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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 403/11
vom
28. September 2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B.
wird das Urteil des
Landgerichts Hagen vom 28. März 2011, soweit es diesen
Angeklagten betrifft,
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich
– der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus
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der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwangen die Angeklagten B.
und H.
unter Drohung mit einer nicht nachweisbar echten und
geladenen Pistole von dem Geschädigten He.
Karte und die Nennung der PIN. Weil He.
die Herausgabe seiner EC-
eine falsche PIN nannte, wurde die
EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen.
Als der bei He.
gebliebene Angeklagte B.
dies erfuhr, schlug er dem Ge-
schädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem
mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle
trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine
Platzwunde am Hinterkopf.
3
2. Das Landgericht hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit
dem Arbeitsschuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
stand.
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a) Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich
zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei
ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach
Vollendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08,
NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie
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erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann,
wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind
(BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH,
Beschluss vom 16. Juli 2009 – 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
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b) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der
Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte,
dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen
hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor
zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation
des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit
versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich hierzu – der gefährlichen
Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.
-5-
6
3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich
zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich
der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist
über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befinden.
Ernemann
Roggenbuck
Franke
Cierniak
Bender