitpunkt
Tat
fünfundzwanzigjährigen
Angeklagten
folgt
:
Insgesamt
habe
Persönlichkeit
Angeklagten
psychologischen
Testversuchen
unreife
Züge
ausgezeichnet
Richtung
Persönlichkeitsstörung
gehen
könnten
.
vorhandene
Antriebslage
bringe
Mißstimmungen
Unbehagen
Affinität
bestehen
könne
Abhilfe
toxischer
Erleichterung
suchen
.
"
erhebliche
Beeinträchtigung
Hemmungsvermögens
Angeklagten
komme
letztlich
nur
Hinzutreten
enthemmend
wirkenden
Substanz
Betracht
....
"
.
Affekthandlung
schließt
Strafkammer
Zeitpunkt
Beginns
Tat
.
Erst
Zuge
Tatbegehung
könne
Affektentladung
gekommen
sein
.
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
vorliegt
hat
Tatrichter
Grundlage
Gesamtbetrachtung
Persönlichkeit
Angeklagten
Entwicklung
Tat
Nachtatgeschehen
beurteilen
vgl.
StGB
§
seelische
Abartigkeit
;
NStZ
75
NStZ
243
;
Urteil
27
.
Juni
Beschluß
28
November
.
Darlegungen
Strafkammer
Frage
Angeklagte
Persönlichkeitsstörung
Gewicht
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
leidet
lassen
schon
gebotene
Gesamtschau
Täterpersönlichkeit
Tat
vermissen
.
aber
bleibt
Affinität
Angeklagten
Gewalt
Tod
Handlungen
Äußerungen
Tage
tritt
völlig
Betracht
.
verschiedenen
Stellen
Urteils
finden
folgende
Feststellungen
:
Jahre
ließ
Angeklagte
Kätzchen
schenken
tötete
Meinung
Freundin
Spaß
machte
.
Später
habe
so
andere
Zeugin
Vogel
Grund
getötet
.
liebe
Horrorfilme
realistische
Darstellungen
Sterbevorgängen
.
Weiter
brüstete
Zeugen
wohl
weitgehend
realen
Hintergrund
habe
Urlaubs
Menschen
Treppe
hinabgestürzt
getötet
Bestattungsunternehmen
Großvaters
Leichen
gearbeitet
Kreiskrankenhaus
Sektionen
teilgenommen
helfer
gearbeitet
.
US-Army
sei
Wachmann
angenommen
worden
extrem
gewalttätig
eingestuft
worden
sei
.
Schließlich
hat
Angeklagte
Tätigkeit
Videothek
dort
Mäuse
gefangen
Teppichmesser
aufgeschnitten
gehäutet
zuletzt
vielfach
Auto
überfahren
.
umfassende
vertiefte
Auseinandersetzung
Persönlichkeit
Angeklagten
hätte
möglicherweise
anderen
Beurteilung
Schuldfähigkeit
Angeklagten
geführt
.
zwingt
Aufhebung
Feststellungen
.
völlig
auszuschließen
ist
neue
Erkenntnisse
inneren
Verfassung
Ang
eklagten
auch
Bewertung
subjektiven
Tatseite
Angeklagten
bezüglich
Mordmerkmale
"
heimtückisch
"
niedrigen
Beweggründen
"
beeinflussen
können
hat
auch
Schuldspruch
Bestand
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
bleiben
aufrecht
erhalten
.
Sollte
nunmehr
Entscheidung
berufene
Strafkammer
neuen
Verhandlung
Heranziehung
anderen
Sachverständigen
sichere
Vorliegen
erheblich
verminderten
Schuldfähigkeit
feststellbar
erachten
so
steht
Verschlechterungsverbot
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
§
StGB
sollten
Voraussetzungen
übrigen
gegeben
sein
§
Abs.
Satz
.
2
.
Rüge
Verletzung
§
Verstoßes
Gebot
fairen
Verfahrens
"
Überraschungsurteil
"
tatsächlichen
rechtlichen
Hinweises
Gerichts
Möglichkeit
Ausspruchs
besonderen
Schuldschwere
Sinne
Abs.
Nr.
StGB
kommt
mehr
.
Senat
neigt
aber
Angeklagten
mindestens
Gang
Hauptverhandlung
klar
werden
muß
Gericht
Annahme
besonders
schwerer
Schuld
erwägt
anders
Senat
.
.
übrigen
hat
Überprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit