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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 244/08
vom
3. Februar 2011
in dem Insolvenzverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 3. Februar 2011
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten
des Schuldners verworfen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 231 Abs. 3 InsO
statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht
gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
1. Soweit das Beschwerdegericht den Zurückweisungsgrund des § 231
Abs. 1 Nr. 3 InsO als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
nicht verletzt.
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3
Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231
Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung
des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert,
unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus.
5
Sofern der Schuldner - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - sein
Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von
der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden
wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt.
Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbindlichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt.
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3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung
liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundstücksverkaufs nicht
realisiert werden, steht das von dem Sohn des Schuldners für den Fall seiner
Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger nicht zur Verfügung.
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Kayser
Gehrlein
Fischer
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 15/07 LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 208/08 -
Vill
Grupp