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5 StR 480/01
(alt 5 StR 423/97
5 StR 310/99)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
beschlossen:
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der
Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2.
Auf die sofortige Beschwerde der Nebenkläger wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche
den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine
notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagenverteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen eines Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen
der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs.
4 StPO).
Harms
Häger
Gerhardt
Basdorf
Raum