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704 lines
5.6 KiB

BESCHLUSS
12
.
Mai
Strafsache
Schuldnerbegünstigung
ECLI
:
:
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
.
Oktober
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
betrifft
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Schuldnerbegünstigung
Geldstrafe
Tagessätzen
je
Euro
verurteilt
angeordnet
hiervon
Tagessätze
überlange
Verfahrensdauer
vollstreckt
gelten
.
Revision
Angeklagten
hat
näher
ausgeführten
Sachrüge
Erfolg
.
1
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
Rechtsanwalt
tätige
Angeklagte
war
Jahr
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
.
Mitangeklagte
Schuldenregulierung
betraut
hatte
schon
Jahr
Zahlungen
eingestellt
Jahr
mindestens
Euro
Schulden
.
April
gab
eidesstattliche
Versicherung
erklärte
bare
Habe
besitzen
.
faktischer
Geschäftsführer
war
allerdings
weiterhin
wirtschaftlich
Baunebengewerbe
tätig
.
Angeklagte
wurde
Jahr
Vertretung
Vertretung
regelmäßig
faktisch
geführten
Firmen
tragt
.
Angeklagte
wusste
finanzielle
Situation
geraumer
Zeit
Zahlungen
eingestellt
hatte
.
wusste
auch
Ehefrau
ebenfalls
zahlungsunfähig
war
regulierung
anstrebte
.
Angeklagte
hatte
mitgeteilt
gerichtliche
Schuldenregulierung
nur
sinnvoll
betrieben
werden
könne
Geldsumme
Höhe
ca.
%
Gesamtschulden
Verfügung
stehe
Gläubigern
angeboten
werden
könne
.
Ausgehend
Höhe
bekannten
Schulden
hatte
Angeklagte
Betrag
Höhe
Euro
genannt
.
kündigte
Angeklagten
Eingang
Euro
erläuterte
Schwager
gewähre
Darlehen
Summe
Zweck
Schuldenbereinigung
.
könne
frei
Geld
verfügen
.
Schwager
Mitangeklagten
überwies
Rechtsanwaltsanderkonto
Angeklagten
30
.
Oktober
Betrag
Höhe
Euro
Verwendungszweck
Gesamtschuldenregulierung
.
Betrag
wurde
Akte
Schuldenregulierung
Fremdgeld
verbucht
.
Tatsächlich
delte
Euro
Teil
Provisionszahlung
faktisch
geführten
Firma
Schwiegervater
Schwager
Aufforderung
hatte
zukommen
lassen
Betrag
Angeklagten
überweisen
.
wusste
Angeklagte
indes
glaubte
handele
Geld
Darlehen
Schwagers
.
Angeklagte
forderte
Folgezeit
mehrfach
erfolglos
vollständige
Gläubigerliste
Zweck
angestrebten
Schuldenregulierung
überlassen
.
kam
nahm
Angeklagte
auch
Kontakt
Gläubigern
.
Dezember
forderte
Angeklagten
Auszahlung
Geldsumme
.
18
.
Dezember
erschien
Nichte
S.
Angeklagten
Sparkasse
Angeklagte
hob
Geld
.
Zurück
Kanzleiräumen
erklärte
Angeklagten
Nichte
solle
Geld
erhalten
Empfänger
Geldes
Erscheinung
trete
.
Angeklagte
war
einverstanden
ließ
Quittung
Inhalts
vorbereiten
Euro
Insolvenz
ausgezahlt
Sachen
S.
werden
.
S.
unterschrieb
Kanzleistempel
Angeklagten
versehene
Quittung
.
Angeklagte
übergab
sodann
Bargeld
S.
forderte
kurz
Nichte
S.
.
Mitangeklagte
Kanzleiräumen
wesenheit
Angeklagten
Geld
übergeben
S.
sogleich
tat
.
auch
steckte
Geld
verließ
Nichte
.
Geldsumme
geschah
konnte
aufgeklärt
werden
.
Quittungsausstellung
Übergabe
Geldes
Nichte
ging
Angeklagten
Weg
Geldes
schleiern
Gläubigern
Mitangeklagten
erschweren
Mitangeklagten
Vollstreckung
Zugriff
Geld
.
12
.
August
stellte
Mitangeklagte
Insolvenzantrag
Vermögen
Insolvenzverfahren
wurde
13
.
Oktober
eröffnet
.
2
.
rechtlicher
Hinsicht
hat
Strafkammer
Verhalten
Angeklagten
Schuldnerbegünstigung
§
283d
Nr.
Abs.
StGB
gewertet
.
Angeklagte
Zahlungseinstellung
gewusst
habe
habe
Geldsumme
bewusst
gewollt
Gläubigern
verheimlicht
unrichtigen
Quittung
Nichte
ausgezahlt
habe
.
II
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
.
1
.
Feststellungen
liegt
Strafkammer
angenommene
Tatvariante
Verheimlichens
.
Verheimlichen
ist
Verhalten
Vermögensbestandteil
Zugehörigkeit
Insolvenzmasse
Kenntnis
Insolvenzverwalters
Gläubiger
entzogen
wird
vgl.
Senat
Beschluss
14
.
März
;
Urteil
2
.
Mai
140
;
OLG
18
.
Juni
Ws
NStZ
551
;
:
MüKo-StGB
2
.
Aufl
.
.
.
Verheimlichen
kann
nur
Verbergen
Sache
verwirklicht
werden
vgl.
etwa
Senat
Urteil
20
.
Dezember
BGHSt
;
aaO
auch
Behauptung
Gläubigerzugriff
hindernden
Rechts
aaO
S.
falsche
Auskunft
Insolvenzverwalter
Voraussetzungen
Anfechtungsrechts
Urteil
29
.
Februar
falsche
Angaben
Rahmen
Abgabe
eidesstaatlichen
Versicherung
vgl.
Senat
aaO
.
Vollendet
ist
Tat
erst
Eintritt
zumindest
vorübergehenden
;
Verheimlichung
gerichtete
Verhalten
allein
genügt
aaO
;
63
.
Aufl
.
.
5
;
Heine/Schuster
29
.
Aufl
.
.
.
vollendetes
Verheimlichen
Sinne
belegen
Urteilsgründe
.
ist
festgestellt
ausgestellte
Quittung
Gläubigern
Insolvenzverwalter
verwendet
wurde
noch
ergibt
Urteil
Übergabe
Euro
Nichte
insolventen
Mitangeklagten
Entziehung
Vermögensbestandteils
Nachteil
Gläubiger
führte
.
Schließlich
wurde
Geld
noch
Kanzleiräumen
Onkel
übergeben
Vermögen
wieder
zugeführt
.
2
.
Urteilsfeststellungen
ist
auch
entnehmen
Angeklagte
vollendeten
Beiseiteschaffens
Sinne
§
StGB
strafbar
gemacht
hätte
.
Beiseiteschaffen
liegt
Vermögen
Schuldners
gehörender
Vermögensgegenstand
alsbaldigen
Gläubigerzugriff
entzogen
Zugriff
zumindest
wesentlich
erschwert
wird
.
kann
Änderung
rechtlichen
Zuordnung
Vermögensgegenstandes
Zugriffserschwerung
tatsächlicher
Umstände
geschehen
Urteil
29
.
April
BGHSt
;
vgl.
auch
Senat
Beschluss
22
.
Januar
.
Auszahlung
Euro
Nichte
Mitangeklagten
anschließende
Übergabe
Geldes
Mitangeklagten
ist
Geld
wieder
Vermögen
Schuldners
zugeflossen
also
Vermögen
Nachteil
Gesamtheit
Gläubiger
verringert
worden
.
Letztlich
sollte
Geschehen
auch
Vorstellung
Angeklagten
Mitangeklagten
Zugriff
Geld
erhalten
S.
.
.
ist
ausgeschlossen
noch
Feststellungen
getroffen
werden
Verurteilung
Angeklagten
Schuldnerbegünstigung
Versuchs
§
StGB
rechtfertigen
.
neuen
Strafkammer
widerspruchsfreie
Feststellungen
ermöglichen
hebt
Senat
getroffenen
Feststellungen
insgesamt
.
Raum
Radtke
Mosbacher