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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 403/11
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- 28. September 2011
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. September 2011
- gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten B.
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- wird das Urteil des
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- Landgerichts Hagen vom 28. März 2011, soweit es diesen
- Angeklagten betrifft,
- a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der
- versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich
- – der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist,
- b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
- aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders
- schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
- verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,
- mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus
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- der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im
- Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erzwangen die Angeklagten B.
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- und H.
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- unter Drohung mit einer nicht nachweisbar echten und
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- geladenen Pistole von dem Geschädigten He.
- Karte und die Nennung der PIN. Weil He.
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- die Herausgabe seiner EC-
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- eine falsche PIN nannte, wurde die
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- EC-Karte nach dreimaliger falscher Eingabe vom Geldautomaten eingezogen.
- Als der bei He.
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- gebliebene Angeklagte B.
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- dies erfuhr, schlug er dem Ge-
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- schädigten mit der Pistole mit Wucht auf den Hinterkopf und trat ihm zudem
- mindestens einmal kräftig ins Gesicht, wobei er Arbeitsschuhe mit fester Sohle
- trug. Der Geschädigte erlitt u. a. einen Bruch des linken Jochbeins und eine
- Platzwunde am Hinterkopf.
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- 2. Das Landgericht hat durch den Schlag mit der Pistole und den Tritt mit
- dem Arbeitsschuh ins Gesicht die Qualifikationen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und
- Nr. 3a StGB als erfüllt angesehen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht
- stand.
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- a) Der Strafschärfungsgrund der gegenüber § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB
- erhöhten Qualifizierung des Absatzes 2 Nr. 1 liegt darin, dass es tatsächlich
- zum Einsatz eines mitgeführten Werkzeugs als Nötigungsmittel kommt. Dabei
- ist zu fordern, dass das gefährliche Tatmittel zur Verwirklichung der raubspezifischen Nötigung, also zur Ermöglichung der Wegnahme, verwendet oder - nach
- Vollendung des Raubes - als Mittel zur Sicherung des Besitzes an dem gestohlenen Gut eingesetzt wird (BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2008 – 3 StR 229/08,
- NStZ-RR 2008, 342 und vom 1. Oktober 2008 – 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376).
- Dies gilt auch für schwere Misshandlungen nach Vollendung einer Raubtat. Sie
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- erfüllen den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB nur dann,
- wenn sie weiterhin von Zueignungs- oder Bereicherungsabsicht getragen sind
- (BGH, Urteil vom 25. März 2009 – 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234; vgl. auch BGH,
- Beschluss vom 16. Juli 2009 – 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150).
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- b) Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass der Schlag mit der
- Pistole und der Fußtritt erst erfolgten, nachdem der Angeklagte erfahren hatte,
- dass die genannte PIN falsch war und der Bankautomat die Karte eingezogen
- hatte, der Versuch mithin fehlgeschlagen und abgeschlossen war. Da die zuvor
- zur Erpressung der EC-Karte und der PIN eingesetzten Mittel die Qualifikation
- des § 250 Abs. 2 StGB nicht erfüllen, ist der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB in Tateinheit mit
- versuchtem Computerbetrug und – tatmehrheitlich hierzu – der gefährlichen
- Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB schuldig.
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- 3. Der Schuldspruch war danach wie aus der Beschlussformel ersichtlich
- zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich
- der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Danach ist
- über die Höhe der Strafen unter Beachtung von § 358 Abs. 2 StPO neu zu befinden.
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- Ernemann
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- Roggenbuck
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- Franke
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- Cierniak
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- Bender
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