BESCHLUSS 10 Juli Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 10 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Oktober Ausnahme Feststellungen äußeren Tatgeschehen aufgehoben . weitergehende Revision wird verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt festgestellt Schuld besonders schwer wiegt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts geltend macht hat Sachrüge teilweise Erfolg Schwurgericht Vorliegen Voraussetzungen § StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat . übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . II . Angeklagte tötete frühere Tatzeit neunzehnjährige Freundin getrennt hatte heimtückisch niedrigen Beweggründen mindestens Messerstichen Versprechen nun endlich Schulden begleichen nochmals Wohnung gelockt hatte . 1 . Begründung Landgericht Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verneint hat begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . leidet Erörterungsmängeln . sachverständig beratene Strafkammer setzt Prüfung Schuldfähigkeit Angeklagten vertieft Persönlichkeit Angeklagten Werdegang . Zusammenfassend beurteilt hochintelligenten leistungsunwilligen Zeitpunkt Tat fünfundzwanzigjährigen Angeklagten folgt : Insgesamt habe Persönlichkeit Angeklagten psychologischen Testversuchen unreife Züge ausgezeichnet Richtung Persönlichkeitsstörung gehen könnten . vorhandene Antriebslage bringe Mißstimmungen Unbehagen Affinität bestehen könne Abhilfe toxischer Erleichterung suchen . " erhebliche Beeinträchtigung Hemmungsvermögens Angeklagten komme letztlich nur Hinzutreten enthemmend wirkenden Substanz Betracht .... " . Affekthandlung schließt Strafkammer Zeitpunkt Beginns Tat . Erst Zuge Tatbegehung könne Affektentladung gekommen sein . schwere andere seelische Abartigkeit Sinne § § StGB vorliegt hat Tatrichter Grundlage Gesamtbetrachtung Persönlichkeit Angeklagten Entwicklung Tat Nachtatgeschehen beurteilen vgl. StGB § seelische Abartigkeit ; NStZ 75 NStZ 243 ; Urteil 27 . Juni Beschluß 28 November . Darlegungen Strafkammer Frage Angeklagte Persönlichkeitsstörung Gewicht schweren anderen seelischen Abartigkeit leidet lassen schon gebotene Gesamtschau Täterpersönlichkeit Tat vermissen . aber bleibt Affinität Angeklagten Gewalt Tod Handlungen Äußerungen Tage tritt völlig Betracht . verschiedenen Stellen Urteils finden folgende Feststellungen : Jahre ließ Angeklagte Kätzchen schenken tötete Meinung Freundin Spaß machte . Später habe so andere Zeugin Vogel Grund getötet . liebe Horrorfilme realistische Darstellungen Sterbevorgängen . Weiter brüstete Zeugen wohl weitgehend realen Hintergrund habe Urlaubs Menschen Treppe hinabgestürzt getötet Bestattungsunternehmen Großvaters Leichen gearbeitet Kreiskrankenhaus Sektionen teilgenommen helfer gearbeitet . US-Army sei Wachmann angenommen worden extrem gewalttätig eingestuft worden sei . Schließlich hat Angeklagte Tätigkeit Videothek dort Mäuse gefangen Teppichmesser aufgeschnitten gehäutet zuletzt vielfach Auto überfahren . umfassende vertiefte Auseinandersetzung Persönlichkeit Angeklagten hätte möglicherweise anderen Beurteilung Schuldfähigkeit Angeklagten geführt . zwingt Aufhebung Feststellungen . völlig auszuschließen ist neue Erkenntnisse inneren Verfassung Ang eklagten auch Bewertung subjektiven Tatseite Angeklagten bezüglich Mordmerkmale " heimtückisch " niedrigen Beweggründen " beeinflussen können hat auch Schuldspruch Bestand . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen bleiben aufrecht erhalten . Sollte nunmehr Entscheidung berufene Strafkammer neuen Verhandlung Heranziehung anderen Sachverständigen sichere Vorliegen erheblich verminderten Schuldfähigkeit feststellbar erachten so steht Verschlechterungsverbot Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus § StGB sollten Voraussetzungen übrigen gegeben sein § Abs. Satz . 2 . Rüge Verletzung § Verstoßes Gebot fairen Verfahrens " Überraschungsurteil " tatsächlichen rechtlichen Hinweises Gerichts Möglichkeit Ausspruchs besonderen Schuldschwere Sinne Abs. Nr. StGB kommt mehr . Senat neigt aber Angeklagten mindestens Gang Hauptverhandlung klar werden muß Gericht Annahme besonders schwerer Schuld erwägt anders Senat . . übrigen hat Überprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Schluckebier Boetticher Hebenstreit