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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 335/18
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vom
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28. August 2018
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in der Strafsache
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gegen
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wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
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ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2018 im Schuldspruch zu
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den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
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dass der Angeklagte eines Besitzes kinderpornographischer
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Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist; die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.31 bis
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II.33 und II.35 bis II.38 der Urteilsgründe entfallen.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Kindern in dreißig Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
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Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der
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Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Nach den Feststellungen zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe
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bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung fünf Compactdiscs, auf denen 121
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Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern
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oder von Kindern an Dritten gespeichert waren. Zudem hatte er Abbildungen
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sexueller Handlungen an Jugendlichen oder von Jugendlichen an Dritten in
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Bilddateien auf seinem Laptop gespeichert. Auf einem weiteren Laptop sowie
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auf einer externen Festplatte hatte er jeweils zwei Bilddateien gespeichert, die
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einen unbekleideten Jugendlichen mit erigiertem Penis zeigten. Sämtliche Datenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2015 aufgefunden und sichergestellt. Das Landgericht hat den Besitz der acht Datenträger
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als acht zueinander in Tatmehrheit stehende selbständige Taten des Angeklagten angesehen.
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3
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Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit
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den kinder- und jugendpornographischen Dateien verknüpft – anders als bei
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hier nicht festgestellten selbständigen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss
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vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1) – die
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Fälle II.31 bis II.38 zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18; siehe auch zur st. Rspr. bei gleichzeitigem Waffenbesitz BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015,
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188; vom 15. August 2018 – 5 StR 308/18; bei gleichzeitigem Betäubungsmittelbesitz BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344;
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Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163 mwN).
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Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht
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der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte
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nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle
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II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 verhängten Einzelstrafen. Die für Fall II.34 bestimmte höchste Freiheitsstrafe von fünf Monaten hat Bestand. Der Ausspruch
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über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der sieben Einzelstrafen unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt dreißig weiteren Straftaten
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des sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen schließt der
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Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.
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6
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Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten.
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Mutzbauer
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Sander
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Berger
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Schneider
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Mosbacher
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