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4.0 KiB

NAMEN
30
Juli
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
30
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Dr.
Hebenstreit
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
29
November
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
fallen
Staatskasse
Last
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
§
Abs.
Nr.
Fällen
Ausübung
tatsächlichen
Gewalt
halbautomatische
Selbstladekurzwaffe
§
Abs.
Satz
Nr.
3a
lit
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
wurde
Verfall
insgesamt
DM
§
§
StGB
angeordnet
.
Nachteil
Angeklagten
eingelegte
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
wirksam
beschränkt
.
richtet
allein
Strafausspruch
Fällen
Verstoß
Verstoß
WaffG
Gesamtstrafe
.
Staatsanwaltschaft
beanstandet
Sachrüge
Angeklagte
bewaffneten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Nr.
verurteilt
wurde
.
Revision
bleibt
Erfolg
versagt
.
II
.
Gemeinsam
handelte
Angeklagte
Zwischenhändler
großen
Stil
Haschisch
jeweils
Mengen
bis
zu
.
Fall
lag
Verurteilung
Feststellungen
Landgerichts
folgendes
zugrunde
:
Ende
März
Anfang
April
bestellte
Angeklagte
Lieferanten
Haschisch
Preis
DM
.
wurde
6
.
April
Tragetaschen
Anwesen
Angeklagte
wohnte
geliefert
.
Angeklagte
stellte
Taschen
Haschischpaketen
Keller
.
dort
sollte
Rauschmittel
zeitnah
"
Bunkerwohnungen
"
verbracht
werden
.
Zwischenlagerung
Wohnung
Angeklagten
war
Ausnahme
.
dort
hat
Angeklagte
nie
Rauschmittel
vertrieben
.
Weitertransport
kam
jedoch
mehr
.
Noch
selben
Tag
wurde
Angeklagten
durchsucht
Haschisch
Keller
sichergestellt
.
fand
Polizei
Decke
Pistole
Kaliber
eingeführten
leeren
Waffe
geeigneten
Magazin
Päckchen
Pistole
passender
Munition
.
Gegenstände
hatte
Angeklagte
Fall
Februar
DM
gekauft
seither
nie
Gebrauch
gehabt
.
Zusammenhang
Haschischgeschäften
stand
Erwerb
.
Schußwaffe
hat
Angeklagte
6
.
April
mehr
gedacht
;
Vorhandensein
war
bewußt
Haschisch
Keller
verstaute
.
folgte
Strafkammer
"
unwiderlegbaren
"
Einlassungen
übrigen
umfassend
geständigen
Angeklagten
verneinte
Konsequenz
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
habe
Schußwaffe
Angeklagten
Handeltreibens
objektiv
Verfügung
gestanden
jedoch
könne
entsprechender
Vorsatz
positiv
festgestellt
werden
.
II
.
ist
revisionsrechtlich
beanstanden
.
Schußwaffe
führt
schon
Munition
Griffweite
hat
.
Wille
gegebenenfalls
einzusetzen
ist
erforderlich
.
subjektive
Seite
genügt
Bewußtsein
gefährlichen
Gegenstand
jederzeit
verfügen
können
.
hat
Strafkammer
verkannt
.
hat
festgestellt
Angeklagte
Pistole
geeigneten
Patronen
griffbereit
hatte
Taschen
Haschischpaketen
ablegte
Vorhandensein
Schußwaffe
damals
aber
bewußt
war
.
entfällt
bewaffnetes
unerlaubtes
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Abs.
Satz
.
getroffenen
Feststellungen
zugrunde
liegende
Beweiswürdigung
ist
rechtsfehlerfrei
.
verstößt
Denkgesetze
ist
widerspruchsfrei
weist
insbesondere
Lücken
.
räumlichen
Nähe
Waffe
Munition
Haschisch
allzuweit
auseinanderliegenden
Erwerbsdaten
setzte
Strafkammer
Beweiswürdigung
rechtlichen
Würdigung
.
gleichwohl
Einlassung
Angeklagten
sei
Vorhandensein
Pistole
gegenwärtig
gewesen
Taschen
Haschisch
Keller
abstellte
folgte
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Je
ferner
Gefahr
Einsatzes
Waffe
liegt
desto
höhere
Anforderungen
sind
Prüfung
Darlegung
subjektiven
Merkmals
Bewußtseins
Verfügbarkeit
Waffe
stellen
NStZ
.
Gebrauch
Waffe
war
hier
rechnen
.
Erwerb
Besitz
Pistole
standen
Zusammenhang
Betäubungsmittelgeschäften
Angeklagten
schon
einmal
Jahre
Waffendelikts
verurteilt
wurde
.
Auch
seinerzeit
ergab
Bezug
schon
damals
betriebenen
Haschischhandel
.
Abstellen
alsbald
beschlagnahmten
Taschen
hielt
Angeklagte
nur
kurze
Zeit
.
Moment
Decke
verborgene
Pistole
Magazin
Munition
dachte
durfte
Strafkammer
hinnehmen
überspannte
Anforderungen
Verurteilung
erforderliche
Überzeugungsbildung
stellen
.
Boetticher
Wahl
Hebenstreit