BESCHLUSS 25 . April Strafsache Steuerhinterziehung ECLI : : 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 25 . April gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Halle/Saale 8 . Juni wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Aufrechterhaltung Strafaussetzung Bewährung Gesamtfreiheitsstrafe Monaten verurteilt worden ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Urteilsformel schriftlichen Urteil auch verkündeten entspricht beträgt verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Monate Urteilsgründen hingegen nur Monate . Widerspruch beruht lässt Urteil entnehmen . offenkundiges Fassungsversehen Berichtigung zulassen könnte handelt . ist aber auszuschließen Strafkammer niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe Gründen genannte verhängen wollte Gesamtfreiheitsstrafe schuldangemessen " erachtet hat . Senat hat selbst Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt vgl. Beschlüsse 13 . Dezember 23 . August . weitergehende Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt Beschwerdeführer auch nur teilweise Kosten notwendigen Auslagen freizustellen vgl. § Abs. . Jäger