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11 KiB

BESCHLUSS
11
.
Mai
Strafsache
Steuerhinterziehung
Einziehungsbeteiligter
:
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
2
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführer
11
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
aufgehoben
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
Verfalls
Wertersatz
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
unbegründet
verworfen
.
3
.
Revision
Einziehungsbeteiligten
wird
vorgenannte
Urteil
aufgehoben
sichergestellte
Pkw
eingezogen
worden
ist
.
4
.
Umfang
Aufhebung
wird
Urteil
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
Einziehungsbeteiligten
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Betrages
Euro
Verfall
Wertersatz
angeordnet
.
hat
sichergestellten
Pkw
Einziehungsbeteiligten
entschädigungslos
eingezogen
.
Urteil
wenden
Angeklagte
Einziehungsbeteiligte
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revisionen
.
Rechtsmittel
haben
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
sind
unbegründet
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
verbrachte
Angeklagte
Zeitraum
11
.
Januar
15
.
Juni
Fällen
insgesamt
Stangen
Zigaretten
zuvor
Märkten
erworben
hatte
deutschen
Steuerzeichen
angebracht
waren
deutsch-polnische
Grenze
.
Angeklagte
meldete
Zigaretten
auch
Grenzübertritt
Zollbehörden
.
wollte
vielmehr
Tabaksteuer
abführen
Zigaretten
gewinnbringend
verkaufen
können
.
unversteuerten
Zigaretten
veräußerte
jeweils
Raum
gesondert
Verfolgten
weiter
Einkaufspreis
mindestens
Euro
höchstens
Euro
Stange
aufschlug
.
Angeklagte
ließ
Zigaretten
genaue
Anzahl
Marken
zuvor
Skype
vereinbart
hatte
entlohnten
Fahrern
Pkw
später
Lkw
transportieren
.
jeweiligen
Lkw
ließ
Angeklagte
Transports
jeweils
mindestens
Pkw
eskortieren
.
Male
wurde
Eigentum
Einziehungsbeteiligten
stehende
Begleitfahrzeug
unversteuerten
Zigaretten
beladenen
Lkw
verwendet
.
Einziehungsbeteiligte
hatte
Fahrzeug
8
.
September
bestellt
Folgetag
erhalten
.
eskortierte
Lkw
Fahrt
teilweise
allein
jedenfalls
Fall
auch
gemeinsam
Angeklagten
.
wusste
Lkw
Beiladung
unversteuerte
Zigaretten
befanden
deutschpolnische
Grenze
gebracht
wurden
.
Berechnung
Landgerichts
wurde
Rahmen
Transporte
Tabaksteuer
Umfang
insgesamt
Euro
verkürzt
Euro
letzten
Transport
15
.
Juni
.
Transport
wurde
Angeklagten
Eigentum
Beifahrers
Einziehungsbeteiligten
stehenden
Pkw
begleitet
.
II
.
1
.
Schuldspruch
Steuerhinterziehung
§
Abs.
Nr.
AO
Fällen
wird
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Urteilsfeststellungen
getragen
.
Tabaksteuer
entstand
Grenzübertritt
Tabakwaren
§
Abs.
TabStG
deutsche
Steuerzeichen
steuerrechtlich
freien
Verkehr
anderen
Mitgliedstaats
Steuergebiet
verbracht
gewerblichen
Zwecken
Besitz
gehalten
wurden
vgl.
§
Abs.
Satz
TabStG
.
Angeklagte
verstieß
jeweils
Pflicht
§
Abs.
Satz
TabStG
Steuerschuldner
Tabakwaren
Steuer
entstanden
war
unverzüglich
Steuererklärung
abzugeben
vgl.
Jäger
Steuerstrafrecht
8
.
Aufl
.
.
Nachweisen
.
.
Auch
Ausspruch
Einzelstrafen
enthält
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
genannten
Gründen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
§
Abs.
.
2
.
hat
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Bestand
§
Abs.
.
näheren
Erörterung
bedürfen
Ausführungen
Landgerichts
Verfall
Gewinns
Verkauf
deutsche
Steuerzeichen
verbrachten
Zigaretten
.
Landgericht
hat
Anordnung
Verfalls
Betrages
Euro
Wertersatz
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
StGB
gestützt
.
ist
Auffassung
Angeklagte
habe
Zigaretten
verfahrensgegenständlichen
Taten
Steuerhinterziehung
erlangt
.
Abs.
Satz
StGB
erlaube
Verfall
Gegenstände
erstrecken
Täter
Teilnehmer
Veräußerung
erlangten
Gegenstandes
erworben
habe
.
Veräußerung
Zigaretten
habe
Angeklagte
jedenfalls
Gewinn
mindestens
Euro
Stange
Zigaretten
erlangt
.
Betrag
gegenständlich
mehr
vorhanden
sei
sei
gemäß
§
StGB
Verfall
Wertersatz
anzuordnen
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
stehe
Verfall
Fiskus
Verkauf
Zigaretten
Anspruch
entstanden
sei
.
Härtevorschrift
§
StGB
stehe
hier
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
Höhe
Angeklagten
erzielten
Gewinns
ebenfalls
.
Bereits
Annahme
Angeklagte
habe
Taten
Steuerhinterziehung
deutsche
Steuerzeichen
verbrachten
Zigaretten
erlangt
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Zwar
ist
Delikt
Steuerhinterziehung
auch
Betrag
Höhe
verkürzten
Steuern
erlangtes
Sinne
§
Abs.
StGB
Täter
wendungen
Steuern
erspart
vgl.
Beschlüsse
27
.
Januar
28
.
Juni
13
Juli
;
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
Waren
Hinterziehung
Verbrauchsteuern
bezieht
sind
jedoch
Steuerhinterziehung
erlangt
.
unterliegen
Verfall
gemäß
§
StGB
können
aber
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
eingezogen
werden
.
Angeklagte
Aufwendungen
verkürzten
Steuern
erspart
hat
ist
hier
Verfallsanordnung
ausgeschlossen
Ansprüche
Steuerfiskus
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
entgegenstehen
vgl.
Beschlüsse
27
.
Januar
28
.
Juni
28
November
NStZ
.
Allerdings
kommt
gemäß
§
StGB
Einziehung
Wertersatzes
Zigaretten
Betracht
.
Abs.
Satz
Nr.
ordnet
Nebenfolge
Steuerhinterziehung
Hinterziehung
Verbrauchsteuern
bezieht
Möglichkeit
Einziehung
verbrauchsteuerpflichtigen
Erzeugnisse
Beziehungsgegenstände
.
Hat
Täter
hier
Gegenstand
Zeit
Tat
gehörte
zustand
Einziehung
hätte
erkannt
werden
können
Entscheidung
Einziehung
veräußert
so
kann
Gericht
§
StGB
Einziehung
Geldbetrags
Höhe
anordnen
Wert
Gegenstandes
entspricht
.
Einziehungsmöglichkeit
besteht
gemäß
§
Abs.
auch
Steuerstrafrecht
.
jedoch
Frage
Ob
auch
Frage
Umfangs
Einziehung
Wertersatzes
gemäß
§
Abs.
StGB
Ermessen
Tatgerichts
unterliegt
kann
ist
Senat
verwehrt
Entscheidung
Einziehung
selbst
treffen
.
3
.
Möglichkeit
Landgericht
angeordneten
Verfalls
Wertersatz
Einziehung
Wertersatz
Betracht
kommt
zieht
Aufhebung
Ausspruchs
Gesamtfreiheitsstrafe
.
§
Abs.
gestützte
Einziehung
hat
Charakter
Nebenstrafe
vgl.
Joecks
Steuerstrafrecht
8
.
Aufl
.
.
stellt
Strafzumessungsentscheidung
.
Wird
Täter
Weise
gehörende
Sache
unerheblichem
Wert
entzogen
ist
bestimmender
Gesichtspunkt
Bemessung
verhängenden
Strafe
insoweit
Wege
Gesamtbetrachtung
Täter
treffenden
Rechtsfolgen
angemessen
berücksichtigen
vgl.
§
StGB
:
Beschlüsse
12
.
März
16
.
Februar
NStZ-RR
jeweils
.
Einziehung
Wertersatzes
gemäß
§
StGB
ebenfalls
Nebenstrafe
vgl.
Urteil
30
.
September
BGHSt
§
Abs.
;
63
.
Aufl
.
.
gilt
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
angeordnet
hätte
Verfalls
Wertersatzes
§
StGB
Einziehung
Verfalls
Wertersatzes
§
StGB
angeordnet
hätte
.
Strafausspruch
Übrigen
hat
Bestand
.
.
Revision
Einziehungsbeteiligten
hat
überwiegend
Erfolg
.
1
.
Allerdings
belegen
Urteilsfeststellungen
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
zutreffend
ausführt
rechtsfehlerfrei
getroffen
worden
sind
Anordnungsvoraussetzungen
§
Abs.
Satz
Nr.
Satz
.
V.m
.
Nr.
StGB
Einziehung
Pkw
Taten
benutztes
Beförderungsmittel
.
§
Abs.
stellt
besondere
gesetzliche
Vorschrift
Sinne
§
Abs.
StGB
vgl.
Beschluss
31
.
Oktober
.
Abs.
Satz
Nr.
erlaubt
Einziehung
Beförderungsmittel
Tat
benutzt
worden
sind
.
Auch
vorausfahrende
nachfolgende
Begleitfahrzeuge
Transport
unversteuerter
Zigaretten
lotsen
absichern
sollen
sind
Beförderungsmittel
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
vgl.
Urteil
14
.
Oktober
BGHSt
Vorgängervorschrift
§
Abs.
;
Graf/Jäger/Wittig
Steuerstrafrecht
§
.
25
;
HilgersKlautsch
Steuerstrafrecht
54
.
.
.
50
;
Jäger
12
.
Aufl
.
.
15
;
Steuerstrafrecht
8
.
Aufl
.
.
mwN
Rspr
.
;
Rolletschke/
Steuerstrafrecht
92
.
.
.
;
zweifelnd
Wegner
MüKo-StGB
Nebenstrafrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Verweisung
§
Abs.
Satz
AO
§
StGB
ermöglicht
Gegenstände
auch
dann
eingezogen
werden
können
Zeit
Entscheidung
gehören
zustehen
wenigstens
leichtfertig
beigetragen
hat
Sache
Recht
Mittel
Gegenstand
Tat
Vorbereitung
gewesen
ist
Nr.
StGB
.
ist
hier
Fall
.
Urteilsfeststellungen
belegen
sichergestellte
Pkw
Eigentum
Einziehungsbeteiligten
stand
-9-
Wissen
handelte
Fahrzeug
Lkw
begleitet
unversteuerte
Zigaretten
deutsch-polnische
Grenze
bringen
S.
.
Urteilsfeststellungen
hat
Einziehungsbeteiligte
Angeklagten
nur
Festnahmetag
Pkw
Verfügung
gestellt
Durchführung
Zigarettentransports
begleitet
.
Vielmehr
wurde
Pkw
schon
zuvor
Observationen
mehrfach
Begleitfahrzeug
festgestellt
Einziehungsbeteiligte
mindestens
Mal
einziger
Insasse
Pkw
Zigarettentransport
begleitete
S.
.
2
.
Einziehung
Beförderungsmittel
verwendeten
Pkw
Einziehungsbeteiligten
hat
gleichwohl
Bestand
Urteilsgründe
erkennen
lassen
Strafkammer
bewusst
war
Einziehung
Ermessensentscheidung
handelt
Ermessen
Gebrauch
gemacht
hat
vgl.
auch
Beschlüsse
23
.
August
4
.
Januar
StGB
Abs.
StGB
Ermessensentscheidung
.
Senat
kann
nachprüfen
Landgericht
Anordnung
Einziehung
rechtsfehlerfreie
Ermessensausübung
vorgenommen
hat
.
pflichtgemäßen
Ausübung
Ermessens
ist
§
StGB
insbesondere
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
beachten
vgl.
Beschluss
16
November
.
Erforderlich
ist
insoweit
Gesamtwürdigung
Umstände
;
Anknüpfung
allein
Hinterziehungsbetrag
genügt
vgl.
Joecks
Steuerstrafrecht
8
.
Aufl
.
.
.
Tatgericht
hat
Bedeutung
Tat
auch
persönlichen
Schuldvorwurf
Einziehung
Betroffenen
würdigen
Schwere
Einziehung
Gegenstands
liegenden
Eingriffs
vergleichen
vgl.
BT-Drucks
.
V/1319
S.
§
StGB
.
Schwere
Eingriffs
ergibt
hauptsächlich
objektiven
Wert
Sache
Einziehung
Frage
steht
Umständen
Betroffene
erworben
hat
Bedeutung
Lebensgestaltung
vgl.
aaO
.
gebotene
Gesamtwürdigung
war
hier
einzubeziehen
objektiven
Wert
Fahrzeug
hat
Umständen
Einziehungsbeteiligte
erwarb
Kosten
Eigentumserwerb
trug
Pkw
gerade
Mithilfe
verfahrensgegenständlichen
Steuerstraftaten
Verfügung
gestellt
wurde
.
war
Rahmen
Ermessenausübung
Blick
nehmen
ausgehend
Urteilsfeststellungen
gemäß
§
Haftung
Einziehungsbeteiligten
verkürzten
Steuern
Mittäter
Teilnehmer
Betracht
kommt
vgl.
auch
Heine
Steuerstrafrecht
§
.
.
Urteilsgründen
ist
entnehmen
Landgericht
Gesamtwürdigung
insoweit
bedeutsamen
Umstände
vorgenommen
hat
.
3
.
Schließlich
lassen
Urteilsgründe
auch
erkennen
Landgericht
Anordnung
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
entschädigungslosen
Einziehung
Härtevorschrift
§
Abs.
StGB
bewusst
war
.
kann
Fällen
§
Abs.
StGB
Entschädigung
gewährt
werden
unbillige
Härte
wäre
versagen
.
4
.
Frage
Einziehungsbeteiligten
Beförderungsmittel
Verfügung
gestellte
verwendete
Pkw
§
Abs.
Satz
Nr.
eingezogen
wird
Falle
Einziehung
Härtevorschrift
§
Abs.
StGB
Entschädigung
Betracht
kommt
bedarf
neuer
tatrichterlicher
Prüfung
.
IV
.
Sache
ist
somit
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückzuverweisen
.
Ermessensentscheidung
Einziehung
Wertersatzes
veräußerten
Zigaretten
wird
neue
Tatgericht
auch
mögliche
Haftung
Angeklagten
verkürzten
Steuern
§
Blick
nehmen
können
.
Urteilsfeststellungen
dargestellten
Rechtsfehlern
betroffen
sind
bleiben
bestehen
.
neue
Tatgericht
kann
weitere
Feststellungen
treffen
bisherigen
Widerspruch
stehen
.
Raum
Jäger
Mosbacher
Radtke