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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. IX ZB 276/03
  4. vom
  5. 23. Juli 2004
  6. in dem Insolvenzverfahren
  7. -2-
  8. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
  9. Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
  10. am 23. Juli 2004
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin
  13. der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. November 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
  14. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
  15. auf 6.000 € festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
  19. hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
  20. - 3 -
  21. 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzusehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung
  22. eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer
  23. möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Jedenfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO insoweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten.
  24. 2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des Insolvenzplans vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten Finanzamts zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht
  25. gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Landgericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten
  26. Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur
  27. noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem
  28. Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefähig ist.
  29. 3. Für ein willkürliches Verfahren des Beschwerdegerichts sind auch im
  30. Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache bestätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben.
  31. II.
  32. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem Interesse des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters
  33. - 4 -
  34. vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses
  35. Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgelegten Insolvenzpläne angebotenen Beträge auf 6.000 € geschätzt.
  36. Kreft
  37. Fischer
  38. Kayser
  39. Ganter
  40. Vill