|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
4 StR 403/11
|
|
vom
|
|
28. September 2011
|
|
in der Strafsache
|
|
gegen
|
|
|
|
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011
|
|
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
|
|
1. Auf die Revision des Angeklagten B.
|
|
|
|
wird das Urteil des
|
|
|
|
Landgerichts Hagen vom 28. März 2011, soweit es diesen
|
|
Angeklagten betrifft,
|
|
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
|
|
versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich
|
|
– der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
|
|
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
|
|
aufgehoben.
|
|
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
|
|
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
|
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
1
|
|
|
|
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
|
|
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
|
|
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
|
|
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
|
|
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwangen die Angeklagten B.
|
|
|
|
und H.
|
|
|
|
unter Drohung mit einer nicht nachweisbar echten und
|
|
|
|
geladenen Pistole von dem Geschädigten He.
|
|
Karte und die Nennung der PIN. Weil He.
|
|
|
|
die Herausgabe seiner EC-
|
|
|
|
eine falsche PIN nannte, wurde die
|
|
|
|
EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen.
|
|
Als der bei He.
|
|
|
|
gebliebene Angeklagte B.
|
|
|
|
dies erfuhr, schlug er dem Ge-
|
|
|
|
schädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem
|
|
mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle
|
|
trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine
|
|
Platzwunde am Hinterkopf.
|
|
|
|
3
|
|
|
|
2. Das Landgericht hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit
|
|
dem Arbeitsschuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und
|
|
Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
|
|
stand.
|
|
|
|
4
|
|
|
|
a) Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
|
|
erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich
|
|
zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei
|
|
ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach
|
|
Vollendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08,
|
|
NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
|
|
Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann,
|
|
wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind
|
|
(BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH,
|
|
Beschluss vom 16. Juli 2009 – 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
|
|
|
|
5
|
|
|
|
b) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der
|
|
Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte,
|
|
dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen
|
|
hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor
|
|
zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation
|
|
des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit
|
|
versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich hierzu – der gefährlichen
|
|
Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
6
|
|
|
|
3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich
|
|
zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich
|
|
der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist
|
|
über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befinden.
|
|
|
|
Ernemann
|
|
|
|
Roggenbuck
|
|
|
|
Franke
|
|
|
|
Cierniak
|
|
|
|
Bender
|
|
|
|
|