NAMEN 21 . August Strafsache Vergewaltigung u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 13 . August Sitzung 21 . August teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Schluckebier Hebenstreit Staatsanwalt Verhandlung 13 . August Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Sitzung 21 . August Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwälte Verteidiger Verhandlung 13 . August Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Verhandlung 13 . August Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 November Schuldspruch abgeändert Angeklagte sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Fällen Tateinheit Vergewaltigung schuldig ist . weitergehende Revision wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Fällen Tateinheit Vergewaltigung Einbeziehung Urteil Amtsgerichts 11 . Dezember verhängten Freiheitsstrafe Monaten Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Feststellungen Landgerichts mißbrauchte Angeklagte Juni geborene Stieftochter Ende Dezember sexuell steigender Intensität Streicheln Brust Scheidenbereich Eindringen Finger Mai Vergewaltigung . Verurteilung wendet Angeklagte Sachbeschwerde gestützten Revision . Rechtsmittel hat nur geringen Erfolg . Fällen entfällt tateinheitliche Verurteilung sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen insoweit eingetretener Verfolgungsverjährung . Verfahrensrügen sind unzulässig unbegründet Sinne Abs. . wird Antragsschrift Generalbundesanwalts 10 . April verwiesen . II . Auch Sachrüge ist weitgehend unbegründet . 1 . Beweiswürdigung ist frei Rechtsfehlern . Feststellungen Strafkammer Tatgeschehen beruhen wesentlichen Angaben Geschädigten S. . Angeklagte streitet Taten . habe Stieftochter lediglich gewaschen eingecremt Behandlung Rissen Haut S. Alter Jahren sehr stark gewachsen sei . Steht Aussage Aussage so ist Tatgericht schon Zweifelssatzes Verurteilung gehindert auch Angaben einzigen Belastungszeugen weiteren belastenden Indizien vorliegen . Aussage Zeugen ist dann aber besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterziehen . bedarf Rahmen Gesamtschau lückenlosen Würdigung Aussage Umstände Indizien Bewertung Bedeutung sein können vgl. BGHSt ; BGHSt ; § Beweiswürdigung . hat Landgericht verkannt . Urteilsgründe lassen erkennen Jugendkammer Vorgänge Tatsachen Entscheidung beeinflussen konnten erkannt Überlegungen einbezogen hat . Strafkammer stellt umfangreichen Beweiswürdigung Zustandekommen Anzeige jeweilige Ergebnis mehrfachen Vernehmungen Geschädigten Laufe Verfahrens ausführlich unterzieht weitere Indizien Rahmen Gesamtschau Heranziehung sachverständiger Hilfe sorgfältigen Würdigung . Anzeige kam so Feststellungen Strafkammer Zeugin Fahrt Jugendamt Januar Zweck war Kind häuslichen Fesseln befreien Zeuginnen Sa. erstmals sexuellen Übergriffe Angeklagten erwähnte . Schritt Anzeige hatte gewagt Angst hatte dann Kinder Familie Heim kommen Familie kaputt geht . So hatte Stiefvater immer wieder gesagt so Verschwiegenheit verpflichtet . Mutter hatte anvertraut so nahm Zeugin sowieso geglaubt hätte . Angaben Geschädigten Polizei Ermittlungsrichterin Sachverständigen Begutachtung Glaubwürdigkeit Hauptverhandlung sind hohen Maß geprägt . Geschädigte schilderte Belastungseifer zahlreiche Details Kernhandlung auch Rahmenbedingungen Komplikationen Handlungsablauf ausgefallene Einzelheiten . Hinreichende Anhaltspunkte Komplott ergaben . Auch Personen Komplott Frage kämen bedrängten Zeugin solle Anzeige zurücknehmen . steht Geschädigte " Inzestfällen selten " erheblichem psychischem Druck Familie Verzweiflung 15 . Januar zunächst vorformulierten " falschen " Widerruf Angaben Polizei unterzeichnete weiteren Gespräch Beisein Mutter weiterer Verwandter 17 . Januar selbst entsprechende Erklärung niederschrieb . ist Feststellungen Jugendkammer nachvollziehbar . S. fühlte völlig allein gelassen . wollte glauben . Insbesondere Mutter Taten Eindruck Zeugin mitbekommen hat wahrhaben wollte bedingungslos Angeklagten hielt behandelte Kind " Luft " forderte Rücknahme Anzeige . machte Tochter heftigste Vorwürfe zerstöre Familie sei schon Zwangsversteigerung Zwangsräumung schuld gewesen . seien Kosten Höhe 300.000,-- DM verursacht worden . Geschädigte habe eigentlich auch gewollt Papa eingesperrt wird . Konkret Widerruf befragt beteuerte Geschädigte aber sofort immer wieder auch Hauptverhandlung Angaben Polizei Wahrheit entsprechen . Auch Zeugin . gegenüber Entstehung Widerrufsbriefe miterlebte Kopie Polzei weitergab versicherte Geschädigte mehrfachen Gesprächen Vorwürfe stimmen . Ehefrau Angeklagten hatte angegeben Tathandlungen teilweise begleitende Onanieren Ehemannes Ehebett unmöglich hätte verborgen bleiben können Ehebett damals Bewegung knarrte auch Angeklagte berief . steht Widerspruch Angaben Geschädigten . Urteilsfeststellungen wählte Angeklagte Tatausführung regelmäßig Zeiten Ehefrau oft nachts spät Hause kam S. noch da Bett war S. 19 . So ließ Angeklagte Geschädigte ersten Halbjahr Monate Ruhe . Taten setzten erst wieder Mutter wieder berufstätig gewesen ist S. . Widerspruch Zeugin genannten Zeitpunkt Einsetzen sexuellen Übergriffe Angeklagten Polizei zunächst angegebenen Tatort Sachverständige Exploration entdeckte löste Feststellungen Strafkammer rasch . zeitlichen Einordnung orientiert Geschädigte allein Einsetzen Regelblutung Alter Jahren . Jahr begann Stiefvater sexuell mißbrauchen . noch noch Po . geschah hatte polizeilichen Vernehmung mehr erinnert . Zimmer lag Wohnungen vergleichbarer Position . vorhergegangen Fahrt Jugendamt hatte noch erwähnt Angeklagte bereits Po . sexuell mißbrauchte . Auch Adoptionswunsch Geschädigten zuletzt verfolgte August wurde Stiefvater entsprechender Antrag gestellt Januar abgelehnt wurde enthalten Urteilsgründe Feststellungslücken Erörterungsmangel . Grund Adoptionsbegehren nennt S. Zuneigung Stiefvater aber keineswegs haßte allein Wunsch bisherigen Nachnamen loszuwerden . ist Ausdruck Wunsches Außenseiterin fremdes Kind gebrandmarkt sein nachvollziehbar . Familienname Eheleute S. stammt übrigen Stiefvater . handelt Mädchennamen Mutter Stiefvater Eheschließung Jahre angenommen hat . Randgeschehen betreffende Indizien bestätigen Darstellung Geschädigten . Angeklagte Geschädigte abschottete Außenkontakten Möglichkeit abhielt engmaschig kontrollierte eifersüchtig überwachte September/Oktober auch Kontakt Freund behinderte schildern auch Zeugin . häufig Familie verkehrte Freund Geschädigten Zeuginnen Sa. . Berufsschule war S. meldet . sollte Hause völlig verwahrlosten Tierbestand pflegen . Zeugin Tage Familie S. beobachtete Oktober wohnte S. Ehebett schlief . Ablauf Geschlechtsverkehrs Stiefvater nannte Geschädigte Details Mutter geschilderten Vollzug ehelichen Verkehrs passen . Schließlich setzte Jugendkammer eingehend Hauptverhandlung erstatteten Glaubwürdigkeitsgutachten . Jugendkammer Ende Beweiswürdigung Sachverständigen Ergebnis kommt insbesondere hohen inhaltlichen Qualität Aussage ausgeschlossen ist -9- gaben Geschädigten frei erfunden sind ist frei Rechtsfehlern . 2 . Angeklagte tateinheitlich sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen verurteilt worden ist ist Fällen Tatbestandsverwirklichung 11 . Januar beendet wurde Strafverfolgungsverjährung eingetreten . Auch Tateinheit unterliegt Gesetzesverletzung eigenen Verjährung vgl. NStZ . Abs. StGB verjährt Jahren § Abs. Nr. StGB . erste Unterbrechung Verjährung geeignete Handlung war Vernehmung Angeklagten Festnahme 11 . Januar . Schuldspruch war dahingehend ändern tateinheitliche Verurteilung Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fälle II.1 II.2 Gunsten Angeklagten Fälle ersten Januarwochen Komplex . Senat kann jedoch ausschließen Strafkammer Fällen andere Einzelstrafen verhängt andere Gesamtstrafe gebildet hätte . Tatrichter hätte zusätzliche Unrecht rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten gemäß § Abs. StGB Änderung Schuldspruchs anhaftet Angeklagte sexuellen Mißbrauch gerade auch anvertrauten Stiefkind beging Strafzumessung Lasten berücksichtigen dürfen Beschluß 3 . April . Besonderes Gewicht Anlaß anderen Bewertung geben könnte maß Strafkammer tateinheitlichen Verstößen § Abs. StGB Strafzumessung . 3 . übrigen hat sachlichrechtliche Prüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . gründung unterbreitete Sachverhalte Grundlage Urteil finden können Grund Sachrüge revisionsrechtliche Überprüfung einbezogen werden . . geringe Erfolg Rechtsmittels gibt Anlaß Angeklagten teilweise Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen entlasten § Abs. . Schluckebier Boetticher Hebenstreit