BESCHLUSS 22 . April Rechtsstreit IV . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. 22 . April beschlossen : Antrag Klägers Rechtsanwalt Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen wird abgelehnt . Gründe : 1 . Kläger hat Klage abweisende Urteil Amtsgerichts Berufung eingelegt . Landgericht hat Berufung Klägers unzulässig verworfen Antrag Klägers zurückgewiesen Wiedereinsetzung Versä umung Berufungsfrist gewähren . Kläger beantragt nunmehr gemäß § Abs. Rechtsanwalt Rechtsmittel Beschluss Landg erichts beizuordnen . Weiter behauptet finde Vertretung bereiten Rechtsanwalt . 2 . Antrag Klägers Rechtsanwalt § Abs. § beizuordnen ist unbegründet . Beiordnung Rechtsanwalts § Abs. ist möglich . Vorschrift setzt Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist Lage ist Kosten Prozesses aufzubringen . Voraussetzungen sind Kläger erfüllt ; Kläger hat ausdrücklich erklärt Prozesskostenhilfe benötigen . Auch Voraussetzungen Beiordnung Notanwalts gemäß § Abs. sind erfüllt . Partei Beiordnung Notanwalts beantragt hat nachzuweisen zumutbarer Anstrengungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat 22 . August juris . 5 ; 16 . Februar m.w . . muss Partei darlegen Bemühungen unternommen hat . Derartige Ausführungen fehlen . Kläger trägt lediglich habe Rechtsanwältin angefragt Mandat abgelehnt habe . Weitere Bemühungen Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden zeigt Kläger . genügt Anforderungen § Abs. . Felsch Dr. Dr. Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung