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8.9 KiB

NAMEN
12
.
August
Strafsache
Mordes
1
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Wahl
Schluckebier
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenkläger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
Tiengen
17
.
Mai
werden
verworfen
.
Kosten
Revision
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
trägt
Staatskasse
.
Nebenkläger
tragen
Kosten
Revisionen
.
Gründe
:
Angeklagte
Bruder
frühere
Mitangeklagte
wurden
Vorwurf
Mordes
freigesprochen
.
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Nebenkläger
richten
Freispruch
Angeklagten
wurden
wieder
nommen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
Verfahrensrüge
näher
ausgeführte
Sachrüge
gestützt
Revisionen
Nebenkläger
Sachrüge
Ausführungen
wesentlichen
Ausführungen
Staatsanwaltschaft
entsprechen
.
Ergebnis
auch
Generalbundesanwalt
vertretenen
Revisionen
bleiben
erfolglos
.
1
.
Strafkammer
hat
festgestellt
:
Angeklagten
hatten
Auseinandersetzungen
.
Zusammenhang
Anpachtung
Lokals
Angeklagten
Geldforderungen
erhob
.
Sollten
Angeklagten
9
November
zahlen
so
stand
zumindest
Raum
sollte
Lokal
Ak
.
übertragen
werden
.
späten
Abend
8
November
wurde
Ak
.
telefonisch
Angeklagten
Lokal
bestellt
;
glaubte
bekomme
Geld
fuhr
stark
erkältet
war
.
Seither
wurde
mehr
lebend
gesehen
.
5
.
April
wurde
Leiche
erschossenen
Ak
.
etwa
km
Lokal
entfernt
einsamer
Stelle
aufgefunden
.
war
gewickelt
Lokal
stammten
.
.
späten
Abend
8
November
noch
Lokal
gestanden
hatte
war
bereits
10
November
Nähe
Lokals
Parkplatz
gefunden
worden
.
2
.
Angeklagten
war
vorgeworfen
worden
Lokal
Nähe
Einverständnis
Beisein
anderen
Ak
.
erschossen
habe
;
möglicherweise
habe
aber
auch
dritte
Person
Veranlassung
Angeklagten
Anwesenheit
erschossen
.
umfangreicher
Beweisaufnahme
bejaht
Strafkammer
erheblichen
gesteigerten
"
Verdacht
Angeklagte
insbesondere
Angeklagten
Tod
Ak
.
worten
haben
.
bleibe
aber
völlig
unklar
geschossen
habe
Grund
gemeinsamen
Tatplans
geschehen
sei
.
sei
möglich
.
nur
Zweck
Einschüchterung
Lokal
einbestellt
worden
sei
.
Immerhin
habe
Angeklagte
Einbestellung
.
tels
zunächst
Tochter
.
angenommenen
Telefonanrufs
"
fast
automatisch
"
Tatverdacht
gelenkt
geplante
Tötung
sprechen
könne
.
Grundlage
Annahme
Einbestellung
nur
Einschüchterung
sei
auszuschließen
Ak
.
angefallene
Erkenntnisse
Persönlichkeit
"
uneinsichtig
widerspenstig
"
sprechen
könnten
Besprechung
habe
beeindrucken
lassen
.
Dann
könne
Treffen
auch
eskaliert
sein
Anwesenden
Ak
.
erschossen
habe
.
Geschehensablauf
könne
dann
aber
nur
Schützen
selbst
gewissermaßen
Grundsätzen
"
Exzesses
"
zugerechnet
werden
.
Schütze
aber
sei
sei
festzustellen
.
Angeklagten
Brüder
seien
könne
gemäß
§
Abs.
StGB
Bestrafung
Strafvereitelung
Beseitigung
Leiche
erfolgen
.
Beweiswürdigung
könne
insbesondere
auch
Aussage
Zeugen
ändern
.
war
lange
V-Mann
rektion
andere
Behörden
Bereich
Falschgeldkriminalität
erfolgreich
tätig
.
wurde
6
.
April
eigener
Rauschgiftgeschäfte
verhaftet
inzwischen
ist
rechtskräftig
Jahren
Freiheitsstrafe
verurteilt
alsbald
Sicherheitsgründen
Raum
verlegt
.
war
9
.
April
Wochen
Zellengenosse
Tag
verhafteten
Angeklagten
.
Juni
meldete
Behörden
schilderte
Zellengenosse
eingeräumt
habe
Ak
.
sei
Zwecke
gedungenen
Mördern
Kurden
erschossen
worden
Geldforderungen
lästig
geworden
sei
;
sei
aber
unschuldig
.
Strafkammer
konnte
aber
auch
Anhörung
gemäß
§
Sitzung
gestellten
aussagepsychologischen
Sachverständigen
Prof.
Köhnken
ausschließen
absichtlich
falsche
Angaben
gemacht
habe
eigene
Vorteile
Zusammenhang
damals
anhängigen
Verfahren
verschaffen
.
3
.
Verfahrensrüge
macht
Staatsanwaltschaft
geltend
Strafkammer
habe
Beweisantrag
Vernehmung
weiteren
Sachverständigen
Unrecht
zurückgewiesen
.
Gestützt
war
Antrag
Vorbringen
Gutachten
Prof.
Köhnken
weise
methodische
Mängel
.
ankäme
ist
Rüge
§
Abs.
Satz
StPO
zulässig
erhoben
:
Gutachten
ist
unerheblichen
Teilen
Bezugnahmen
z.B.
Seitenzahlen
Abschnitte
Zusammenfassungen
"
Realitätskriterien
"
wiedergegeben
.
war
Rahmen
Beweisantrags
Landgericht
unbedenklich
Gutachten
bekannt
war
vorlag
.
Revisionsgericht
prüft
Schlüssigkeit
nur
Revisionsvorbringens
.
dargelegten
Art
Schilderung
vermittelt
Revisionsbegründung
umfassende
Kenntnis
Gutachtens
erforderlich
wäre
Prüfung
einzutreten
Gutachten
Prof.
Köhnken
generelle
"
Sachkunde
wissenschaftliche
Reputation
"
Strafkammer
zutreffend
"
führenden
Wissenschaftler
Gebiet
Glaubwürdigkeitsbegutachtung
"
bewertet
belegt
hat
enthalten
könnte
.
Senat
bemerkt
jedoch
auch
übrigen
Revisionsvorbringen
Möglichkeit
methodischer
Mängel
naheliegend
erscheinen
läßt
.
Insoweit
verweist
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Anschreiben
12
.
Mai
.
4
.
Vorbringen
Revision
Begründung
Sachrüge
richtet
Beweiswürdigung
.
Kann
Tatrichter
erforderliche
Gewißheit
gewinnen
spricht
Angeklagten
so
hat
Revisionsgericht
regelmäßig
hinzunehmen
.
Beweiswürdigung
ist
Sache
Tatrichters
.
kommt
Revisionsgericht
angefallene
Erkenntnisse
anders
gewürdigt
Zweifel
überwunden
hätte
.
.
vgl.
zuletzt
Urteil
26
.
Juni
;
vgl.
auch
zusammenfassend
Schoreit
KK
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m
.
.
ändert
einmal
dann
Tatrichter
getroffene
Feststellung
"
lebensfremd
erscheinen
"
mag
NStZ
.
gibt
nämlich
Strafprozeß
Beweis
ersten
Anscheins
Gewißheit
Wahrscheinlichkeit
Geschehensablaufs
beruht
vgl.
aaO
4
.
Aufl
.
Rdn
.
m
.
.
ist
Beweiswürdigung
etwa
dann
rechtsfehlerhaft
lückenhaft
ist
namentlich
wesentliche
Feststellungen
erörtert
widersprüchlich
unklar
ist
Gesetze
Logik
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
überspannte
Anforderungen
gestellt
sind
.
.
vgl.
aaO
;
.
.
ist
auch
dann
Fall
Feststellungen
naheliegende
Schlußfolgerung
gezogen
ist
konkrete
Gründe
angeführt
sind
Ergebnis
stützen
können
vgl.
Urteil
26
.
Juni
269/02
;
Gollwitzer
25
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
ist
Hinblick
Zweifelssatz
-9-
noch
sonst
geboten
Gunsten
Angeklagten
Tatvarianten
unterstellen
Vorliegen
konkreten
Anhaltspunkte
erbracht
sind
aaO
.
.
Revision
Einzelausführungen
Beweiswürdigung
wendet
stützt
weiten
Teilen
urteilsfremde
Tatsachen
.
So
wird
etwa
Aussage
Zeugen
eingehend
dargelegt
Rechtsfehler
gesehen
Urteil
"
überprüft
"
werden
könne
Urteilsfeststellungen
Aussagen
Zeugen
deckungsgleich
genannten
Schilderung
seien
.
Ähnlich
heißt
Zusammenhang
Strafkammer
habe
bestimmte
"
Urteilsgründen
wiedergegebene
Angaben
"
Zeugen
Erwägungen
einbezogen
.
ist
verkannt
Revisionsgericht
Gang
Ergebnis
Beweisaufnahme
rekonstruiert
noch
Akteninhalt
Urteilsgründen
abgleicht
.
.
vgl.
zusammenfassend
Wahl
Sonderheft
m
.
.
Auch
übrigen
ist
Rechtsfehler
Beweiswürdigung
Revision
aufgezeigt
noch
sonst
ersichtlich
.
zentralen
Erwägungen
Strafkammer
Art
Einbestellung
.
könne
geplante
Tötung
sprechen
Möglichkeit
Eskalation
ergebe
Persönlichkeit
.
angefallenen
Erkenntnissen
knüpfen
konkrete
Anhaltspunkte
überschreiten
auch
sonst
aufgezeigten
Grenzen
tatrichterlicher
Beweiswürdigung
selbst
geplante
Tat
wahrscheinlicher
erscheinen
mag
"
Exzesshypothese
"
.
Revisionsvorbringen
dargelegt
urteilsfremde
Feststellungen
anknüpft
beschränkt
Ausführlichkeit
letztlich
insgesamt
aufzuzeigen
auch
Beweiswürdigung
möglich
wäre
.
Formulierungen
etwa
bestimmte
Überlegungen
"
überzeugen
"
anderen
Gesichtspunkten
angemessene
Gewicht
"
eingeräumt
sei
wird
deutlich
Revision
eigene
Beweiswürdigung
Stelle
Beweiswürdigung
Tatrichters
setzen
will
jedoch
Rechtsfehler
aufzuzeigen
.
Auch
Ausführungen
Generalbundesanwalts
führen
letztlich
anderen
Ergebnis
.
So
setzt
etwa
Erwägungen
Strafkammer
Beseitigung
Leiche
spreche
geplante
Tötung
Beseitigung
auch
improvisiert
sein
könne
Erwägung
Nachtatverhalten
spreche
Tötung
Ak
.
"
zumindest
bedingt
eingeplant
"
gewesen
sei
.
Auch
insoweit
ist
lediglich
andere
Gewichtung
angefallenen
Erkenntnisse
vorgenommen
.
Ähnliches
gilt
Erwägungen
anknüpfen
Ak
.
rechnete
Aufenthalt
Lokal
langer
Dauer
sein
werde
Ausführungen
festgestellten
Aussagen
Zeugen
Ü.
Polizei
.
Urteilsgründe
ergeben
Strafkammer
Aussagen
Zeugen
Angeklagten
nachteiligen
Schlüsse
zieht
:
Ü.
Ermittlungsverfahren
"
Vernehmung
Vernehmung
genauer
besser
erinnert
habe
"
sei
"
intellektuell
psychisch
"
überfordert
gewesen
;
Aussagen
seien
widersprüchlich
Zeuge
mungsbeamter
"
offen
ehrlich
eingeräumt
habe
eben
Zeugen
habe
reden
lassen
"
Widersprüchen
Aussage
nachzugehen
.
Erwägungen
etwa
Aussagen
Ü.
auch
anders
erklärbar
seien
"
essentiellen
unauflösbaren
Widersprüche
"
aufwiesen
wird
zwar
Möglichkeit
anderen
Beweiswürdigung
aber
Rechtsfehler
dargelegten
Sinne
aufgezeigt
.
umfangreichen
auch
letztlich
vergeblichen
ausdrückt
"
Anstrengungen
"
Strafkammer
Zweifel
überwinden
Rahmen
eingehend
vorgenommene
Gesamtwürdigung
Indizien
verweist
kann
Senat
schließlich
auch
Sorge
teilen
Strafkammer
könnte
Angeklagten
sprechende
Indizien
Blick
verloren
nur
isoliert
gewürdigt
haben
.
Wahl
Schluckebier