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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZB 276/03
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vom
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23. Juli 2004
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
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am 23. Juli 2004
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
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der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
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auf 6.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
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hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
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- 3 -
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1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung
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eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer
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möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.
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2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des Insolvenzplans vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten Finanzamts zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht
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gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Landgericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten
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Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur
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noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem
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Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefähig ist.
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3. Für ein willkürliches Verfahren des Beschwerdegerichts sind auch im
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Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache bestätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.
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II.
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Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem Interesse des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters
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vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses
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Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgelegten Insolvenzpläne angebotenen Beträge auf 6.000 € geschätzt.
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Kreft
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Fischer
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Kayser
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Ganter
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Vill
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