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236 lines
2.0 KiB

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
versuchten
Totschlags
u.a.
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
19
.
Dezember
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revision
ist
unzulässig
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Angeklagte
selbst
beweiskräftigen
Protokolls
Hauptverhandlung
Verkündung
Urteils
Rechtsmittel
verzichtet
haben
.
Umstände
Zweifel
Wirksamkeit
Verzichts
begründen
könnten
sind
ersichtlich
.
Unterbleiben
Rechtsmittelbelehrung
ist
insoweit
Belang
Kleinknecht/Meyer-Goßner
44
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
.
Überdies
liegen
Anhaltspunkte
Angeklagte
Abgabe
Verzichtserklärung
etwa
verhandlungsunfähig
Lage
gewesen
wäre
Bedeutung
Erklärung
erkennen
.
Fähigkeit
wird
Regel
nur
schwere
körperliche
seelische
Mängel
ausgeschlossen
;
Geschäftsfähigkeit
Sinne
bürgerlichen
Rechts
kommt
NStZ
;
Kusch
NStZ
;
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
.
Verhandlungsunfähigkeit
Sinne
vorlag
ist
Wege
Freibeweises
prüfen
;
Grundsatz
dubio
"
gilt
hier
aaO
.
Protokoll
Hauptverhandlung
ergibt
Hinweis
Bedenken
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
bestanden
haben
.
hat
aktiv
Verhandlung
teilgenommen
.
dienstlichen
Äußerung
Vorsitzenden
Strafkammer
berufsrichterlichen
Beisitzer
angeschlossen
haben
ergibt
Angeklagte
letzten
Hauptverhandlungstag
Urteilsverkündung
Sprechweise
etwa
20minütige
Ausführungen
Verteidigung
gemacht
hat
.
haben
Anzeichen
körperlicher
psychischer
Beschwerden
namentlich
Erschöpfung
Desorientierung
gezeigt
.
Landgericht
Zweifel
Verhandlungsfähigkeit
Angeklagten
hatte
auch
Verteidigung
geltend
gemacht
worden
sind
so
kann
grundsätzlich
auch
Revisionsgericht
Bedenken
bejaht
werden
vgl.
NStZ
;
Abs.
Satz
Rechtsmittelverzicht
.
erklärte
Rechtsmittelverzicht
ist
widerruflich
anfechtbar
Kleinknecht/Meyer-Goßner
.
m.w
.
.
.
wirksamen
eingelegte
Revision
ist
unzulässig
muß
verworfen
werden
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
.
Schluckebier
Boetticher