BESCHLUSS 24 . April Strafsache versuchten Totschlags u.a. 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 19 . Dezember wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision ist unzulässig Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Angeklagte selbst beweiskräftigen Protokolls Hauptverhandlung Verkündung Urteils Rechtsmittel verzichtet haben . Umstände Zweifel Wirksamkeit Verzichts begründen könnten sind ersichtlich . Unterbleiben Rechtsmittelbelehrung ist insoweit Belang Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . Rdn . m.w . . . Überdies liegen Anhaltspunkte Angeklagte Abgabe Verzichtserklärung etwa verhandlungsunfähig Lage gewesen wäre Bedeutung Erklärung erkennen . Fähigkeit wird Regel nur schwere körperliche seelische Mängel ausgeschlossen ; Geschäftsfähigkeit Sinne bürgerlichen Rechts kommt NStZ ; Kusch NStZ ; Abs. Satz Rechtsmittelverzicht . Verhandlungsunfähigkeit Sinne vorlag ist Wege Freibeweises prüfen ; Grundsatz dubio " gilt hier aaO . Protokoll Hauptverhandlung ergibt Hinweis Bedenken Verhandlungsfähigkeit Angeklagten bestanden haben . hat aktiv Verhandlung teilgenommen . dienstlichen Äußerung Vorsitzenden Strafkammer berufsrichterlichen Beisitzer angeschlossen haben ergibt Angeklagte letzten Hauptverhandlungstag Urteilsverkündung Sprechweise etwa 20minütige Ausführungen Verteidigung gemacht hat . haben Anzeichen körperlicher psychischer Beschwerden namentlich Erschöpfung Desorientierung gezeigt . Landgericht Zweifel Verhandlungsfähigkeit Angeklagten hatte auch Verteidigung geltend gemacht worden sind so kann grundsätzlich auch Revisionsgericht Bedenken bejaht werden vgl. NStZ ; Abs. Satz Rechtsmittelverzicht . erklärte Rechtsmittelverzicht ist widerruflich anfechtbar Kleinknecht/Meyer-Goßner . m.w . . . wirksamen eingelegte Revision ist unzulässig muß verworfen werden . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz . Schluckebier Boetticher