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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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VII ZR 177/06
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vom
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16. April 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2009 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
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Halfmeier und Leupertz
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beschlossen:
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Der Beschwerde des Klägers wird teilweise stattgegeben.
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Das Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. Juli 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
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im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe
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von 84.392,40 € nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang
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der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
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Gegenstandswert: 94.392,40 € (84.392,40 € + 10.000,00 €)
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Stattgebender Teil: 84.392,40 €
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch,
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der ihm infolge von Mängeln bei einem Dachgeschossausbau entstanden ist.
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Der Kläger und die Beklagten zu 1 und 2 schlossen 1992 einen Architektenvertrag über den Dachgeschossausbau in fünf Wohneinheiten, der die Leistungsphasen 1 bis 9 gemäß § 15 HOAI umfasste. Über dem 1. Obergeschoss
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sollte eine zweite Decke eingezogen werden und zwar durch neue Deckenbalken als tragende Konstruktion. Ursprünglich hatten die Hauptträger aus Stahl
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bestehen und 24 cm hoch sein sollen. Die Konstruktion wurde dahingehend
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abgeändert, dass anstelle von einigen Stahlträgern Leimholzbinder von 45 cm
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Höhe eingebaut werden sollten, um Durchbrüche für Entsorgungsleitungen vornehmen zu können. Ein durch den Kläger beauftragter Statiker fertigte einen
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1. Nachtrag zur statischen Berechnung und forderte für die vorgesehenen
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Durchbrüche der Leimholzbinder einen Herstellernachweis.
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Die Zimmerer- und Holzbauarbeiten wurden ohne eine Prüfstatik durch
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die Beklagte zu 3 ausgeführt; die Beklagten zu 1 und 2 führten die Bauaufsicht.
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In der Tragkonstruktion wurden erhebliche Mängel festgestellt.
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Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von
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Schadensersatz in Höhe von 621.000,00 DM (= 317.512,25 €) zuzüglich Zinsen
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verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
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sind, dem Kläger 9/10 der über 691.000,00 DM hinausgehenden Schäden zu
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ersetzen.
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Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner
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zur Zahlung in Höhe von 175.638,51 € zuzüglich Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem
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Kläger 9/10 der über 235.228,43 € hinausgehenden Schäden zu ersetzen. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist die Berufung zurückgenommen worden. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen hat der Kläger
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Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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Der Kläger verfolgt seinen Schadensersatzanspruch gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 nach Maßgabe der Schlussanträge in der Berufungsinstanz
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weiter. Er greift jedoch den durch das Berufungsgericht vorgenommenen Abzug
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für eine durch den Kläger gezogene Bürgschaft in Höhe von 36.067,07 € ebenso wenig an wie die Abweisung von Schadensersatz wegen zu erwartender
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Unterbringungskosten der Mieter über einen Betrag in Höhe von 12.150,00 €
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hinaus.
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II.
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Das Berufungsurteil beruht, wie der Kläger zu Recht rügt, hinsichtlich der
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durch das Berufungsgericht festgestellten Kosten der Mängelbeseitigung auf
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einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Es ist nach
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§ 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch
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des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von 84.392,40 € aberkannt hat.
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Der Betrag in Höhe von 84.392,40 € ergibt sich aus den klägerischen Anträgen in der Berufungsinstanz in Höhe von 321.313,19 € (317.512,25 € und
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3.800,94 €) abzüglich des in dem Berufungsurteil zugesprochenen Betrages in
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Höhe von 175.638,51 €, also 145.674,68 €, sowie abzüglich der nicht mehr geltend gemachten Beträge in Höhe von 36.067,07 € und 25.215,21 € (2 x
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40.600,00 DM x 9/10 = 37.365,21 € - 12.150,00 €).
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Das Berufungsgericht hat ein Gutachten zu den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten eingeholt. Nach der Schätzung des Gutachters betragen
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die Mängelbeseitigungskosten 375.394,00 €. Die Beklagte hat diese Berechnung angegriffen und unter Vorlage von Kostenvoranschlägen dargelegt, die
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Mängelbeseitigungskosten für die von dem Gutachter vorgeschlagene Sanie-
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rung betrügen lediglich 217.505,16 €. Der Kläger hat diese Berechnung in
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mehrfacher Weise angegriffen. Insbesondere hat er die niedrigeren Mengenansätze der Beklagten beanstandet und die von den Unternehmern angebotenen
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Preise als unrealistisch untersetzt bezeichnet. Beide Parteien haben zum Beweis die Einholung eines Gutachtens beantragt.
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Das Berufungsgericht hat seine Schadensberechnung auf der Grundlage
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der von den Beklagten vorgenommenen Berechnungen vorgenommen. Die Beklagten hätten unter Verwendung der Angaben des Gutachters Kostenvoranschläge eingeholt. Die Massen seien nach Angaben der Beklagten an Hand der
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Bauzeichnung und der Markierung des Sachverständigen präziser als von diesem geschätzt ermittelt worden. Der Kläger hätte die detaillierten Angaben der
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Beklagten konkret widerlegen müssen. Das sei nicht geschehen.
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Damit hat das Berufungsgericht gegen den Anspruch des Klägers auf
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rechtliches Gehör verstoßen.
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Zwischen den Parteien war die Höhe der Mängelbeseitigungskosten
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streitig. Das Gericht hat dazu ein Gutachten eingeholt. Die Beklagte hat Angriffe
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gegen dieses Gutachten geführt. Der Kläger hat in der Sache dieses Gutachten
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verteidigt und sich die Ergebnisse des Gutachtens jedenfalls insoweit zu eigen
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gemacht, als sie ihm günstig waren. Auf die Angriffe des Beklagten gegen das
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Gutachten hätte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters
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jedenfalls deshalb herbeiführen müssen, weil auch der Kläger es beantragt hat.
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Das Übergehen des Beweisantrags findet im materiellen Recht keine
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Stütze. Ohne jede Grundlage ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der
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Kläger habe den neuen Vortrag der Beklagten substantiiert bestreiten müssen.
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Der Kläger konnte sich auf das bereits erstattete Gutachten berufen und insbesondere Mengen und Preise in den Berechnungen der Beklagten bestreiten,
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ohne dazu weitere Angaben zu machen. So wie von dem Kläger - wie das Berufungsgericht noch erkennt - zu Beginn des Prozesses keine näheren Angaben zu Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten verlangt werden
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konnten, konnten ihm solche Angaben auch nicht nach Vorlage der Angebote
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abverlangt werden. Mit diesen Angeboten sollten die Berechnungen des Sachverständigen in Frage gestellt werden. Es wäre deshalb notwendig gewesen,
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den Sachverständigen dazu zu hören.
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Die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör ist
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auch entscheidungserheblich, denn das Berufungsgericht hätte eine weitere
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gutachterliche Stellungnahme zu dem Aufwand der Mängelbeseitigung einholen
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müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei
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der gebotenen Klärung zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre.
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III.
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Soweit der Kläger das Berufungsurteil hinsichtlich der über 235.228,43 €
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hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten und sonstigen Schäden wegen der
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auf 75 % des Dachgeschossausbaus beschränkten Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten angegriffen hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
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Eine Anpassung dieses im Feststellungstenor genannten Betrages, ab
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dem eine weitere Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht, ist im Wege der
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Auslegung des Feststellungstenors nach erneuter Feststellung der Mängelbeseitigungskosten vorzunehmen.
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Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie
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nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Kniffka
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Bauner
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Halfmeier
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Eick
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Leupertz
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2001 - 325 O 312/96 OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 10 U 36/01 -
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