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- 5 StR 498/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 28. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Betrugs
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
- neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte
- Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 2
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- Das Landgericht hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit
- Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete
- Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und
- die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur
- wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich
- jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung
- durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH,
- Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überlegung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlit-
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- ten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe von sich aus.
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- Basdorf
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- Raum
- Schaal
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- Brause
- Dölp
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