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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 92/04
- vom
- 1. April 2004
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April
- 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
- 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. September 2003
- a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
- Raubes mit Todesfolge schuldig ist,
- b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen
- Feststellungen aufgehoben.
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- Gründe:
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge in
- Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
- zwölf Jahren verurteilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
- angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlußtenor
- ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
- StPO.
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- -3-
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- 1. Die Körperverletzung mit Todesfolge steht nicht in Tateinheit zu dem
- Raub mit Todesfolge, vielmehr besteht zwischen beiden Straftatbeständen Gesetzeseinheit (vgl. BGHSt 46, 24, 26; 41, 113, 115). Die vom Angeklagten gegen sein Opfer beim Raub ausgeführten Gewalthandlungen in Form von drei
- wuchtigen Faustschlägen in das Gesicht des 87jährigen, erkennbar körperlich
- geschwächten Tatopfers, waren zugleich die Körperverletzungen, die schließlich zum Tode des Opfers führten. Der Senat hat den Schuldspruch geändert.
- 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten
- Rechtsfolgenausspruchs mit den zugehörigen Feststellungen. Da das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte tateinheitlich
- auch den Tatbestand des § 227 StGB erfüllt hat, kann nicht ausgeschlossen
- werden, daß es bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf
- eine mildere Strafe erkannt hätte. Wegen des Wegfalls der Strafe kann auch
- der für sich allein betrachtet rechtsfehlerfrei begründete Maßregelausspruch
- keinen Bestand haben.
- Tolksdorf
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- Die Richter am Bundesgerichtshof
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- Pfister
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- Dr. Miebach und Becker sind wegen
- Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert.
- Tolksdorf
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- Winkler
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