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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 92/04
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vom
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1. April 2004
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
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2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. September 2003
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a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
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Raubes mit Todesfolge schuldig ist,
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b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in
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Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
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zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor
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ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
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StPO.
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-3-
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1. Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem
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Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115). Die vom Angeklagten gegen sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen in Form von drei
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wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht des 87jährigen, erkennbar körperlich
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geschwächten Tatopfers, waren zugleich die Körperverletzungen, die schließlich zum Tode des Opfers führten. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.
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2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten
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Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Da das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte tateinheitlich
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auch den Tatbestand des § 227 StGB erfüllt hat, kann nicht ausgeschlossen
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werden, daß es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf
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eine mildere Strafe erkannt hätte. Wegen des Wegfalls der Strafe kann auch
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der für sich allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausspruch
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keinen Bestand haben.
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Tolksdorf
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Die Richter am Bundesgerichtshof
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Pfister
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Dr. Miebach und Becker sind wegen
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Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
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Tolksdorf
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Winkler
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