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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 4 StR 361/05
- vom
- 27. September 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. September 2005 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- I.
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- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Saarbrücken vom 13. Dezember 2004
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- 1.
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- im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 51 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in
- weiteren 15 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, schuldig ist,
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- 2.
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- im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
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- II.
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- Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen; insoweit
- hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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- III.
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- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer
-
- zuständige
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- Strafkammer
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- Landgerichts zurückverwiesen.
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- IV.
-
- Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
- des
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von
- Schutzbefohlenen in 73 Fällen, davon in 36 Fällen in Tateinheit mit sexuellem
- Missbrauch von Kindern und in weiteren 37 Fällen in Tateinheit mit schwerem
- sexuellen Missbrauch von Kindern, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei
- Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den
- aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
- Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- 1. Die Änderung des Schuldspruchs beruht – wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat – auf einem
- Zählfehler des Landgerichts. Nach den getroffenen Feststellungen ist es im
- Tatzeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 nicht – wie das Landgericht angenommen hat – zu 37, sondern lediglich zu 15 sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf seine Adoptivtochter gekommen. Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend abgeändert und den Angeklagten bezüglich der weiteren
- 22 angeklagten Missbrauchstaten freigesprochen.
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- 2. Die Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der betroffenen 22 Einzelstrafen (jeweils: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten) und
- zwingt weiterhin zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der
- Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu geben, umfassend über die Rechtsfolgen, insbesondere auch unter
- Berücksichtigung der Selbstanzeige des Angeklagten (vgl. UA 6) und seines
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- -4-
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- Schuldanerkenntnisses (vgl. UA 21 oben), zu befinden. Er weist ferner darauf
- hin, dass bei Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht
- nur die Gesamtstrafe, sondern auch die Einzelstrafen zu ermäßigen sind (vgl.
- BGH NStZ 2002, 589; 2003, 601).
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- Tepperwien
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- Kuckein
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- Solin-Stojanovi
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- Athing
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- Ernemann
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