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1.3 KiB

BESCHLUSS
25
.
April
Strafsache
Steuerhinterziehung
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
25
.
April
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Halle/Saale
8
.
Juni
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Angeklagte
Aufrechterhaltung
Strafaussetzung
Bewährung
Gesamtfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
worden
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Urteilsformel
schriftlichen
Urteil
auch
verkündeten
entspricht
beträgt
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
Urteilsgründen
hingegen
nur
Monate
.
Widerspruch
beruht
lässt
Urteil
entnehmen
.
offenkundiges
Fassungsversehen
Berichtigung
zulassen
könnte
handelt
.
ist
aber
auszuschließen
Strafkammer
niedrigere
Gesamtfreiheitsstrafe
Gründen
genannte
verhängen
wollte
Gesamtfreiheitsstrafe
schuldangemessen
"
erachtet
hat
.
Senat
hat
selbst
Gesamtfreiheitsstrafe
festgesetzt
vgl.
Beschlüsse
13
.
Dezember
23
.
August
.
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
geringfügige
Rechtsmittelerfolg
rechtfertigt
Beschwerdeführer
auch
nur
teilweise
Kosten
notwendigen
Auslagen
freizustellen
vgl.
§
Abs.
.
Jäger