NAMEN 30 Juli Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 30 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Dr. Hebenstreit Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 29 November wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge § Abs. Nr. Fällen Ausübung tatsächlichen Gewalt halbautomatische Selbstladekurzwaffe § Abs. Satz Nr. 3a lit . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . wurde Verfall insgesamt DM § § StGB angeordnet . Nachteil Angeklagten eingelegte Revision Staatsanwaltschaft ist wirksam beschränkt . richtet allein Strafausspruch Fällen Verstoß Verstoß WaffG Gesamtstrafe . Staatsanwaltschaft beanstandet Sachrüge Angeklagte bewaffneten Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Nr. verurteilt wurde . Revision bleibt Erfolg versagt . II . Gemeinsam handelte Angeklagte Zwischenhändler großen Stil Haschisch jeweils Mengen bis zu . Fall lag Verurteilung Feststellungen Landgerichts folgendes zugrunde : Ende März Anfang April bestellte Angeklagte Lieferanten Haschisch Preis DM . wurde 6 . April Tragetaschen Anwesen Angeklagte wohnte geliefert . Angeklagte stellte Taschen Haschischpaketen Keller . dort sollte Rauschmittel zeitnah " Bunkerwohnungen " verbracht werden . Zwischenlagerung Wohnung Angeklagten war Ausnahme . dort hat Angeklagte nie Rauschmittel vertrieben . Weitertransport kam jedoch mehr . Noch selben Tag wurde Angeklagten durchsucht Haschisch Keller sichergestellt . fand Polizei Decke Pistole Kaliber eingeführten leeren Waffe geeigneten Magazin Päckchen Pistole passender Munition . Gegenstände hatte Angeklagte Fall Februar DM gekauft seither nie Gebrauch gehabt . Zusammenhang Haschischgeschäften stand Erwerb . Schußwaffe hat Angeklagte 6 . April mehr gedacht ; Vorhandensein war bewußt Haschisch Keller verstaute . folgte Strafkammer " unwiderlegbaren " Einlassungen übrigen umfassend geständigen Angeklagten verneinte Konsequenz Voraussetzungen § Abs. Nr. . Zwar habe Schußwaffe Angeklagten Handeltreibens objektiv Verfügung gestanden jedoch könne entsprechender Vorsatz positiv festgestellt werden . II . ist revisionsrechtlich beanstanden . Schußwaffe führt schon Munition Griffweite hat . Wille gegebenenfalls einzusetzen ist erforderlich . subjektive Seite genügt Bewußtsein gefährlichen Gegenstand jederzeit verfügen können . hat Strafkammer verkannt . hat festgestellt Angeklagte Pistole geeigneten Patronen griffbereit hatte Taschen Haschischpaketen ablegte Vorhandensein Schußwaffe damals aber bewußt war . entfällt bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Abs. Satz . getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei . verstößt Denkgesetze ist widerspruchsfrei weist insbesondere Lücken . räumlichen Nähe Waffe Munition Haschisch allzuweit auseinanderliegenden Erwerbsdaten setzte Strafkammer Beweiswürdigung rechtlichen Würdigung . gleichwohl Einlassung Angeklagten sei Vorhandensein Pistole gegenwärtig gewesen Taschen Haschisch Keller abstellte folgte ist frei Rechtsfehlern . Je ferner Gefahr Einsatzes Waffe liegt desto höhere Anforderungen sind Prüfung Darlegung subjektiven Merkmals Bewußtseins Verfügbarkeit Waffe stellen NStZ . Gebrauch Waffe war hier rechnen . Erwerb Besitz Pistole standen Zusammenhang Betäubungsmittelgeschäften Angeklagten schon einmal Jahre Waffendelikts verurteilt wurde . Auch seinerzeit ergab Bezug schon damals betriebenen Haschischhandel . Abstellen alsbald beschlagnahmten Taschen hielt Angeklagte nur kurze Zeit . Moment Decke verborgene Pistole Magazin Munition dachte durfte Strafkammer hinnehmen überspannte Anforderungen Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung stellen . Boetticher Wahl Hebenstreit