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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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4 StR 361/05
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vom
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27. September 2005
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349
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Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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I.
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2004
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1.
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im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 51 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in
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weiteren 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist,
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2.
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im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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II.
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Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit
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hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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III.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
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zuständige
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Strafkammer
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Landgerichts zurückverwiesen.
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IV.
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Die weiter gehende Revision wird verworfen.
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des
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-3-
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
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Schutzbefohlenen in 73 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem
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Missbrauch von Kindern und in weiteren 37 Fällen in Tateinheit mit schwerem
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sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
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Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den
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aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
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Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Änderung des Schuldspruchs beruht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – auf einem
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Zählfehler des Landgerichts. Nach den getroffenen Feststellungen ist es im
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Tatzeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht – wie das Landgericht angenommen hat – zu 37, sondern lediglich zu 15 sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine Adoptivtochter gekommen. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend abgeändert und den Angeklagten bezüglich der weiteren
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22 angeklagten Missbrauchstaten freigesprochen.
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2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der betroffenen 22 Einzelstrafen (jeweils: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und
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zwingt weiterhin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der
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Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen, insbesondere auch unter
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Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten (vgl. UA 6) und seines
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Schuldanerkenntnisses (vgl. UA 21 oben), zu befinden. Er weist ferner darauf
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hin, dass bei Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht
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nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu ermäßigen sind (vgl.
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BGH NStZ 2002, 589; 2003, 601).
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Tepperwien
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Kuckein
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Solin-Stojanovi
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Athing
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Ernemann
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