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5 StR 498/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte
Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit
Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete
Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und
die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur
wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich
jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung
durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH,
Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überlegung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlit-
-3-
ten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe von sich aus.
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