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NAMEN
21
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
13
.
August
Sitzung
21
.
August
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Schluckebier
Hebenstreit
Staatsanwalt
Verhandlung
13
.
August
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Sitzung
21
.
August
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwälte
Verteidiger
Verhandlung
13
.
August
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Verhandlung
13
.
August
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
November
Schuldspruch
abgeändert
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Fällen
Tateinheit
Vergewaltigung
schuldig
ist
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Fällen
Tateinheit
Vergewaltigung
Einbeziehung
Urteil
Amtsgerichts
11
.
Dezember
verhängten
Freiheitsstrafe
Monaten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Feststellungen
Landgerichts
mißbrauchte
Angeklagte
Juni
geborene
Stieftochter
Ende
Dezember
sexuell
steigender
Intensität
Streicheln
Brust
Scheidenbereich
Eindringen
Finger
Mai
Vergewaltigung
.
Verurteilung
wendet
Angeklagte
Sachbeschwerde
gestützten
Revision
.
Rechtsmittel
hat
nur
geringen
Erfolg
.
Fällen
entfällt
tateinheitliche
Verurteilung
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
insoweit
eingetretener
Verfolgungsverjährung
.
Verfahrensrügen
sind
unzulässig
unbegründet
Sinne
Abs.
.
wird
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
10
.
April
verwiesen
.
II
.
Auch
Sachrüge
ist
weitgehend
unbegründet
.
1
.
Beweiswürdigung
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Feststellungen
Strafkammer
Tatgeschehen
beruhen
wesentlichen
Angaben
Geschädigten
S.
.
Angeklagte
streitet
Taten
.
habe
Stieftochter
lediglich
gewaschen
eingecremt
Behandlung
Rissen
Haut
S.
Alter
Jahren
sehr
stark
gewachsen
sei
.
Steht
Aussage
Aussage
so
ist
Tatgericht
schon
Zweifelssatzes
Verurteilung
gehindert
auch
Angaben
einzigen
Belastungszeugen
weiteren
belastenden
Indizien
vorliegen
.
Aussage
Zeugen
ist
dann
aber
besonderen
Glaubhaftigkeitsprüfung
unterziehen
.
bedarf
Rahmen
Gesamtschau
lückenlosen
Würdigung
Aussage
Umstände
Indizien
Bewertung
Bedeutung
sein
können
vgl.
BGHSt
;
BGHSt
;
§
Beweiswürdigung
.
hat
Landgericht
verkannt
.
Urteilsgründe
lassen
erkennen
Jugendkammer
Vorgänge
Tatsachen
Entscheidung
beeinflussen
konnten
erkannt
Überlegungen
einbezogen
hat
.
Strafkammer
stellt
umfangreichen
Beweiswürdigung
Zustandekommen
Anzeige
jeweilige
Ergebnis
mehrfachen
Vernehmungen
Geschädigten
Laufe
Verfahrens
ausführlich
unterzieht
weitere
Indizien
Rahmen
Gesamtschau
Heranziehung
sachverständiger
Hilfe
sorgfältigen
Würdigung
.
Anzeige
kam
so
Feststellungen
Strafkammer
Zeugin
Fahrt
Jugendamt
Januar
Zweck
war
Kind
häuslichen
Fesseln
befreien
Zeuginnen
Sa.
erstmals
sexuellen
Übergriffe
Angeklagten
erwähnte
.
Schritt
Anzeige
hatte
gewagt
Angst
hatte
dann
Kinder
Familie
Heim
kommen
Familie
kaputt
geht
.
So
hatte
Stiefvater
immer
wieder
gesagt
so
Verschwiegenheit
verpflichtet
.
Mutter
hatte
anvertraut
so
nahm
Zeugin
sowieso
geglaubt
hätte
.
Angaben
Geschädigten
Polizei
Ermittlungsrichterin
Sachverständigen
Begutachtung
Glaubwürdigkeit
Hauptverhandlung
sind
hohen
Maß
geprägt
.
Geschädigte
schilderte
Belastungseifer
zahlreiche
Details
Kernhandlung
auch
Rahmenbedingungen
Komplikationen
Handlungsablauf
ausgefallene
Einzelheiten
.
Hinreichende
Anhaltspunkte
Komplott
ergaben
.
Auch
Personen
Komplott
Frage
kämen
bedrängten
Zeugin
solle
Anzeige
zurücknehmen
.
steht
Geschädigte
"
Inzestfällen
selten
"
erheblichem
psychischem
Druck
Familie
Verzweiflung
15
.
Januar
zunächst
vorformulierten
"
falschen
"
Widerruf
Angaben
Polizei
unterzeichnete
weiteren
Gespräch
Beisein
Mutter
weiterer
Verwandter
17
.
Januar
selbst
entsprechende
Erklärung
niederschrieb
.
ist
Feststellungen
Jugendkammer
nachvollziehbar
.
S.
fühlte
völlig
allein
gelassen
.
wollte
glauben
.
Insbesondere
Mutter
Taten
Eindruck
Zeugin
mitbekommen
hat
wahrhaben
wollte
bedingungslos
Angeklagten
hielt
behandelte
Kind
"
Luft
"
forderte
Rücknahme
Anzeige
.
machte
Tochter
heftigste
Vorwürfe
zerstöre
Familie
sei
schon
Zwangsversteigerung
Zwangsräumung
schuld
gewesen
.
seien
Kosten
Höhe
300.000,--
DM
verursacht
worden
.
Geschädigte
habe
eigentlich
auch
gewollt
Papa
eingesperrt
wird
.
Konkret
Widerruf
befragt
beteuerte
Geschädigte
aber
sofort
immer
wieder
auch
Hauptverhandlung
Angaben
Polizei
Wahrheit
entsprechen
.
Auch
Zeugin
.
gegenüber
Entstehung
Widerrufsbriefe
miterlebte
Kopie
Polzei
weitergab
versicherte
Geschädigte
mehrfachen
Gesprächen
Vorwürfe
stimmen
.
Ehefrau
Angeklagten
hatte
angegeben
Tathandlungen
teilweise
begleitende
Onanieren
Ehemannes
Ehebett
unmöglich
hätte
verborgen
bleiben
können
Ehebett
damals
Bewegung
knarrte
auch
Angeklagte
berief
.
steht
Widerspruch
Angaben
Geschädigten
.
Urteilsfeststellungen
wählte
Angeklagte
Tatausführung
regelmäßig
Zeiten
Ehefrau
oft
nachts
spät
Hause
kam
S.
noch
da
Bett
war
S.
19
.
So
ließ
Angeklagte
Geschädigte
ersten
Halbjahr
Monate
Ruhe
.
Taten
setzten
erst
wieder
Mutter
wieder
berufstätig
gewesen
ist
S.
.
Widerspruch
Zeugin
genannten
Zeitpunkt
Einsetzen
sexuellen
Übergriffe
Angeklagten
Polizei
zunächst
angegebenen
Tatort
Sachverständige
Exploration
entdeckte
löste
Feststellungen
Strafkammer
rasch
.
zeitlichen
Einordnung
orientiert
Geschädigte
allein
Einsetzen
Regelblutung
Alter
Jahren
.
Jahr
begann
Stiefvater
sexuell
mißbrauchen
.
noch
noch
Po
.
geschah
hatte
polizeilichen
Vernehmung
mehr
erinnert
.
Zimmer
lag
Wohnungen
vergleichbarer
Position
.
vorhergegangen
Fahrt
Jugendamt
hatte
noch
erwähnt
Angeklagte
bereits
Po
.
sexuell
mißbrauchte
.
Auch
Adoptionswunsch
Geschädigten
zuletzt
verfolgte
August
wurde
Stiefvater
entsprechender
Antrag
gestellt
Januar
abgelehnt
wurde
enthalten
Urteilsgründe
Feststellungslücken
Erörterungsmangel
.
Grund
Adoptionsbegehren
nennt
S.
Zuneigung
Stiefvater
aber
keineswegs
haßte
allein
Wunsch
bisherigen
Nachnamen
loszuwerden
.
ist
Ausdruck
Wunsches
Außenseiterin
fremdes
Kind
gebrandmarkt
sein
nachvollziehbar
.
Familienname
Eheleute
S.
stammt
übrigen
Stiefvater
.
handelt
Mädchennamen
Mutter
Stiefvater
Eheschließung
Jahre
angenommen
hat
.
Randgeschehen
betreffende
Indizien
bestätigen
Darstellung
Geschädigten
.
Angeklagte
Geschädigte
abschottete
Außenkontakten
Möglichkeit
abhielt
engmaschig
kontrollierte
eifersüchtig
überwachte
September/Oktober
auch
Kontakt
Freund
behinderte
schildern
auch
Zeugin
.
häufig
Familie
verkehrte
Freund
Geschädigten
Zeuginnen
Sa.
.
Berufsschule
war
S.
meldet
.
sollte
Hause
völlig
verwahrlosten
Tierbestand
pflegen
.
Zeugin
Tage
Familie
S.
beobachtete
Oktober
wohnte
S.
Ehebett
schlief
.
Ablauf
Geschlechtsverkehrs
Stiefvater
nannte
Geschädigte
Details
Mutter
geschilderten
Vollzug
ehelichen
Verkehrs
passen
.
Schließlich
setzte
Jugendkammer
eingehend
Hauptverhandlung
erstatteten
Glaubwürdigkeitsgutachten
.
Jugendkammer
Ende
Beweiswürdigung
Sachverständigen
Ergebnis
kommt
insbesondere
hohen
inhaltlichen
Qualität
Aussage
ausgeschlossen
ist
-9-
gaben
Geschädigten
frei
erfunden
sind
ist
frei
Rechtsfehlern
.
2
.
Angeklagte
tateinheitlich
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
verurteilt
worden
ist
ist
Fällen
Tatbestandsverwirklichung
11
.
Januar
beendet
wurde
Strafverfolgungsverjährung
eingetreten
.
Auch
Tateinheit
unterliegt
Gesetzesverletzung
eigenen
Verjährung
vgl.
NStZ
.
Abs.
StGB
verjährt
Jahren
§
Abs.
Nr.
StGB
.
erste
Unterbrechung
Verjährung
geeignete
Handlung
war
Vernehmung
Angeklagten
Festnahme
11
.
Januar
.
Schuldspruch
war
dahingehend
ändern
tateinheitliche
Verurteilung
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fälle
II.1
II.2
Gunsten
Angeklagten
Fälle
ersten
Januarwochen
Komplex
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Strafkammer
Fällen
andere
Einzelstrafen
verhängt
andere
Gesamtstrafe
gebildet
hätte
.
Tatrichter
hätte
zusätzliche
Unrecht
rechtsfehlerfrei
abgeurteilten
Taten
gemäß
§
Abs.
StGB
Änderung
Schuldspruchs
anhaftet
Angeklagte
sexuellen
Mißbrauch
gerade
auch
anvertrauten
Stiefkind
beging
Strafzumessung
Lasten
berücksichtigen
dürfen
Beschluß
3
.
April
.
Besonderes
Gewicht
Anlaß
anderen
Bewertung
geben
könnte
maß
Strafkammer
tateinheitlichen
Verstößen
§
Abs.
StGB
Strafzumessung
.
3
.
übrigen
hat
sachlichrechtliche
Prüfung
Urteils
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
gründung
unterbreitete
Sachverhalte
Grundlage
Urteil
finden
können
Grund
Sachrüge
revisionsrechtliche
Überprüfung
einbezogen
werden
.
.
geringe
Erfolg
Rechtsmittels
gibt
Anlaß
Angeklagten
teilweise
Kosten
Verfahrens
notwendigen
Auslagen
entlasten
§
Abs.
.
Schluckebier
Boetticher
Hebenstreit