|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 335/18
- vom
- 28. August 2018
- in der Strafsache
- gegen
-
- wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
-
- ECLI:DE:BGH:2018:280818B5STR335.18.0
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
-
- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Leipzig vom 16. Januar 2018 im Schuldspruch zu
- den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe dahin abgeändert,
- dass der Angeklagte eines Besitzes kinderpornographischer
- Schriften in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Schriften schuldig ist; die Einzelstrafaussprüche zu den Fällen II.31 bis
- II.33 und II.35 bis II.38 der Urteilsgründe entfallen.
- Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
-
- Gründe:
- 1
-
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
- Kindern in dreißig Fällen, Besitzes kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen und wegen Besitzes jugendpornographischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die
- Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge in dem aus der
-
- -3-
-
- Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
-
- Nach den Feststellungen zu den Fällen II.31 bis II.38 der Urteilsgründe
- bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung fünf Compactdiscs, auf denen 121
- Bild- und Videodateien mit Darstellungen sexueller Handlungen an Kindern
- oder von Kindern an Dritten gespeichert waren. Zudem hatte er Abbildungen
- sexueller Handlungen an Jugendlichen oder von Jugendlichen an Dritten in
- Bilddateien auf seinem Laptop gespeichert. Auf einem weiteren Laptop sowie
- auf einer externen Festplatte hatte er jeweils zwei Bilddateien gespeichert, die
- einen unbekleideten Jugendlichen mit erigiertem Penis zeigten. Sämtliche Datenträger wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung am 28. Juli 2015 aufgefunden und sichergestellt. Das Landgericht hat den Besitz der acht Datenträger
- als acht zueinander in Tatmehrheit stehende selbständige Taten des Angeklagten angesehen.
-
- 3
-
- Diese konkurrenzrechtliche Bewertung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der gleichzeitige Besitz der verschiedenen Datenträger mit
- den kinder- und jugendpornographischen Dateien verknüpft – anders als bei
- hier nicht festgestellten selbständigen Verschaffungstaten (vgl. BGH, Beschluss
- vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, BGHR StGB § 184b Konkurrenzen 1) – die
- Fälle II.31 bis II.38 zu einer einheitlichen Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 180/18; siehe auch zur st. Rspr. bei gleichzeitigem Waffenbesitz BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2014 – 4 StR 473/14, NStZ-RR 2015,
- 188; vom 15. August 2018 – 5 StR 308/18; bei gleichzeitigem Betäubungsmittelbesitz BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – 2 StR 266/14, NStZ 2015, 344;
- Beschluss vom 16. Juli 2013 – 4 StR 144/13, NStZ 2014, 163 mwN).
-
- -4-
-
- 4
-
- Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht
- der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte
- nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
-
- 5
-
- Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Fälle
- II.31 bis II.33 und II.35 bis II.38 verhängten Einzelstrafen. Die für Fall II.34 bestimmte höchste Freiheitsstrafe von fünf Monaten hat Bestand. Der Ausspruch
- über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der sieben Einzelstrafen unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt dreißig weiteren Straftaten
- des sexuellen Missbrauchs von Kindern verhängten Einzelstrafen schließt der
- Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.
-
- 6
-
- Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen teilweise zu entlasten.
- Mutzbauer
-
- Sander
- Berger
-
- Schneider
- Mosbacher
-
|