NAMEN 12 . August Strafsache Mordes 1 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Dr. Wahl Schluckebier Dr. Richterin Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenkläger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger Urteil Landgerichts Tiengen 17 . Mai werden verworfen . Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt Staatskasse . Nebenkläger tragen Kosten Revisionen . Gründe : Angeklagte Bruder frühere Mitangeklagte wurden Vorwurf Mordes freigesprochen . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger richten Freispruch Angeklagten wurden wieder nommen . Revision Staatsanwaltschaft ist Verfahrensrüge näher ausgeführte Sachrüge gestützt Revisionen Nebenkläger Sachrüge Ausführungen wesentlichen Ausführungen Staatsanwaltschaft entsprechen . Ergebnis auch Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen bleiben erfolglos . 1 . Strafkammer hat festgestellt : Angeklagten hatten Auseinandersetzungen . Zusammenhang Anpachtung Lokals Angeklagten Geldforderungen erhob . Sollten Angeklagten 9 November zahlen so stand zumindest Raum sollte Lokal Ak . übertragen werden . späten Abend 8 November wurde Ak . telefonisch Angeklagten Lokal bestellt ; glaubte bekomme Geld fuhr stark erkältet war . Seither wurde mehr lebend gesehen . 5 . April wurde Leiche erschossenen Ak . etwa km Lokal entfernt einsamer Stelle aufgefunden . war gewickelt Lokal stammten . . späten Abend 8 November noch Lokal gestanden hatte war bereits 10 November Nähe Lokals Parkplatz gefunden worden . 2 . Angeklagten war vorgeworfen worden Lokal Nähe Einverständnis Beisein anderen Ak . erschossen habe ; möglicherweise habe aber auch dritte Person Veranlassung Angeklagten Anwesenheit erschossen . umfangreicher Beweisaufnahme bejaht Strafkammer erheblichen gesteigerten " Verdacht Angeklagte insbesondere Angeklagten Tod Ak . worten haben . bleibe aber völlig unklar geschossen habe Grund gemeinsamen Tatplans geschehen sei . sei möglich . nur Zweck Einschüchterung Lokal einbestellt worden sei . Immerhin habe Angeklagte Einbestellung . tels zunächst Tochter . angenommenen Telefonanrufs " fast automatisch " Tatverdacht gelenkt geplante Tötung sprechen könne . Grundlage Annahme Einbestellung nur Einschüchterung sei auszuschließen Ak . angefallene Erkenntnisse Persönlichkeit " uneinsichtig widerspenstig " sprechen könnten Besprechung habe beeindrucken lassen . Dann könne Treffen auch eskaliert sein Anwesenden Ak . erschossen habe . Geschehensablauf könne dann aber nur Schützen selbst gewissermaßen Grundsätzen " Exzesses " zugerechnet werden . Schütze aber sei sei festzustellen . Angeklagten Brüder seien könne gemäß § Abs. StGB Bestrafung Strafvereitelung Beseitigung Leiche erfolgen . Beweiswürdigung könne insbesondere auch Aussage Zeugen ändern . war lange V-Mann rektion andere Behörden Bereich Falschgeldkriminalität erfolgreich tätig . wurde 6 . April eigener Rauschgiftgeschäfte verhaftet inzwischen ist rechtskräftig Jahren Freiheitsstrafe verurteilt alsbald Sicherheitsgründen Raum verlegt . war 9 . April Wochen Zellengenosse Tag verhafteten Angeklagten . Juni meldete Behörden schilderte Zellengenosse eingeräumt habe Ak . sei Zwecke gedungenen Mördern Kurden erschossen worden Geldforderungen lästig geworden sei ; sei aber unschuldig . Strafkammer konnte aber auch Anhörung gemäß § Sitzung gestellten aussagepsychologischen Sachverständigen Prof. Köhnken ausschließen absichtlich falsche Angaben gemacht habe eigene Vorteile Zusammenhang damals anhängigen Verfahren verschaffen . 3 . Verfahrensrüge macht Staatsanwaltschaft geltend Strafkammer habe Beweisantrag Vernehmung weiteren Sachverständigen Unrecht zurückgewiesen . Gestützt war Antrag Vorbringen Gutachten Prof. Köhnken weise methodische Mängel . ankäme ist Rüge § Abs. Satz StPO zulässig erhoben : Gutachten ist unerheblichen Teilen Bezugnahmen z.B. Seitenzahlen Abschnitte Zusammenfassungen " Realitätskriterien " wiedergegeben . war Rahmen Beweisantrags Landgericht unbedenklich Gutachten bekannt war vorlag . Revisionsgericht prüft Schlüssigkeit nur Revisionsvorbringens . dargelegten Art Schilderung vermittelt Revisionsbegründung umfassende Kenntnis Gutachtens erforderlich wäre Prüfung einzutreten Gutachten Prof. Köhnken generelle " Sachkunde wissenschaftliche Reputation " Strafkammer zutreffend " führenden Wissenschaftler Gebiet Glaubwürdigkeitsbegutachtung " bewertet belegt hat enthalten könnte . Senat bemerkt jedoch auch übrigen Revisionsvorbringen Möglichkeit methodischer Mängel naheliegend erscheinen läßt . Insoweit verweist Ausführungen Generalbundesanwalts Anschreiben 12 . Mai . 4 . Vorbringen Revision Begründung Sachrüge richtet Beweiswürdigung . Kann Tatrichter erforderliche Gewißheit gewinnen spricht Angeklagten so hat Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . . vgl. zuletzt Urteil 26 . Juni ; vgl. auch zusammenfassend Schoreit KK 5 . Aufl . § Rdn . m . . ändert einmal dann Tatrichter getroffene Feststellung " lebensfremd erscheinen " mag NStZ . gibt nämlich Strafprozeß Beweis ersten Anscheins Gewißheit Wahrscheinlichkeit Geschehensablaufs beruht vgl. aaO 4 . Aufl . Rdn . m . . ist Beweiswürdigung etwa dann rechtsfehlerhaft lückenhaft ist namentlich wesentliche Feststellungen erörtert widersprüchlich unklar ist Gesetze Logik gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungen gestellt sind . . vgl. aaO ; . . ist auch dann Fall Feststellungen naheliegende Schlußfolgerung gezogen ist konkrete Gründe angeführt sind Ergebnis stützen können vgl. Urteil 26 . Juni 269/02 ; Gollwitzer 25 . Aufl . § Rdn . . ist Hinblick Zweifelssatz -9- noch sonst geboten Gunsten Angeklagten Tatvarianten unterstellen Vorliegen konkreten Anhaltspunkte erbracht sind aaO . . Revision Einzelausführungen Beweiswürdigung wendet stützt weiten Teilen urteilsfremde Tatsachen . So wird etwa Aussage Zeugen eingehend dargelegt Rechtsfehler gesehen Urteil " überprüft " werden könne Urteilsfeststellungen Aussagen Zeugen deckungsgleich genannten Schilderung seien . Ähnlich heißt Zusammenhang Strafkammer habe bestimmte " Urteilsgründen wiedergegebene Angaben " Zeugen Erwägungen einbezogen . ist verkannt Revisionsgericht Gang Ergebnis Beweisaufnahme rekonstruiert noch Akteninhalt Urteilsgründen abgleicht . . vgl. zusammenfassend Wahl Sonderheft m . . Auch übrigen ist Rechtsfehler Beweiswürdigung Revision aufgezeigt noch sonst ersichtlich . zentralen Erwägungen Strafkammer Art Einbestellung . könne geplante Tötung sprechen Möglichkeit Eskalation ergebe Persönlichkeit . angefallenen Erkenntnissen knüpfen konkrete Anhaltspunkte überschreiten auch sonst aufgezeigten Grenzen tatrichterlicher Beweiswürdigung selbst geplante Tat wahrscheinlicher erscheinen mag " Exzesshypothese " . Revisionsvorbringen dargelegt urteilsfremde Feststellungen anknüpft beschränkt Ausführlichkeit letztlich insgesamt aufzuzeigen auch Beweiswürdigung möglich wäre . Formulierungen etwa bestimmte Überlegungen " überzeugen " anderen Gesichtspunkten angemessene Gewicht " eingeräumt sei wird deutlich Revision eigene Beweiswürdigung Stelle Beweiswürdigung Tatrichters setzen will jedoch Rechtsfehler aufzuzeigen . Auch Ausführungen Generalbundesanwalts führen letztlich anderen Ergebnis . So setzt etwa Erwägungen Strafkammer Beseitigung Leiche spreche geplante Tötung Beseitigung auch improvisiert sein könne Erwägung Nachtatverhalten spreche Tötung Ak . " zumindest bedingt eingeplant " gewesen sei . Auch insoweit ist lediglich andere Gewichtung angefallenen Erkenntnisse vorgenommen . Ähnliches gilt Erwägungen anknüpfen Ak . rechnete Aufenthalt Lokal langer Dauer sein werde Ausführungen festgestellten Aussagen Zeugen Ü. Polizei . Urteilsgründe ergeben Strafkammer Aussagen Zeugen Angeklagten nachteiligen Schlüsse zieht : Ü. Ermittlungsverfahren " Vernehmung Vernehmung genauer besser erinnert habe " sei " intellektuell psychisch " überfordert gewesen ; Aussagen seien widersprüchlich Zeuge mungsbeamter " offen ehrlich eingeräumt habe eben Zeugen habe reden lassen " Widersprüchen Aussage nachzugehen . Erwägungen etwa Aussagen Ü. auch anders erklärbar seien " essentiellen unauflösbaren Widersprüche " aufwiesen wird zwar Möglichkeit anderen Beweiswürdigung aber Rechtsfehler dargelegten Sinne aufgezeigt . umfangreichen auch letztlich vergeblichen ausdrückt " Anstrengungen " Strafkammer Zweifel überwinden Rahmen eingehend vorgenommene Gesamtwürdigung Indizien verweist kann Senat schließlich auch Sorge teilen Strafkammer könnte Angeklagten sprechende Indizien Blick verloren nur isoliert gewürdigt haben . Wahl Schluckebier