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- 5 StR 480/01
- (alt 5 StR 423/97
- 5 StR 310/99)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 7. November 2001
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Körperverletzung mit Todesfolge
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001
- beschlossen:
- 1.
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- Die Revisionen des Angeklagten und der
- Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- 2.
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- Auf die sofortige Beschwerde der Nebenkläger wird die Kostenentscheidung des genannten Urteils dahin abgeändert, daß der Angeklagte sämtliche
- den Nebenklägern bis dahin entstandenen notwendigen
- Auslagen zu tragen hat und den Nebenklägern keine
- notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt werden. Allein dies und nicht die angefochtene Auslagenverteilung entspricht nach dem Schuldspruch wegen eines Kapitalverbrechens zum Nachteil der Angehörigen
- der Nebenkläger der Billigkeit (§ 472 Abs. 1, § 473 Abs.
- 4 StPO).
- Harms
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- Häger
- Gerhardt
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- Basdorf
- Raum
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