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1.5 KiB

BESCHLUSS
22
.
April
Rechtsstreit
IV
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Richterin
Richter
Richterin
Dr.
Richter
Dr.
22
.
April
beschlossen
:
Antrag
Klägers
Rechtsanwalt
Rechtsbeschwerdeverfahren
beizuordnen
wird
abgelehnt
.
Gründe
:
1
.
Kläger
hat
Klage
abweisende
Urteil
Amtsgerichts
Berufung
eingelegt
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägers
unzulässig
verworfen
Antrag
Klägers
zurückgewiesen
Wiedereinsetzung
Versä
umung
Berufungsfrist
gewähren
.
Kläger
beantragt
nunmehr
gemäß
§
Abs.
Rechtsanwalt
Rechtsmittel
Beschluss
Landg
erichts
beizuordnen
.
Weiter
behauptet
finde
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
.
2
.
Antrag
Klägers
Rechtsanwalt
§
Abs.
§
beizuordnen
ist
unbegründet
.
Beiordnung
Rechtsanwalts
§
Abs.
ist
möglich
.
Vorschrift
setzt
Partei
Prozesskostenhilfe
bewilligt
worden
ist
Lage
ist
Kosten
Prozesses
aufzubringen
.
Voraussetzungen
sind
Kläger
erfüllt
;
Kläger
hat
ausdrücklich
erklärt
Prozesskostenhilfe
benötigen
.
Auch
Voraussetzungen
Beiordnung
Notanwalts
gemäß
§
Abs.
sind
erfüllt
.
Partei
Beiordnung
Notanwalts
beantragt
hat
nachzuweisen
zumutbarer
Anstrengungen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
gefunden
hat
22
.
August
juris
.
5
;
16
.
Februar
m.w
.
.
muss
Partei
darlegen
Bemühungen
unternommen
hat
.
Derartige
Ausführungen
fehlen
.
Kläger
trägt
lediglich
habe
Rechtsanwältin
angefragt
Mandat
abgelehnt
habe
.
Weitere
Bemühungen
Vertretung
bereiten
Rechtsanwalt
finden
zeigt
Kläger
.
genügt
Anforderungen
§
Abs.
.
Felsch
Dr.
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung