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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 244/08
- vom
- 3. Februar 2011
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
- am 3. Februar 2011
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
- des Landgerichts Kleve vom 30. September 2008 wird auf Kosten
- des Schuldners verworfen.
- Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
- Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 231 Abs. 3 InsO
- statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund nicht
- gegeben ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Soweit das Beschwerdegericht den Zurückweisungsgrund des § 231
- Abs. 1 Nr. 3 InsO als erfüllt erachtet, ist das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG)
- nicht verletzt.
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- Bei der Frage der Erfüllbarkeit des Insolvenzplans sind dem Insolvenzgericht maßvolle Prognosen erlaubt (Otte in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 231
- Rn. 17). Vor diesem Hintergrund kann die Würdigung, dass eine Umsetzung
- des Plans an der rechtsverbindlichen Veräußerung des Grundstücks scheitert,
- unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG nicht beanstandet werden.
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- 2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus.
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- Sofern der Schuldner - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - sein
- Schreiben vom 31. Mai 2008 als Beanstandung gegen die Wirksamkeit des von
- der Insolvenzverwalterin vorgenommenen Veräußerungsgeschäfts verstanden
- wissen will, wurde dieser Einwand von dem Beschwerdegericht berücksichtigt.
- Dieses hat sich in der angefochtenen Entscheidung eingehend mit der Verbindlichkeit des zwischen der Insolvenzverwalterin und dem Erwerber geschlossenen Veräußerungsvertrages auseinandergesetzt.
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- 3. Die von der Rechtsbeschwerde angenommene Grundsatzbedeutung
- liegt nicht vor. Kann der Insolvenzplan infolge des Grundstücksverkaufs nicht
- realisiert werden, steht das von dem Sohn des Schuldners für den Fall seiner
- Umsetzung in Aussicht gestellte Kapital zur Erfüllung der Ansprüche der Gläubiger nicht zur Verfügung.
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- 4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 114 Satz 1 ZPO).
- Kayser
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- Gehrlein
- Fischer
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- Vorinstanzen:
- AG Kleve, Entscheidung vom 14.07.2008 - 32 IN 15/07 LG Kleve, Entscheidung vom 30.09.2008 - 4 T 208/08 -
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- Vill
- Grupp
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